Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Gesamtwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 378/57
Datum
08.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Hehlerei verurteilt; die Revision gegen den Schuldspruch blieb erfolglos. Der BGH hob jedoch den Teil des Urteils auf, der Sicherungsverwahrung nach §20a Abs.1 StGB anordnete, und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer im Urteil niedergelegten Gesamtwürdigung, die für die rechtliche Überprüfbarkeit erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §20a Abs.1 StGB setzt eine im Urteil ausdrücklich niedergelegte Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Täters voraus, aus der sich die Gefährlichkeit und Gewohnheitsmäßigkeit ergeben.

2

Fehlt die gebotene Gesamtwürdigung in den Urteilsgründen, kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Maßregel nicht überprüfen; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

3

Die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen und die Feststellung wiederholter Straftaten ersetzen nicht die erforderliche darlegende Gesamtwürdigung zur Begründung der Sicherungsverwahrung.

4

Ein Feststellungs- oder Begründungsmangel in Bezug auf die Anordnung einer Maßregel kann zur teilweisen Aufhebung des Urteils führen, während die zugrunde liegende Schuldentscheidung bestehen bleiben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 29. Mai 1957

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

In der Strafsache gegen Maurer Robert ██, dort geboren am 193[REDACTED], wegen versuchter Sachhehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, ███ ██ der ████████████, Bundesanwalt Dr. Carstens ████, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle, erkannt:

für Recht.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Mai 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Hehlerei verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspuch richtet, offensichtlich unbegründet. Zum Strafaussprach hat sie Erfolg.

Das Urteil hebt hervor, dass der Angeklagte seit dem Jahre 1947 wiederholt bis in die jüngste Zeit gegen Strafgesetze verstoßen und zwar meist gestohlen habe. Es legt die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB dar, indem es die Urteile des Schöffengerichts Traunstein vom 29. Mai 1951 und vom 10. Februar 1956 anführt, durch die er wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Rückfall zu zwei Jahren und wegen Beihilfe zur Hehlerei sowie wegen Diebstahls in Rückfall in zwei Fällen zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Im Anschluss daran heißt es: „Die Gesamtwürdigung der Taten ergibt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.“

Diese Gesamtwürdigung ist jedoch im Urteil nicht niedergelegt, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, BGHSt 1, 94, 99 ff.; BGH NJW 1954, 846 Nr. 19. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Anwendung des § 20a StGB dem Gesetz ent-

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sprochen hat. Das nötigt dazu, das Urteil insoweit aufzuheben.

WernerPeetzDr. Hengsberger
MantelDr. Hübner
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