Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag, versuchte Notzucht und Brandstiftung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/67
Datum
03.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte verfahrensrechtliche und materielle Fehler gegen seine Verurteilung zu sechs Jahren Jugendstrafe wegen Totschlags, versuchter Notzucht und Brandstiftung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Ablehnung eines Augenscheins und Verlesung bestimmter Vernehmungsniederschriften waren nicht rechtsfehlerhaft; die Feststellungen tragen die Verurteilungen. Lediglich der Schadensumfang bei zerstörten Lehrmitteln war nicht hinreichend dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Durchführung eines Augenscheins liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn der Tatort durch Zeugenanhörung und vorhandene Aufnahmen ausreichend ermittelt ist.

2

Ein richterliches Geständnisprotokoll darf nach § 254 Abs. 1 StPO verlesen werden; hierin referierte frühere Angaben (z. B. vor der Polizei) können in zulässiger Weise herangezogen werden.

3

Erweist der Täter durch positives Tun vorsätzlich eine Kausalkette, durch die der Tod des Opfers herbeigeführt wird, ist dies für die Verwirklichung des Totschlags ausreichend; das spätere Unterlassen der Rettungshandlung ist dafür nicht mehr ausschlaggebend.

4

Die versuchte sexuelle Nötigung bzw. Notzucht ist nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. §§ 177, 43, 51 Abs. 2 StGB) zu beurteilen; Vorschriften über nähere Verwandtschaftsverbote (z. B. § 173 StGB) sind nur entsprechend ihres sachlichen Anwendungsbereichs heranzuziehen.

5

Zur Brandstiftung: Führt das Anzünden eines Gegenstands mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Brand von Gebäudeteilen und erkennt der Täter dies und billigt den Erfolg, sind sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Erfolgszurechnung erfüllt; mehrere gleichartige Brandhandlungen an Schulgebäuden können tateinheitlich gewertet werden, sofern der unmittelbare Nutzen der betroffenen Gegenstände für die Allgemeinheit nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Brich B. ███ aus ███, geboren am ██ 1947 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1967 wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Totschlags und versuchter Notzucht sowie wegen vollendeter und versuchter einfacher Brandstiftung in Tateinheit mit gemeingefährlicher Sachbeschädigung verurteilt ist.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchter Notzucht sowie wegen vollendeter und versuchter einfacher Brandstiftung je in Tateinheit mit gemeingefährlicher Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, erweist sich als unbegründet.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zunächst die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins am Tatort des Totschlagsverbrechens. Durch die Augenscheinseinnahme sollte nach dem mitgeteilten Wortlaut des Antrags unter Beweis gestellt werden, dass die Zeuginnen H. und ███ den Angeklagten nicht in der von ihnen angegebenen Weise beobachtet haben konnten.

Unter diesen Umständen, so meint die Revision, hätte es der richterlichen Aufklärungspflicht entsprochen, dem Antrag stattzugeben. Das trifft jedoch nicht zu. Ob ein Augenscheinsbeweis zu erheben ist oder nicht, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sind ihm allerdings insofern Grenzen gesetzt, als er das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO zu beachten hat, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Revision vermag indessen einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht darzulegen. Über die örtlichen Verhältnisse am Tatort hatte sich die Jugendkammer durch Anhörung mehrerer Zeugen unterrichtet; schon aus diesem Grund machte sie von ihrer Ermessensfreiheit keinen pflichtwidrigen Gebrauch, wenn sie einen Augenschein nicht für erforderlich erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1957 – 1 StR 326/57; s. dazu auch den anders gelagerten Fall BGHSt 8, 177).

Außerdem standen Tatortaufnahmen zur Verfügung, die während der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert wurden (UA S. 13).

Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Revision in der Verlesung von Niederschriften vom 13. September und 2. Oktober 1965 über Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren.

Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 254 Abs. 1 StPO liegt jedoch nicht vor. Bei der Vernehmung vom 2. Oktober 1965 handelte es sich um ein richterliches Geständnisprotokoll, das nach § 254 Abs. 1 StPO ohne Weiteres verlesen werden durfte. Damit war aber auch die Verlesung der Angaben gerechtfertigt, die der Beschuldigte am 13. September 1965 vor der Kriminalpolizei gemacht hatte und die bei der Vernehmung am 2. Oktober 1965 in zulässiger Weise in Bezug genommen wurden (BGHSt 6, 279). Hieran vermag nichts zu ändern, dass dem Angeklagten damals – wie die Revision vorträgt – belastende Erklärungen seiner Mutter vorgehalten wurden und er nunmehr in der Hauptverhandlung von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat. Auf sein Recht, seinerseits die Einlassung zur Sache zu verweigern, ist der Angeklagte am 2. Oktober 1965 vom vernehmenden Richter hingewiesen worden (BA I Bl. 51 Rp).

