Treffer
BGH Urteil

Nachmachen von Lebensmittelmarken (SBZ): interlokales Strafrecht, WiStG, Urkundenqualität

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen nach Verurteilungen wegen fortgesetzten Nachmachens und Inverkehrbringens von Lebensmittelkarten/-marken der sowjetischen Besatzungszone zu befinden, begangen in Leipzig, West-Berlin und Stuttgart. Er stellt klar, dass bei innerdeutschen Tatorten mangels Auslandsbezugs nicht §§ 3 ff. StGB, sondern ungeschriebene Regeln des interlokalen Strafrechts (Tatortprinzip) gelten; dabei können mehrere örtliche Zeitgesetze tateinheitlich verletzt sein, soweit rechtsstaatliche Grundsätze nicht entgegenstehen. § 2 WiStG a.F. schützte auch SBZ-Lebensmittelmarken gegen Fälschungshandlungen im Bundesgebiet. Die Revisionen der Haupttäter wurden trotz Rechtsfehlern im Ansatz verworfen, weil sie nicht beschwert waren; die Revisionen zweier Gehilfen führten wegen möglicher Gesetzesänderung und unzureichender Strafzumessung zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten, deren Tathandlungen mehrere deutsche Rechtsgebiete betreffen, richtet sich die anwendbare Strafnorm nach ungeschriebenen Regeln des innerdeutschen (interlokalen) Strafrechts, grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts.

2

Tateinheitliche Gesetzesverletzung kann auch dann vorliegen, wenn ein fortgesetztes Delikt nacheinander mehrere am jeweiligen Tatort geltende, zeitlich aufeinanderfolgende Zeitgesetze verschiedener deutscher Rechtsgebiete verwirklicht, sofern rechtsstaatliche Grundsätze am Ort der Aburteilung der Anwendung nicht entgegenstehen.

3

§ 2 WiStG a.F. erfasste im räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik auch das Nachmachen und Inverkehrbringen von Lebensmittelmarken der sowjetischen Besatzungszone, wenn insoweit ein gemeinsames staatliches Schutzinteresse der beteiligten Rechtsgebiete besteht.

4

Abgetrennte Lebensmittelmarken und unausgefüllte Vordrucke sind regelmäßig keine Urkunden, solange sie nicht durch bestimmungsgemäße Ausgabe und Eintragung personenbezogener Angaben zur Beweisführung im Rechtsverkehr bestimmt sind.

5

Rechtsfehler in der rechtlichen Einordnung führen im Revisionsverfahren nicht zur Aufhebung, wenn sie den Revisionsführer im Ergebnis nicht beschweren und eine strengere Sanktion wegen des Verschlechterungsverbots ausscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. Walter ███ ████████ ██████, geboren am █████ 1917 in ████, 2. Kurt ███ ████████ ████, geboren am 25. 1915 in ████, 3. die Hausfrau Martha ██ ██, geboren am ████, 4. den Oberinspektor a.D. Willi ███, geboren am ████ 1890 in ████, wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ein fortgesetztes Vergehen (Nachmachen und Inverkehrbringen von Lebensmittelmarken der sowjetischen Besatzungszone), das nacheinander in Leipzig, West-Berlin und Stuttgart begangen worden ist, verletzt tateinheitlich die an den Begehungsorten geltenden Strafgesetze, soweit nicht rechtsstaatliche Grundsätze entgegenstehen.

Der bisherige § 2 WiStG schützte die Lebensmittelmarken der sowjetischen Besatzungszone auch gegen ein Nachmachen und Inverkehrbringen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Zur Frage, unter welchen Umständen das Nachmachen und Inverkehrbringen von Lebensmittelkarten der sowjetischen Besatzungszone Urkundenfälschung oder versuchte Urkundenfälschung ist.

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten Walter und Kurt ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 9. April 1954 werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die seit dem 10. April 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten Willi und Martha ██ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Die Angeklagten Walter und Kurt ███.

