Wiedereinsetzung wegen Anwaltsversehen; Revisionen als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 378/96
- Datum
- 20.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung zur Anbringung von Verfahrensrügen auf einem nicht dem Angeklagten zurechenbaren Versehen der Verteidigerkanzlei beruht.
Die Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen im Revisionsbegründungsschriftsatz kann ausnahmsweise durch Wiedereinsetzung geheilt werden, wenn die Verspätung auf ein unverschuldetes Verschulden des Verteidigers zurückzuführen ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; besondere Kostenanordnungen können dabei im Einzelfall treffen, wem die Wiedereinsetzung gewährt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 11. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 378/96
in der Strafsache gegen
1.) Miodrag K., geboren am ████ ██ ███ ██ in S. (Jugoslawien),
2.) Momcilo S., geboren 1950 in Ri. (Jugoslawien),
wegen Mordes u. a. (zu 1.), wegen schweren Raubes (zu 2.).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 1996 einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten ███████ wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 29. Februar 1996 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte.
Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten (formelhaft) die allgemeine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegründungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu vertretenden Versehens in der Verteidigerkanzlei einige Tage verspätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 1 StR 23/94; Maul in KK, 3. Aufl., § 44 Rdn. [REDACTED]).
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. September 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Angeklagte ███ die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Briining | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Schomburg |