Revisionsteilgewährung: Schuldspruchänderung wegen Gesetzesänderung (§175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 378/69
- Datum
- 02.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Gesetzesänderung mit einschlägigen Übergangsbestimmungen ist eine bereits begangene Tat nach der neuen Fassung der einschlägigen Strafvorschrift zu beurteilen.
Führt die Gesetzesänderung zu einer anderen strafrechtlichen Qualifikation, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Weicht der neue Strafrahmen von dem bisherigen ab und kann die ursprüngliche Strafzumessung auf einer nunmehr für den Verurteilten ungünstigeren Grundlage beruhen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Substanz- oder Verfahrensmängel aufzeigt, die das Urteil erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 8. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 378/69 in der Strafsache gegen den Oberlehrer Richard B. ███ aus ██ ██ (Kreis ████), dort geboren am ████████ █████, wegen Unzucht mit einem Mann
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Mai 1969 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Mann schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das vom Landgericht als Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB gewürdigte Verhalten des Angeklagten ist jetzt als Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung zu beurteilen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Schuldspruch war deshalb zu ändern.
Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben. Denn die Regelstrafe beträgt nunmehr Gefängnis ohne Mindesthöhe; die Strafkammer hat aber auch bei Annahme mildernder Umstände nach dem früheren Rechtszustand einen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahmen (drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis) zugrunde legen müssen. Das kann die Strafhöhe beeinflusst haben.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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