Revision verworfen: Betrug durch Nutzung von Dienst-Dauerfahrkarten für Privatfahrten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 379/60
- Datum
- 04.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wissentliche Verwendung von für Dienstreisen bestimmten Fahrkarten zu Privatfahrten zur Erlangung eines Vermögensvorteils erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wenn der Täter die fehlende Berechtigung kennt und Kontrollorgane über die Berechtigung täuscht.
Ein Tatsachen- oder Verbotsirrtum steht einer Betrugshaftung nicht entgegen, wenn der Täter sich der Unrichtigkeit der Berechtigung bewusst ist und durch Täuschung handelt.
Die nachträgliche Genehmigung oder Billigung durch Vorgesetzte, die selbst die einschlägigen Vorschriften nicht kannten, rechtfertigt oder legalisiert nicht zuvor unberechtigte Verfügungen über Dienstmittel.
Der Missbrauch einer Vertrauensstellung und die Einbeziehung von Vorgesetzten als Werkzeuge der Tat sind strafschärfende Umstände, die die Anwendung ausschließlich mildernder Maßnahmen ausschließen können.
Das Revisionsgericht ist an die für es bindenden, in sich widerspruchsfreien Feststellungen der Vorinstanz gebunden; eine Revision ist unbegründet, wenn sie diese Feststellungen weder widerlegt noch entscheidungserhebliche Rechtsfehler darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ministerialdirigenten Alfred R. ███ aus ████, geboren am ███████████ 1908 in [REDACTED], wegen Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Mai 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der im Bayerischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten tätig war, wegen Betrugs zu sieben Monaten Gefängnis unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, weil er von 1955 bis 1958 Dauerfahrkarten der Bundesbahn, die seiner Dienstbehörde für Dienstreisen ihres Personals zur Verfügung standen, zu Privatreisen benutzte, die er teils als Vorsitzender eines Fußball-Clubs für diese Vereinigung, teils zum Besuch von Spielbanken unternahm, und dadurch die Bundesbahn um einen Fahrpreis von insgesamt 2.189,46 DM schädigte. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Zum Schuldspruch wird das Urteil von den Feststellungen getragen. Was die Revision vorbringt, geht an den für das Revisionsgericht bindenden, in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts vorbei. Danach durften die vom Ministerium angeschafften Dauerfahrkarten nur für Dienstreisen Verwendung finden. Das war dem Angeklagten ebenso bekannt wie die Tatsache, dass es sich bei seinen Reisen für den Fußball-Club und zu den Spielbanken nicht um Dienstreisen handelte. Er wusste, dass er für diese Reisen einen Fahrtausweis benutzte, der zu dem gegebenen Anlass keine Gültigkeit besaß, dass er die Kontrollorgane der Bundesbahn über diese Tatsache täuschte und sich auf Kosten der Bundesbahn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte. Danach kann weder von einem Tatsachen- noch von einem Verbotsirrtum die Rede sein. Mit Recht führt das Landgericht aus, der Angeklagte werde nicht dadurch entlastet, dass ihm von seinen Ministern, die die Bestimmungen über die Benutzung der Dauerkarten nicht kannten, die Genehmigung zur Benutzung dieser Karten für Reisen in Angelegenheiten des Fußball-Clubs erteilt wurde. Was die Revision zu diesem Punkt sowie zum Begriff der Dienstreise vorzubringen hat, läuft letzten Endes darauf hinaus, für genehme Dienststellen eine Art von privilegiertem Sonderstatus zu behaupten, den es selbstverständlich nicht geben kann.
Auch die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Insbesondere durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Vertrauensstellung gegenüber den Ministern missbrauchte und diese zu Werkzeugen seiner strafbaren Handlungen machte. Wenn das Urteil die durch § 263 Abs. 2 StGB gewährte Möglichkeit, bei Zubilligung mildernder Umstände ausschließlich auf Geldstrafe zu erkennen, nicht ausdrücklich erwähnt, so kann das im gegenwärtigen Falle nicht den Schluss rechtfertigen, dass das Landgericht diese Vorschrift übersehen hat. Denn es lag angesichts der Dauer und des Umfangs der Tat und der Dienststellung des Angeklagten durchaus fern, eine Zubilligung mildernder Umstände in Erwägung zu ziehen.
Peetz Seibert Willms Dr. Hübner Fischer