Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: vorsätzliche Körperverletzung und vorsätzlicher Vollrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 378/87
Datum
22.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Vollrausches nach mehreren tätlichen Übergriffen gegen seine alkoholsüchtige Ehefrau. Das Gericht bestätigt den Schuldspruch und die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten; die Revision wird verworfen. Es fehlten Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit und die Beweiswürdigung zum Vorsatz beim Sichberauschen ist tragfähig. Die rohe Gesinnung des Täters durfte strafzumessend berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) genügt bedingter Vorsatz; der Täter muss die Möglichkeit des Sichberauschens bis hin zur (teilweisen) Schuldunfähigkeit erkannt und billigend in Kauf genommen haben.

2

Bei bestehender Alkoholabhängigkeit hat das Gericht regelmäßig zu prüfen, ob die Suchterkrankung zu einer derart erheblichen Verminderung der Widerstandsfähigkeit gegen das Sichbetrinken geführt hat, dass § 21 StGB in Betracht kommt.

3

Die Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB setzt konkrete, in den Urteilsgründen dargelegte Anhaltspunkte voraus; fehlen solche, liegt kein Rechtsfehler vor.

4

Bei der Strafzumessung dürfen wiederholte alkoholbedingte Gewalttaten und eine gegenüber dem Opfer erkennbare rohe Gesinnung als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 18. März 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 378/87 in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Karl K. aus █████████████████, dort geboren am 1940, wegen Vollrausches u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellte C[REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist in zwei Fällen gegen seine trunksüchtige Ehefrau tätlich geworden, und zwar am 31. Januar 1985 sowie am 16. März 1985; im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Vorfall ist sie verstorben. Deswegen verurteilte ihn das Landgericht zunächst wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil auf, a) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden war, b) im gesamten Strafaussprache. Die weitergehende Revision wurde verworfen mit der Folge, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung bindend wurde. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das neu erkennende Schwurgericht konnte nicht mit Sicherheit feststellen, dass die lebensgefährdenden Verletzungen, die er seiner Frau beibrachte, für ihren Tod ursächlich waren; es würdigt die Rauschtat als gefährliche Körperverletzung. Mit der erneuten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall 2) weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe sich am 16. März 1985 vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt (UA S. 34 bis 36; vgl. UA S. 10 bis 12), sind nicht zu beanstanden. Insoweit genügt bedingter Vorsatz (Lackner, StGB 17. Aufl. § 323a Anm. 4a). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Möglichkeit erkannt, dass er sich bis hin zur Schuldunfähigkeit betrank; dies nahm er billigend in Kauf. Die Revision meint, der Angeklagte habe lediglich – bewusst – fahrlässig gehandelt, als er in einen Rausch geriet. Was sie gegen die landgerichtliche Beweisführung zur inneren Tatseite vorbringt, zeigt jedoch keinen Rechtsfehler auf.

Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, der Vorsatz des Täters habe sich auch darauf zu erstrecken, dass er im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen werde, wie es in der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gefordert worden ist (VRS 7, 309, 311; BGHSt 10, 247, 250; JR 1958, 28; VRS 34, 340, 341; vgl. jetzt aber BGHSt 16, 124), bedarf dies keiner Entscheidung; denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe „seine Neigung“ gekannt, „im alkoholisierten Zustand aggressives Verhalten an den Tag zu legen“ (UA S. 12). Zutreffend hebt es darauf ab, dass es schon früher – so am 31. Januar 1985 (Fall 1) – zu alkoholbedingten Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau gekommen war (UA S. 36).

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte, als er sich berauschte, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

2. Der Strafausspruch wegen dieser Tat begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Die Revision beanstandet, dass sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte schon beim Sichberauschen in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch.

War der Täter eines Vergehens nach § 323a StGB psychisch und physisch vom Alkohol abhängig, so gibt das dem Gericht regelmäßig Anlass zu prüfen, ob er auf Grund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, dass bei der hier maßgeblichen Tathandlung – dem Sichbetrinken – seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGH, Urt. vom

3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Ausspruch über die wegen vorsätzlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr). Die Behauptung der Revision, das nunmehr erkennende Schwurgericht habe hinsichtlich dieser Tat „keinerlei eigenständige Strafzumessungserwägungen“ angestellt, trifft nicht zu (vgl. UA S. 40/41). Dieser Schluss rechtfertigt sich noch nicht daraus, dass insoweit Wendungen aus dem früheren Urteil wörtlich wiederkehren. Im Übrigen liegt ein Missverhältnis von Schuld und Strafe nicht vor.

4. Schließlich lässt der Ausspruch über die Gesamtstrafe (UA S. 41) keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte „die rohe Gesinnung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau“ erschwerend berücksichtigen.

MaulFothvon Gerlach
UlsamerGranderath
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