Soweit die Revision ferner rügt, dass die Jugendkammer das Verfahren wegen des Vorwurfs der gleichgeschlechtlichen Unzucht nur vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt habe, fehlt es an der Darlegung einer Beschwer (vgl. BGHSt 10, 89).

II. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Zum Schuldspruch wegen Totschlags stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte schon während seines Aufenthalts auf der am Neckarufer stehenden Bank den Entschluss gefasst hatte, sich des betrunkenen K. „endgültig zu entledigen“ (UA S. 103), was in dem gegebenen Zusammenhang nur bedeuten konnte, ihn zu töten (vgl. UA S. 19: „Plan zur Tat“). Nach den weiteren getroffenen Feststellungen zog der Angeklagte den K. „vorgefasster Absicht entsprechend mit sich fort in Richtung Neckar“ und „schleppte“ ihn auf den Bootssteg, wobei er wusste, dass der Betrunkene, der allein weder gehen noch stehen konnte, am Ende dieses Stegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Wasser fallen und ertrinken werde (UA S. 10/11).

Der dieser Vorstellung entsprechende Ausgang des Tatgeschehens beruhte mithin nicht erst auf dem von der Jugendkammer besonders hervorgehobenen Willen des Angeklagten, den in gefährliche Nähe gerückten Erfolg nicht abzuwenden, also auf einer Unterlassung, sondern nach dem festgestellten Sachverhalt schon auf dem vorangegangenen positiven Tun, mit dem der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt ab erstrebt hatte, seinen Begleiter ertrinken zu lassen, um ihn dadurch „loszuwerden“.

Wenn die entscheidende Bedingung für die Tötung des Opfers aber nach den Urteilsfeststellungen bereits durch positives Tun vorsatzlich geschaffen war, dann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Täter etwa auch noch für die Todesfolge strafrechtlich verantwortlich ist, weil er es unterlassen hat, die bereits in Gang gesetzte Ursachenreihe zu unterbrechen. Die Bedenken, die an die hierzu angestellten Erwägungen des Urteils angeknüpft werden könnten, bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 211 StGB nicht für gegeben hielt, beschwert den Angeklagten nicht. Er ist nach alledem im Ergebnis zu Recht des Totschlags schuldig erachtet worden.

2. Die Anwendung der §§ 177, 43, 51 Abs. 2 StGB auf den festgestellten Versuch des Angeklagten, gewaltsam mit seiner Mutter geschlechtlich zu verkehren, lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Nichtanwendbarkeit des § 173 StGB beruht dabei freilich nicht auf der Ausschlussbestimmung des Abs. 5 dieser Vorschrift, wie das Landgericht annimmt, sondern darauf, dass § 173 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StGB eine Bestrafung der versuchten Blutschande nur bei den Verwandten der aufsteigenden Linie zulässt.

Im Ergebnis kann schließlich auch die Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Brandstiftung rechtlich nicht beanstandet werden. Bei dem Vorfall in der Nacht zum 18. Juli 1965 hat der Angeklagte den Tatbestand des § 308 StGB erfüllt, weil nach dem festgestellten Sachverhalt als Folge der Inbrandsetzung des Hülgimmerschrankes Teile des Schulgebäudes selbst in Brand geraten waren und mit Sicherheit weitergebrannt hätten, wenn die Feuerwehr nicht eingegriffen hätte (vgl. RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38). Dem Urteilszusammenhang kann dabei entnommen werden, dass der Angeklagte mit einer Inbrandsetzung von Gebäudeteilen rechnete und diesen als möglich erkannten Erfolg zumindest innerlich billigte (vgl. UA S. 8); die Feststellungen reichen mithin auch zur inneren Tatseite aus. Entsprechendes gilt für die – nicht zur Vollendung gelangte – Tat in der Nacht zum 25. Juli 1965, bei der es offenbar reiner Zufall war, dass der vom Angeklagten unter ganz ähnlichen Umständen gelegte Brand nicht dasselbe Ausmaß annahm wie bei der ersten Brandlegung.

Die Annahme tateinheitlich begangener Vergehen gegen § 304 StGB ist insoweit rechtlich bedenkenfrei, als der Angeklagte in beiden Brandstiftungsfällen Schäden an Schulgebäuden selbst hervorgerufen hat. Soweit ihm darüber hinaus die Zerstörung von Lehrmitteln zur Last gelegt wird, fehlt es jedoch an der Darlegung, dass es sich um Gegenstände handelte, die dem unmittelbaren Nutzen der Allgemeinheit dienten (vgl. Schönke-Schröder, StGB § 304 Erl. II-3; s. auch BGHSt 10, 285, 286).

Der Schuldumfang ist daher entsprechend zu beschränken. Der Ausspruch über die gemäß § 31 Abs. 1 JGG einheitlich festgesetzte Jugendstrafe bleibt hiervon unberührt.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

HübnerMaiPfeiffer
SeibertPikart
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