Den knappen Urteilsfeststellungen zufolge kommen als Haupttat drei zeitlich und örtlich verschiedene und auch verschiedenartige Betätigungen der Angeklagten in Betracht:

a) von 1946 bis Juni 1950 in Leipzig das Sichverschaffen und Inverkehrbringen nachgemachter Lebensmittelkarten der sowjetischen Besatzungszone (künftig sBZ genannt) und der Versuch, solche Karten nachzumachen,

b) vom Juni 1950 bis zum Sommer 1952 in Westberlin das Nachmachen und Inverkehrbringen solcher Karten in großem Umfang an Mitangeklagte, die sie in der sBZ vertrieben,

c) vom Sommer 1952 ab das Nachmachen solcher Karten in Stuttgart und Inverkehrbringen in Westberlin wie zu b.

Dadurch haben die Angeklagten etwa 1,5 Millionen DM/Ost Gewinn erzielt. Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzten Vergehens nach den §§ 2, 25 WiStG vom 26. Juli 1949 zu je zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die benutzten Druckgeräte eingezogen.

Die Sachrügen der Angeklagten sind im Ergebnis unbegründet.

Die maßgebende Vorfrage, welches örtliche deutsche Recht die Angeklagten verletzt haben, hat das Landgericht außer acht gelassen. Ohne sich mit den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen der Rechtsanwendung bei Straftaten, die verschiedene deutsche Rechtsgebiete berühren, zu befassen, wendet es die §§ 3, 267 StGB, 2, 25 WiStG an. Das ist rechtsirrig und führt nur deshalb nicht zur Urteilsaufhebung, weil es die Angeklagten im Ergebnis nicht beschwert.

Das deutsche Strafrechtsanwendungsrecht (§§ 3 ff. StGB) betrifft nur Straftaten im oder mit Beziehung zum Ausland. Die sBZ ist jedoch Inland, unbeschadet der politischen Verhältnisse, die das Bestehen einer einheitlichen Regierungsgewalt hindern und die Rechtseinheit gefährden (BVerfG NJW 1952, 1129; BGHZ 4, 62 und 7, 218; BGH NJW 1952, 1146 – 4. StS –).

Die Rechtsprechung hat die infolge der politischen Spaltung zunehmende Rechtsverschiedenheit zwar möglichst zu berücksichtigen (z. B. BGHZ 4, 62 und 7, 218); dies führt jedoch nicht zur entsprechenden Anwendung der §§ 3 ff. StGB. Damit wäre eine Entscheidung von erheblicher staatspolitischer Tragweite verbunden, die vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben muss, zu der die Gerichte nicht berufen sind.

Maßgebend sind, da die Tathandlungen mehrere deutsche Rechtsgebiete betreffen, die ungeschriebenen Regeln des innerdeutschen (interlokalen) Strafrechts. Anzuwenden ist hiernach grundsätzlich das Strafrecht des Tatorts (RGSt 74, 219, 325; 75, 104; 76, 97, 2013; LK Vorbem 6 vor § 3), soweit dies nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen am Ort der Aburteilung widerspricht (BGH NJW 1952, 1146 – 4. Strafsenat –; BVerfG NJW 1952, 1129; LK Vorbem 64 vor § 3; von Weber JZ 54, 578).

Hieraus folgt bei dem festgestellten Sachverhalt:

1. Wirtschaftsvergehen.

a) Tatort sowjetische Besatzungszone. Durch das Sichverschaffen, Inverkehrbringen und den Versuch des Nachmachens der Lebensmittelkarten der sBZ in Leipzig haben die Angeklagten zunächst § 1 Abs. 2 der damals in der sBZ noch geltenden KWVO, sodann § 3 der WirtschaftsstrafVO der sBZ vom 23. September 1948 (ZVOBl S. 439) verletzt, der dort später an die Stelle der Vorschrift des § 1 Abs. 2 KWVO getreten ist. Beide Vorschriften sind, wie auch der bisherige § 2 WiStG, Zeitgesetze (vgl. § 15 WiStG 1954).

