Revision verworfen: Schuldsprüche wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 379/71
- Datum
- 14.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung genügt, dass der Täter eine Schusswaffe bewusst gebrauchsfertig bei sich führt; ein Vorsatz zur tatsächlichen Verwendung der Waffe ist nicht erforderlich.
Mittäterschaft setzt Täterwillen voraus; die Übertragung einzelner Ausführungsakte auf andere schließt Mittäterschaft nicht aus, wenn der Beteiligte die Tatausführung willentlich unterstützt oder einen Vorteil erwartet.
Ein strafbefreiender Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte die Tatausführung fördert oder nach der Tat einen Beuteanteil annimmt bzw. sonstige Vorteile widerspruchslos entgegennimmt.
Die Annahme mildernder Umstände bei der Strafzumessung (vgl. § 250 Abs. 2 StGB) bedarf konkreter Anknüpfungstatsachen; fehlen solche Feststellungen, sind mildernde Umstände zu versagen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 23. April 1971
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
1 StR 379/71
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Anton ███ aus ███, Landkreis ███, dort geboren am █████ 1944, 2. die Hausfrau Juliana ██████, geborene SC, aus ███████████, dort geboren ████████ 1946,
wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mes, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
██████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. April 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung schuldig befunden. Es hat den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte ██████ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten ███, er habe nichts davon gewusst, dass das Winchestergewehr, mit dem er die Bankangestellten in Schach gehalten habe, geladen und entsichert gewesen sei, für widerlegt (UA S. 6, 7). Der Angeklagte führte die Schusswaffe danach bewusst gebrauchsbereit bei sich (BGHSt 3, 229, 232). Der Vorsatz, die Waffe auch tatsächlich zu verwenden, ist nicht erforderlich (BGHSt 13, 259, 260). Soweit sich die Ausführungen der Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer richten, sind sie unbegründet.
Die Mittäterschaft der Angeklagten ██████ ist rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Sie wirkte mit Täterwillen an dem Banküberfall mit und ließ lediglich einen Teil der Handlung durch die Mittäter ausführen (UA S. 8). Dass sie bereits am Friedhof in ██ aus dem Fahrzeug, in dem die Mittäter saßen, ausstieg, ändert daran nichts.
Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dass sie anschließend diesen noch den Pkw ihres Ehemannes zur Verfügung stellte. Vor dem Überfall war ihr ein Beuteanteil versprochen. Nach der Tat nahm sie diesen in Höhe von 520 DM widerspruchslos entgegen. Unter diesen Umständen scheiden Beihilfe und strafbefreiender Rücktritt vom Versuch aus. Für den Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB ergeben die Feststellungen nichts.
Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere sind beim Angeklagten ███ mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB rechtsirrtumsfrei versagt.
Pfeiffer Mes Pikart Woesner Strickert v. d.