Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen versuchten Mordes und Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 378/72
- Datum
- 22.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision unzulässig, soweit sie nur die erneute Würdigung des Tatsachenvortrags verlangen.
Ein Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht mit fehlerfreien Erwägungen direkten Tötungsvorsatz und die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers feststellt.
Bei versuchter Tat ist die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB zu berücksichtigen; bei verminderter Schuldfähigkeit ist § 51 Abs. 2 StGB in der Strafzumessung zu beachten; eine darauf beruhende Strafhöhe innerhalb des zutreffenden Strafrahmens ist revisionsrechtlich nicht anzugreifen.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB erfordert eine vom Tatrichter, gegebenenfalls sachverständig gestützte, Überzeugung von der Gefährlichkeit des Täters; diese Prüfung kann die Gefährlichkeit sowohl zum Urteilszeitpunkt als auch für die Zeit nach der Strafverbüßung betreffen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Deggendorf, 31. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steinhauer Josef ███, geboren am ██ 1911 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Lehter, als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Deggendorf vom 31. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB) und verbotener Schusswaffenführung (§§ 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe von 200,— DM verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten rügt uneingeschränkt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Feststellungen zum Tathergang wendet, enthalten seine Ausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Versuche der Revision, den beim Angeklagten festgestellten Grad der alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit in Frage zu stellen.
2. Auch der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Schwurgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt und dabei die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt hat, mit fehlerfreien Erwägungen begründet (UA S. 12, 15).
3. Ebensowenig lassen die Strafzumessungsgründe Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat nicht nur von der Milderungsmöglichkeit bei Versuch (§ 44 StGB) Gebrauch gemacht, sondern auch mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat (§§ 51 Abs. 2, 44 StGB). Es ist danach vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen (UA S. 16) und im gegebenen Bereich unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu einer nicht angreifbaren Strafe gelangt.
4. Schließlich hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit stand, als es die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB anordnet. Das Schwurgericht hat, sachverständig beraten, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte eine die Unterbringung erfordernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, weil zu befürchten sei, dass er die ihn belastenden Aussagen seiner Frau und seiner Tochter nicht hinnehmen und sich nach seiner Strafverbüßung an ihnen rächen werde. Hierzu führt das Urteil aus, der Angeklagte trage sich, wie sich aus einer Äußerung gegenüber seiner Schwägerin entnehmen lasse, schon jetzt mit entsprechenden Rachegedanken, so dass das Gericht für die insoweit aus der gegenwärtigen Sicht sehr naheliegende Gefahr eines neuerlichen Tötungsverbrechens nach Ablauf der Strafzeit die Verantwortung nicht übernehmen könne (UA S. 19, 20). Diese Begründung ergibt, dass das Schwurgericht die Gefährlichkeit des Angeklagten sowohl für den Zeitpunkt der Urteilsverkündung als auch für das Ende der Strafverbüßung bejaht hat. Unter diesen Umständen bedarf es hier keines Eingehens auf die Frage, ob bei vermindert Schuldfähigen die Prüfung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 42b StGB grundsätzlich nach wie vor auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen ist (so Dreher, StGB 33. Aufl., § 42b Anm. 2 B; vgl. auch BGH JZ 1971, 788 sowie BGH, Urteil vom 14. Dezember 1971 – 5 StR 581/71 – zu § 42 StGB) oder ob es nach Einfügung des § 42g Abs. 1 StGB durch das 1. StrRG entsprechend der Neufassung des § 42e Abs. 1 StGB („für die Allgemeinheit gefährlich ist“) nunmehr bei allen Maßregeln der Sicherung und Besserung nur noch auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Urteilszeitpunkt ankommt (so zweifelnd Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl., § 42a Vorbem. 7; Lackner/Maassen, StGB 6. Aufl., § 42 Anm. 26, § 42g Anm. 3; vgl. auch Schröder JZ 1970, 92).
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 42b StGB liegen vor. Insbesondere ist der erforderliche Zusammenhang zwischen dem krankhaften Geisteszustand des Angeklagten (UA S. 16) und dem Tatgeschehen sowie den zu befürchtenden neuen Straftaten (vgl. hierzu BGHSt 7, 35; 10, 57) bedenkenfrei festgestellt. Mildere Maßnahmen kamen hier nach Sachlage nicht in Betracht. Einer möglichen späteren Abschwächung der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr wird, worauf der Tatrichter mit Recht hingewiesen hat, im Rahmen des § 42g StGB Rechnung zu tragen sein.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
[Anmerkung: Bundesrichter Pfeiffer ist beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert.]
| Bundesrichter Loesdau | Pfeiffer | Pikart | |||
| Dr. Wiefels | Zipfel |