Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind - Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 378/68
- Datum
- 26.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis des Vorsitzenden, dass anstelle einer fortgesetzten Tat auch selbständige Einzelhandlungen angenommen werden können, genügt, wenn aus den Umständen für den Angeklagten unmissverständlich erkennbar ist, welche Rechtsfolge droht.
Wenn sich mehrere Tatauführungen auf demselben Anwesen ereignen und nur die Tatzeit einzelner Vorfälle abweicht, ist nicht ohne Weiteres von einer Verurteilung wegen einer nicht angeklagten Tat (§ 264 StPO) auszugehen.
Die Würdigung und Bewertung von Vorstrafen für die Strafzumessung gehört zur Tatsachenbewertung des Tatrichters und kann sich aus dem im Urteil wiedergegebenen Tenor früherer Strafen erschließen.
Der Tatrichter darf die Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen selbst beurteilen; ein sachverständiges Gutachten ist nur erforderlich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls die eigene Sachkunde des Gerichts nicht tragfähig ersetzen.
Bei Bestätigung der kindlichen Aussage durch andere Aussagen und der eigenen Geständnisbestätigung durch den Angeklagten kann auf die Einholung eines Jugendsachverständigengutachtens verzichtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 29. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Dachdecker Rudolf ████ aus █████████, dort geboren am ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 30. März 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Verfahrensbeschwerde
I.
1. Die zugelassene Anklage legte dem Beschwerdeführer im Fall 2) eine fortgesetzte, in zwei Einzelhandlungen am 30. September 1967 auf seinem Anwesen begangene Unzuchtstat zur Last. Das Landgericht hat im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte am 30. September 1967 sich nur einmal in der Garage und weiter schon zu einem früheren Zeitpunkt im Hausflur unsittlich vergangen hat. Die Revision rügt, dass der vom Vorsitzenden hierzu erteilte Hinweis, es könnten statt einer fortgesetzten Tat „auch Einzelhandlungen angenommen werden“, nicht genüge, da der zweite Vorfall – im Hausflur – auf eine andere Tatzeit und an einen anderen Tatort verlegt sei. Sie meint, es handele sich um eine ganz andere Tat.
Diese Rüge ist trotz der Dürftigkeit des Hinweises unbegründet. Marion hatte schon bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung drei zeitlich und örtlich getrennte Einzelfälle geschildert: den ersten im Schwimmbad (Fall 1 der Anklage, der von der Revision verfahrensrechtlich nicht beanstandet wird), den zweiten einige Zeit später im Hausflur, den dritten am 30. September 1967 in der Garage des Anwesens des Angeklagten. Diese Bekundung des Kindes hatte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Aussage als richtig bestätigt; er hatte nur den zweiten Fall – im Hausflur – auf denselben Tag verlegt wie den dritten – in der Garage. Daher hat die Anklage zwischen diesen beiden letzten Fällen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage bedeutete der Vorsitzende mit seinem Hinweis dem Angeklagten unmissverständlich, er könne auf Grund der von ihm in seinem polizeilichen Geständnis bestätigten Darstellung des Kindes im Fall 2) der Anklage statt einer fortgesetzten Tat wegen zwei nach § 74 StGB selbständigen Unzuchtshandlungen verurteilt werden. Mit diesem – dem Angeklagten infolge der hier vorliegenden Umstände erkennbaren – Sinn entspricht der Hinweis dem Gesetz (BGHSt 19, 88).
Da sich beide Vorfälle (Fall 2 der Anklage) auf dem Anwesen des Angeklagten ereignet hatten – in der Garage und im Hausflur –, sich also für den einen nur die Tatzeit verändert hat, kann auch keine Rede davon sein, dass die Strafkammer insoweit eine nicht angeklagte Tat abgeurteilt habe (§ 264 StPO).
2. Die Revision macht weiter – scheinbar als Verstoß gegen § 261 StPO – geltend, die Strafkammer habe im Rahmen der Strafzumessungsgründe die „Feststellung“, dass der Angeklagte „bei den vorangegangenen Fällen (drei einschlägige Vorstrafen) jeweils relativ milde bestraft“ wurde, nicht aufgrund der Hauptverhandlung getroffen. Die Rüge scheitert bereits daran, dass es sich um die Bewertung von Tatsachen handelt.
Falls die Revision nur beanstanden will, dass die Strafkammer diese Strafzumessungserwägung allein auf die Vorstrafen als solche und ohne Kenntnis der Tatgeschehen stützt, dann kann die Rüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Bewertung dieser Vorstrafen als „relativ mild“ beruht dann insoweit auf den im Urteil festgestellten Tenor der Vorstrafen (UA S. 2), die Schuldspruch (Verbrechen) und Art sowie Höhe der Strafen (Gefängnis) ausweisen und somit eine derartige Würdigung ermöglichen.
3. Der Angeklagte rügt ferner die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, weil die Strafkammer den hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Kindes Marion ███ zu Unrecht wegen eigener Sachkunde abgelehnt habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Es ist eine ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen. Vorsicht ist geboten, wenn solche Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich, wenn sie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht kommen. Auch in solchen Fällen kann der Tatrichter indes sachverständige Unterstützung entbehren, sofern er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung geschlechtlich Heranreifender vertraut ist. Auch dann darf er sich die eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert der Aussage eines kindlichen Zeugen zu beurteilen, wenn die Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet. Ob die Zuziehung eines Jugendsachverständigen (Kinderpsychologen) notwendig ist, richtet sich also stets nach den Umständen des Einzelfalles (BGH in LM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12).
Im vorliegenden Fall drängten, im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, keine besonderen Umstände dazu, über die Glaubwürdigkeit der Aussage der 6-jährigen Marion █████, die noch nicht in der Geschlechtsentwicklung steht, ein Gutachten zu erheben. Hier ist auch nicht nur die Erfahrung der Berufsrichter in Jugendsachen dargetan, sondern die Aussage des Kindes wird von den Bekundungen des Polizeibeamten bestätigt. Diesem gegenüber hat der Angeklagte selbst die Richtigkeit der Kinderaussage zugegeben. Danach durfte die Strafkammer von der Zuziehung eines Jugendsachverständigen absehen.
II. Sachbeschwerde
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfang geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.
| Pikart | Hübner | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Zipfel |