Treffer
BGH Urteil

BGH: Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 378/67
Datum
26.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Zulässigkeit eines Sicherungsverfahrens nach §§ 429a–429d StPO, wenn Ermittlungen nahelegen, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei bei der Tat erheblich vermindert gewesen und deren Ausschluss nicht sicher feststehe. Die Strafkammer ist als Gericht erster Instanz zuständig und die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB bleibt bestehen. Eine Überleitung ins Strafverfahren nach § 429d StPO ist nur geboten, wenn sich in der Hauptverhandlung entgegen den Erwartungen die Zurechnungsfähigkeit ergibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sicherungsverfahren nach §§ 429a–429d StPO ist auch dann zulässig, wenn die Ermittlungen ergeben, dass die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit zwar erheblich vermindert war, eine vollständige Zurechnungsunfähigkeit aber nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2

§ 42b StGB ist so auszulegen, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angeordnet werden darf, um die Allgemeinheit zu schützen.

3

Die Strafkammer ist sachlich für das Sicherungsverfahren zuständig und entscheidet als Gericht des ersten Rechtszugs unabhängig von der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung (§ 429b Abs. 3 StPO).

4

Eine Überleitung des Sicherungsverfahrens in das subjektive Strafverfahren nach § 429d StPO kommt nur in Betracht, wenn sich nach Eröffnung der Hauptverhandlung entgegen den Erwartungen die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ergibt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 378/67 URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen Adel ███, geboren in ████/Polen, zur Zeit einstweilen untergebracht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████████████ als Verteidiger, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom █████ April 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Beschuldigten für überführt erachtet, den subjektiven Tatbestand eines Totschlags und zweier Mordversuche verwirklicht zu haben.

Sie hat ihn aber für erheblich vermindert zurechnungsfähig gehalten und nicht ausschließen können, dass er zur Tatzeit zurechnungsunfähig war. Dem war folgendes vorausgegangen: Im Ermittlungsverfahren hatte ein Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten ein eingehendes schriftliches Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten erstattet, das sich auf die während längerer Beobachtung und Untersuchung in einem Nervenkrankenhaus gewonnenen Erkenntnisse und auf die Krankengeschichten und Berichte über frühere Aufenthalte des Beschuldigten in dieser und in anderen Anstalten stützte. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat infolge einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit erheblich vermindert, möglicherweise sogar ganz ausgeschlossen war. Dieses Gutachten hatte die Staatsanwaltschaft veranlasst, von der Erhebung einer Anklage bei dem Schwurgericht abzusehen und stattdessen einen Antrag auf Eröffnung des Sicherungsverfahrens nach § 429a StPO zu stellen. Die Strafkammer hat auf Grund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen. Die umfassenderen Eindrücke der Hauptverhandlung vermittelten dem Tatrichter dann die endgültige Überzeugung, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat erheblich vermindert war, sich seine Zurechnungsunfähigkeit aber nicht ausschließen ließ. Deshalb hat er in dem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich dieser mit der Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer war, was nach § 6 StPO das Revisionsgericht nicht nur auf Rüge, sondern auch von Amts wegen zu prüfen muss (RGSt 66, 255, 256; 67, 57, 58; BGHSt 18, 79, 81), als sachlich zuständig; denn sie ist in dem Sicherungsverfahren Gericht des ersten Rechtszugs ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen zur Entscheidung berufen (§ 429b Abs. 3 StPO).

Das Sicherungsverfahren nach den §§ 429a bis 429d StPO ist eine verfahrensrechtliche Ergänzung der sachlichrechtlichen Bestimmung des § 42b StGB. Diese durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift will die Allgemeinheit vor strafbedrohten Handlungen gefährlicher Zurechnungsunfähiger (§ 51 Abs. 1 StGB) und vermindert Zurechnungsfähiger (§ 51 Abs. 2 StGB) schützen. Sie weist deshalb dem Strafrichter die Aufgabe zu, die Unterbringung solcher Personen in einer Heil- oder Pflegeanstalt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit anzuordnen, wenn sie eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben.

Im subjektiven Strafverfahren kann eine derartige Maßregel jedoch nur gegen Täter verhängt werden, die entweder vermindert zurechnungsfähig sind oder deren Zurechnungsunfähigkeit sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens herausstellt. Gegen Beschuldigte, deren Zurechnungsunfähigkeit bereits beim Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen feststeht, kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden; die Staatsanwaltschaft hat keine Möglichkeit, die öffentliche Klage zu erheben (§ 170 StPO), und das Gericht darf mangels hinreichenden Verdachts einer strafbaren Handlung gegen sie das Hauptverfahren nicht eröffnen (§ 203 StPO). Im Strafverfahren kann daher der Zweck des § 42b StGB nur unvollkommen verwirklicht werden; es versagt gegenüber gemeingefährlichen zurechnungsunfähigen Verbrechern. Um diese Lücke zu schließen, hat Art. 2 Nr. 37 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) das Sicherungsverfahren eingeführt.

Dieses besondere Verfahren soll dem Strafrichter einen Weg eröffnen, die ihm durch § 42b StGB übertragene Aufgabe zum Schutz der Allgemeinheit umfassend zu verwirklichen und die in dieser Vorschrift vorgesehene Sicherungsmaßregel auch gegenüber solchen Tätern anzuordnen, gegen die ein Strafverfahren allein wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht eröffnet werden kann (vgl. amtliche Begründung in Deutscher Reichsanzeiger 1933 Nr. 277).

