Revision wegen Gesetzesänderung: Teiländerung des Schuldspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 379/70
- Datum
- 15.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen der maßgeblichen Gesetzeslage, die die Strafzumessung betreffen, erfordern eine neue Prüfung des Strafausspruchs und können dessen Aufhebung zur Folge haben.
Ist eine beim Urteil zugrunde gelegte gesetzliche Verschärfung ersatzlos entfallen, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Die Notwendigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist nach Aufhebung oder Änderung des Strafausspruchs erneut unter Zugrundelegung der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu überprüfen.
Das Revisionsgericht kann einen bereits rechtskräftigen Schuldspruch insoweit an die geänderte Rechtslage anpassen, wie dies zur korrekten rechtlichen Würdigung der Tat- und Rechtsfolgen erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 379/70
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Max W. ██ ███ aus ███, geboren am ██ ██ 1938 in ████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████ ██ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1970
1. im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist des Diebstahls, der gefährlichen Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit erschwertem Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, der Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, ferner des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall in Tatmehrheit mit vier rechtlich zusammentreffenden Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen des erschwerten Hausfriedensbruches und einem Vergehen der Sachbeschädigung in Mittäterschaft, diese sachlich zusammentreffend mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des schweren Raubes rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Körperverletzung“ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die auf das Strafmaß beschränkten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist zwar bereits rechtskräftig, doch war er im Hinblick auf die Rechtsänderungen durch das 1. StrRG teilweise zu ändern (BGHSt 23, 237).
I. Die Revision des Angeklagten und die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
Der gesamte Strafausspruch kann keinen Bestand behalten. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe von der früher gegebenen Möglichkeit, die Strafe gemäß § 20a Abs. 1 StGB a.F. zu verschärfen, Gebrauch gemacht (UA S. 31 f). Diese Vorschrift ist jedoch ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die darin liegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung des Strafausspruchs.
II. Durch die Aufhebung der verhängten Zuchthausstrafe kann auch dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit es die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt, ein Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Landgericht hat auf der Grundlage des § 42e StGB a.F. die Frage verneint, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, und dabei – jedenfalls für den früheren Rechtszustand zutreffend – auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Angeklagte die erkannte sechsjährige Zuchthausstrafe verbüßt haben wird.
Da ungewiss ist, ob in der neuen Verhandlung auf eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer erkannt werden wird, ist schon aus diesem Grund auch die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung erneut zu überprüfen (§ 42e StGB n.F. in Verbindung mit Art. 93 des 1. StrRG).
Das angefochtene Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Loesdau | Pfeiffer | Pikart | |||
| Mosl | Strickert |