Rechtsstaatliche Bedenken, was das Nachmachen, Ansichbringen und Inverkehrbringen nachgemachter Lebensmittelkarten der sBZ angeht, hätten die Anwendung dieser Bestimmungen nicht gehindert; denn eine ähnliche Vorschrift (§ 2 WiStG 1949) galt bis zum 10. Juli 1954 auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und früher (§ 1 Abs. 2 KWVO) im gesamten Deutschen Reich. Auf die Ausführungen zu b wird insoweit verwiesen.

Bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang, gegen die nach den Urteilsfeststellungen bei dem von den Angeklagten erzielten hohen Gewinn nichts einzuwenden ist, sind diese Vorschriften tateinheitlich verletzt; sie stimmen inhaltlich überein, folgen jedoch zeitlich aufeinander.

b) Soweit Westberlin und das Gebiet der Bundesrepublik Tatorte sind, ist entweder das Westberliner WiStG vom 28. April 1950 (VOBl Berlin 153)/22. März 1951 (VOBl S. 279) oder § 2 WiStG i. d. F. vom 25. März 1952 verletzt, wegen des Fortsetzungszusammenhangs mit den früheren Tathandlungen (a) wiederum in Tateinheit mit den §§ 1 Abs. 2 KWVO, § 3 WirtschaftsstrafVO. Tateinheitliches Zusammentreffen dieser jeweils nur in einem deutschen Rechtsgebiet geltenden oder zur Tatzeit gültig gewesenen Zeitgesetze ist in entsprechender Anwendung des § 73 StGB möglich.

Gegen die Anwendbarkeit der §§ 2, 25 WiStG 1949 wendet die Revision zu Unrecht ein, sie schützten, wie das Westberliner WiStG das Gebiet von Westberlin, ausschließlich die in der Bundesrepublik geltende Wirtschaftsordnung. An sich betreffen diese Gesetze allerdings in erster Linie die Wirtschaftsordnung des eigenen Geltungsbereichs. Es kann dahinstehen, ob die Tatbestände gegen Bedarfsdeckungsgefährdung nicht sogar ausschließlich den eigenen Bereich schützen, so dass gegen sie nur verstoßen würde, wer die in ihrem räumlichen Geltungsbereich bestehende Wirtschaftsordnung tatbestandsmäßig beeinträchtigt (vgl. BGH 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952; LK § 3 Anm. 2; Drost-Erbs. § 1 WiStG Anm. 2a). Wie weit der Schutzzweck dieser Vorschriften reicht, ist für jede von ihnen unter Berücksichtigung ihres Inhalts und Zwecks und des Verhältnisses der beteiligten deutschen Rechtsgebiete zueinander gesondert zu prüfen.

In diesem Sinne schützte der bisherige § 2 WiStG bei Tatbegehung in seinem räumlichen Geltungsbereich auch die Lebensmittelkarten der sBZ gegen Nachmachen und Inverkehrbringen; das staatliche Interesse an der Verhinderung solcher Fälschungen, zumal bei gewinnsüchtiger Begehung, war – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des WiStG 1954 am 10. Juli 1954 und Außerkrafttreten des § 2 WiStG 1949 – in der Bundesrepublik, in Westberlin und der sBZ kein gegensätzliches, das die Berücksichtigung der Belange des anderen Rechtsgebiets ausschloss, sondern ein gemeinsames, ähnlich wie dasjenige an der Bestrafung der Geld- und Urkundenfälschung. Diese Ansicht, die von Weber JZ 1954, 578 mit überzeugenden Gründen vertritt, teilt der erkennende Senat. Sie setzt allerdings bei jeder ähnlichen Vorschrift und in jedem Fall die sorgfältige Prüfung der beteiligten Belange auf ihre Schutzwürdigkeit voraus.

2. Urkundenfälschung.

Die Ansicht des Landgerichts, von der Stammkarte getrennte Lebensmittelmarken seien öffentliche Urkunden (§ 267 StGB), weil sie eine rechtsverbindliche Erklärung enthielten, aus deren Inhalt hervorgehe, dass der Aussteller die zur Ausgabe von Lebensmittelmarken zuständige Behörde sei, der bisherige § 2 WiStG gehe als engere Vorschrift dem § 267 StGB jedoch vor, ist abzulehnen.

