Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe wegen unklarer Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 37/92
- Datum
- 25.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Gewalt im Sinne des § 177 StGB ist nur tragfähig, wenn die tatrichterlichen Feststellungen konkrete Umstände des gewaltsamen Verhaltens darlegen.
Bei wiederholten Sexualdelikten über einen längeren Zeitraum, deren Rechtslage von der Erreichung bestimmter Altersgrenzen des Opfers abhängt, muss das Tatgericht in den Urteilsgründen oder im Strafausspruch deutlich machen, ob und ab wann einschlägige Altersgrenzen wirksam geworden sind; bleibt dies unklar, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Ein in der Strafzumessung liegender Rechtsfehler berührt nicht zwingend den Schuldspruch; er kann isoliert den Strafausspruch und die Gesamtstrafe betreffen.
Verfahrensrügen in der Revision sind nur erfolgreich, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Feststellungs- oder Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 16. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 37/92 vom 25. Februar 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED], Klaus Peter C., geboren am 19. April 1947 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 16. Oktober 1991 im Strafausspruch im Fall II 1, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen müssen erfolglos bleiben; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1992 verwiesen werden. Auch im Schuldspruch weist das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler nicht auf; die Annahme von Gewalt im Sinne des § 177 StGB wird von den Feststellungen getragen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch im Falle II 1, 2 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten angelastet, dass er über einen langen Zeitraum, nämlich vom 5. Juli 1985 bis zum 31. März 1989, regelmäßig in insgesamt 486 Einzelfällen den Geschlechtsverkehr mit seiner Adoptivtochter ausgeübt hat. Dabei wird jedoch nicht deutlich, ob sich die Jugendkammer bewusst war, dass die hier insgesamt gewichtigste Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens schon am 20. Juli 1987 endete. Es ist daher nicht auszuschließen, dass hier dem Landgericht ein Fehler unterlaufen ist, der die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
Damit kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Die weitere Einzelstrafe ist von dem Mangel nicht berührt.
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