Treffer
BGH Beschluss

Revisionsteilgewährung: Schuldspruchänderung wegen Gesetzesänderung (§175 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 378/69
Datum
02.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision teilweise stattgegeben und den Schuldspruch geändert: Die Tat ist nach der seit 1.9.1969 geltenden Fassung des § 175 StGB zu beurteilen. Wegen des geänderten Strafrahmens hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Gesetzesänderung mit einschlägigen Übergangsbestimmungen ist eine bereits begangene Tat nach der neuen Fassung der einschlägigen Strafvorschrift zu beurteilen.

2

Führt die Gesetzesänderung zu einer anderen strafrechtlichen Qualifikation, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

3

Weicht der neue Strafrahmen von dem bisherigen ab und kann die ursprüngliche Strafzumessung auf einer nunmehr für den Verurteilten ungünstigeren Grundlage beruhen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Substanz- oder Verfahrensmängel aufzeigt, die das Urteil erschüttern.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 8. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 378/69 in der Strafsache gegen den Oberlehrer Richard B. ███ aus ██ ██ (Kreis ████), dort geboren am ████████ █████, wegen Unzucht mit einem Mann

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Mai 1969 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Mann schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das vom Landgericht als Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB gewürdigte Verhalten des Angeklagten ist jetzt als Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung zu beurteilen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Schuldspruch war deshalb zu ändern.

Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben. Denn die Regelstrafe beträgt nunmehr Gefängnis ohne Mindesthöhe; die Strafkammer hat aber auch bei Annahme mildernder Umstände nach dem früheren Rechtszustand einen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahmen (drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis) zugrunde legen müssen. Das kann die Strafhöhe beeinflusst haben.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

HiibnerLoesdauZipfel
SeibertPfeiffer
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