Im Urteil sind weder die von den Angeklagten hergestellten Falschstücke noch die Lebensmittelmarken der sBZ beschrieben. Stimmen sie im Wesentlichen mit denjenigen der früher im Deutschen Reich vorgeschriebenen Marken überein, so muss es bei der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts verbleiben, nach welcher Lebensmittelkarten mit Stammabschnitten dann öffentliche Urkunden sind, wenn der Berechtigte seine Anschrift eingetragen hat, während abgetrennte Abschnitte und unausgefüllte Formblätter keine Urkunden bilden (RGSt 75, 318; 76, 305; RG DR 1940, 1828, DR 1941, 2666, HRR 1941 Nr. 949, ZAKDR 1942, 59). Bis zur bestimmungsgemäßen Eintragung der Anschrift fehlt das wesentliche Merkmal einer Urkunde, zum Beweis im Rechtsleben bestimmt zu sein. Die Bewirtschaftungsbehörde gibt durch das bloße Herstellen der Vordrucke für Lebensmittelkarten keinerlei rechtsverbindliche Erklärung über ein Bezugsrecht ab. Bis zur bestimmungsgemäßen Ausgabe an den Berechtigten und Ausfüllung mit dessen Anschrift ist die Karte nur ein die künftige Urkunde vorbereitender Vordruck.

3. Hiernach können die Angeklagten auch der Urkundenfälschung oder – falls sie die Lebensmittelkarten der sBZ für Urkunden hielten, ohne dass sie es sind – der versuchten Urkundenfälschung in Tateinheit mit der Wirtschaftsstraftat schuldig sein.

Dies kann jedoch auf sich beruhen. Die Angeklagten sind weder hierdurch noch durch die Nichtanwendung der Strafvorschriften Westberlins und der sBZ beschwert. Deshalb erübrigt sich die sonst gebotene Aufhebung und Zurückverweisung; sie könnte nur zur Ergänzung des im Übrigen zutreffenden Schuldspruchs führen. Eine Straferhöhung wäre ausgeschlossen, weil nur die Angeklagten Revision eingelegt haben (§ 358 Abs. 2 StPO). Deshalb waren diese beiden Rechtsmittel zu verwerfen.

B. Die Angeklagten Willi und Martha ██.

Die Revisionen haben Erfolg.

1. Bei beiden Angeklagten kann die Anwendung des StGB 1954 (§ 2 Abs. 2, § 3) in Betracht kommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Straffreiheit stehen in tatsächlicher Beziehung bisher nicht fest, so dass die Entscheidung dem Landgericht verbleiben muss.

2. Die Haupttat, zu welcher die Beihilfe geleistet wurde, steht in zeitlicher, sachlicher und rechtlicher Beziehung ausreichend fest. Martha ██ hat Beihilfe ab Frühjahr 1951 in West-Berlin und der sBZ, Willi ███ – durch einen einzigen Tatakt – in West-Berlin geleistet. Dass die Haupttäter aus Rechtsgründen nur nach § 2 WiStG und nicht auch nach denjenigen Vorschriften bestraft werden, die zur Tatzeit der Beihilfe auf die Haupttat anzuwenden gewesen wären, ist für die Bestrafung der Gehilfen unerheblich; die zusätzliche Verurteilung der Haupttäter nach jenen Vorschriften unterbleibt nur gemäß § 265 StPO und mangels Beschwer durch den angefochtenen Schuldspruch.

3. Bei beiden Angeklagten sind die Strafzumessungsgründe, die aus einem einzigen Satz mit zudem selbstverständlichem Inhalt bestehen, unzulänglich. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 27b StGB ist beim Angeklagten Willi ███ nicht erörtert, ferner bei beiden Angeklagten nicht, ob sie geldliche Vorteile aus der Tat gezogen haben und in welchem Umfang. Die Höhe der gegen sie erkannten Freiheitsstrafen im Verhältnis zu denen gegen die Brüder ███ könnte dies vermuten lassen.

Kommt es erneut zur Bestrafung, so wird die Strafzumessung eingehender zu begründen sein.

Dr. PeetzJaguschHübner
MantelDr. Schalscha
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