Die Frage der Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens kann daher nicht allein nach dem Wortlaut der §§ 429a bis 429d StPO entschieden werden; bei dieser Abgrenzung muss vielmehr auch der innere Zusammenhang mit § 42b StGB Berücksichtigung finden. Ursprünglich wurde diese Vorschrift so verstanden, dass der Strafrichter die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur dann anordnen durfte, wenn er dessen Zurechnungsunfähigkeit ausreichend sicher feststellen konnte (RGSt 69, 12; 70, 127; 72, 353, 355; 73, 45; BGHSt 14, 68, 71). Dieser sachlichrechtlichen Rechtsanwendung entsprach es, das Sicherungsverfahren nur zuzulassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte (§ 429a StPO); denn nur dann bestand bei der damaligen Auslegung des § 42b StGB für die Staatsanwaltschaft genügender Anlass, die Eröffnung des Sicherungsverfahrens zu beantragen (vgl. Lüttger GA 1957, 193, 210), und für das darum angegangene Gericht hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, die nach § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich macht (§§ 429b Abs. 1, 2, 170, 203 StPO).

Jetzt wird § 42b StGB weiter ausgelegt. Die Rechtsprechung verlangt für die Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr, dass die Zurechnungsunfähigkeit eines gefährlichen Rechtsbrechers feststehen muss; sie lässt vielmehr die (alleinige) Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann zu, wenn seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat zwar erheblich vermindert war, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie möglicherweise ganz ausgeschlossen war (BGHSt 18, 167).

Dieser Wandel in der Handhabung des sachlichen Rechts wirkt auf die Anwendung des Verfahrensrechts zurück. Die Gesichtspunkte, die zu einer anderen Auffassung des § 42b StGB geführt haben, beeinflussen auch die Auslegung der gerade zur Ergänzung dieser Vorschrift erlassenen Verfahrensbestimmungen. Von vornherein wird selten als unaufklärbar angesehen werden müssen, ob der Täter im Zustand nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit oder im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Meist wird abgewartet werden müssen, was die Hauptverhandlung hierzu beiträgt; denn gerade für die Feststellung einer an der Grenze zwischen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit liegenden und daher schwer bestimmbaren inneren Verfassung des Täters sind sein persönlicher Eindruck und die mündliche Aussprache des Gerichts mit ihm und mit dem medizinischen Sachverständigen besonders bedeutsam. Gelegentlich können freilich bereits die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft als Ergebnis erwarten lassen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat sicher erheblich vermindert war, seine Zurechnungsunfähigkeit aber nicht ausgeschlossen werden kann. In solch einem Fall sind zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßregel des § 42b StGB, jedoch nicht die für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, da eine strafbare Handlung sich nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen wird und demzufolge kein im Sinn des § 203 StPO hinreichender Verdacht dafür besteht. Es ist also gerade die Verfahrenslage gegeben, für die das Sicherungsverfahren nach den §§ 429a bis 429d StPO eingeführt worden ist. Deshalb ist es rechtlich begründet, jenen Fall hinsichtlich der Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens nicht anders als die Fälle zu behandeln, in denen die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von vornherein feststeht. Diese Auslegung des § 429a StPO geht zwar etwas über den Wortlaut der Ausnahmebestimmung hinaus; sie folgt aber der erweiterten Anwendung des § 42b StGB und wird allein dem Zweck des Gesetzes gerecht, wie er sich aus dem Zusammenhang des sachlichen und des Verfahrensrechts ergibt (ebenso Schäfer in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., StPO § 429a Anm. 2a; OLG Hamm in JMBl. NRW 1963, 34).

Die Strafkammer hatte daher das Sicherungsverfahren zulässig eröffnet. Die Hauptverhandlung hat ihr keinen Anlass gegeben, es nach § 429d StPO in das subjektive Strafverfahren überzuleiten. Auch dieser Entscheidung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Hauptverhandlung hatte nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters keine Abweichung von der im Zwischenverfahren erwarteten Sachlage erbracht. Es ist demzufolge kein Grund hinzugetreten, dessentwegen die Strafkammer das Sicherungsverfahren nicht hätte fortführen dürfen, sondern die Sache in das Strafverfahren hätte überleiten und an das dafür zuständige Schwurgericht (§ 80 GVG) hätte verweisen müssen. Für diese Rechtsauffassung spricht nicht nur eine sinnvolle und zweckentsprechende Handhabung der Verfahrensregeln, sondern auch der Wortlaut des § 429d StPO; die Vorschrift sieht nämlich eine Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren ausdrücklich nur dann vor, wenn sich nach der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen den im Zwischenverfahren gehegten Erwartungen die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ergibt.

In dem Sicherungsverfahren war die Strafkammer zur Entscheidung berufen; denn für dieses Verfahren hat das Gesetz bewusst die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbedrohten Handlungen bei ihr zusammengefasst (vgl. §§ 429b ff. StPO in der in der amerikanischen und britischen Besatzungszone erlassenen Strafprozessordnung, Art. 3 Abschn. I Nr. 182 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455, 499, und die amtlichen Begründungen zu dem ersten vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Entwurf S. 156 und zu dem der Bundestagsdrucksache I Nr. 530 anliegenden zweiten Entwurf S. 55 unter Nr. 166; ebenso Schäfer a.a.O. § 429b Anm. 2b; Baden-Württembergische Strafprozessordnung § 429b Anm. 2; Sax JZ 1962, 507).

Auch die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch. Auf die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision hat der Senat das Urteil ganz geprüft; ein Rechtsfehler ist dabei ebenfalls nicht zutage getreten.

HübnerMaiPfeiffer
SeibertPikart
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