Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Kommissionsuntreue in Untreue (§266 StGB) geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/56
Datum
11.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart ein, das u. a. Kommissionsuntreue und Betrug feststellte. Die Revision wurde überwiegend verworfen; das Berufungsgericht änderte jedoch die Rechtsqualifikation zweier Taten von Kommissionsuntreue (§95 BörsG) zu Untreue (§266 StGB). Verfahrensrügen wurden als unzulässig verworfen; das StrPrG §3 fand keine Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 StrPrG ist nur anwendbar, wenn der Täter sich in einer Notlage befindet, bei der die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse ernstlich gefährdet ist.

2

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht gemäß den formellen Anforderungen ausgeführt wird.

3

Eine im Revisionszug erhobene Sachrüge, die im Wesentlichen auf einem anderen als dem in den Feststellungen dargelegten Sachverhalt beruht und die Feststellungen nicht angreift, ist unbeachtlich.

4

Ist eine rechtliche Bewertung (Rechtsirrtum) der Vorinstanz fehlerhaft, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch dahin ändern, dass die Tatsachen eine andere Straftat begründen; eine solche Änderung ist nur zulässig, soweit der Angeklagte dadurch nicht schlechter gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den ██████████████████ Eberhard van K. ███ aus ██, geboren am █████ in █, wegen Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Richter Dr. Horchner, die Richter Dr. Peetz, Werner, Dr. Schatschneider, Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 1956 wird verworfen; jedoch ist er statt wegen zweier fortgesetzter Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes wegen Untreue nach § 266 StGB in zwei Fällen verurteilt. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Nr. 3 und 4 KO, wegen fortgesetzter Kommissionsuntreue (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes) in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt. Seine Revision ist bis auf den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Punkt offensichtlich unbegründet.

1. § 3 des StrPrG 1954 steht dem Angeklagten nicht zur Seite; denn er befand sich in keiner Notlage im Sinne dieser Bestimmung, weil die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse, wie das Urteil feststellt, niemals in Frage gestellt war (vgl. BGHSt 8, 239 f.).

2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Mit der Sachbeschwerde greift die Revision zu nichts die Feststellungen des Urteils an oder sie behauptet Widersprüche, indem sie von einem anderen als dem in den Gründen festgestellten Sachverhalt ausgeht. Ein solches Vorbringen ist im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.

Schließlich meint die Revision, die Zahlungseinstellung der Firma des Angeklagten sei nicht hinreichend fundiert. Das ist unrichtig. Die Strafkammer stellt fest, dass die Firma, die ihren Zahlungsverpflichtungen schon längst nicht mehr nachgekommen war, im Jahre 1953 „endgültig zusammenbrach“ und später im Handelsregister gelöscht wurde. Daraus ergibt sich, dass die Firma des Angeklagten überhaupt keine Zahlungen mehr leistete.

Von Rechtsirrtum beeinflusst ist das Urteil nur insoweit, als die Strafkammer in den Fällen ██████ und ████ Kommissionsuntreue angenommen hat. Nach den mit den beiden Verlagsgesellschaften abgeschlossenen Verträgen sollte der Angeklagte deren Bücher in deren Namen und nicht in eigenem Namen verkaufen. Er hatte insbesondere den Käufern Rechnungen auf Vordrucken dieser Unternehmen zu erteilen. Er war deshalb nicht Kommissionär im Sinne des § 383 HGB. § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes ist somit nicht anwendbar. Der Angeklagte ist der Untreue nach § 266 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch abgeändert. Der Strafaussprach kann von diesem Irrtum nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

HorchnerWernerDr. Schatschneider
PeetzDr. Hengsberger
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