Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweiser Erfolg der Staatsanwaltschaft wegen fehlerhaftem Strafausspruch (1 StR 378/53)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 378/53
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte legten Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue u. a. ein. Der BGH gab der Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch statt und hob diesen auf, weil das Landgericht den Geldstrafeaspekt des § 266 StGB nicht berücksichtigt hatte; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; dessen Verfahrensrüge entsprach nicht § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit ist für die Bestimmung des anzuwendenden Gesetzes auf die regelmäßige (für den Normalfall geltende) Strafdrohung abzustellen; erhöhte Strafdrohungen für besonders schwere Fälle bleiben außer Betracht, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind.

2

§ 266 StGB verlangt, dass neben Freiheitsstrafe auch auf Geldstrafe erkannt wird; von dieser Geldstrafe darf auch bei Tateinheit mit anderen Straftaten nicht abgesehen werden.

3

Die Verfahrensrüge muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; sonst ist sie unzulässig.

4

Für die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue ist nicht Voraussetzung, dass die Tat für den Verletzten existenzbedrohend ist; maßgeblich ist, ob die Tat die im ordentlichen Strafrahmen bereits berücksichtigten Fälle deutlich übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 5. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Paul B. ████ aus U[____], Gemeinde ███, geboren am ██████ 1907 in N[____], wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 5. Dezember 1952, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten haben Revision eingelegt. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft führt zum Erfolg, und zwar im Strafausspruch.

I. Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Die Begründung der Revision lässt erkennen, dass diese sich nur gegen den Strafausspruch richtet. So ist sie auch vom Oberbundesanwalt, der sie vertreten hat, ausgelegt worden. Sie enthält zwei Angriffspunkte.

a) Die Strafkammer hat die Strafe dem § 267 StGB entnommen und dazu ausgeführt, dieser sei gegenüber den §§ 246 und 266 StGB das die schwerste Strafe androhende Gesetz, weil § 267 Abs. 3 StGB Zuchthaus bis zu 15 Jahren, § 266 Abs. 2 StGB für besonders schwere Fälle Zuchthaus nur bis zu 10 Jahren androhe. Das Landgericht folgt der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach die gesetzlichen Höchststrafen schlechthin zu vergleichen waren (RGSt 69, 385, 386; 71, 101, 104; 72, 113, 117), und wendet sich gegen die seit der Entscheidung RGSt 75, 14 herrschende Ansicht, nach der es darauf ankommt, ob im einzelnen Fall die Voraussetzungen für die Strafschärfung vorliegen. Die Revision der Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass § 267 Abs. 3 StGB einen Sonderfall, der früher im § 268 StGB behandelt worden sei, betreffe; dieser Sonderfall müsse bei der Vergleichung außer Betracht bleiben; die Strafe sei deshalb dem § 266 StGB zu entnehmen. Im Ergebnis ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten. Welches Gesetz die schwerere Strafdrohung enthält, ist, sofern nicht die Tat außerhalb des durch den ordentlichen Strafrahmen abgesteckten Bereichs liegt, nach der regelmäßigen Strafdrohung zu beurteilen. Die erhöhte Strafdrohung, die für den Regelfall (bei Nichtannahme eines besonders schweren Falles) für die abzuurteilende Tat überhaupt nicht gilt, kann nicht berücksichtigt werden. Die Strafe ist dem § 266 StGB zu entnehmen, weil nach ihm neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden muss. Von dieser Geldstrafe darf auch bei Tateinheit mit einer anderen Straftat nicht abgesehen werden (RGSt 73, 148; 75, 190; BGHSt 1, 152, 155). Weil die Strafkammer die Festsetzung der Geldstrafe unterlassen hat, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

b) Mit ihrem weiteren Angriff würde die Staatsanwaltschaft nicht durchgedrungen sein. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht nicht einen besonders schweren Fall der Untreue angenommen hat. Zuzugeben ist der Revision, dass es rechtlichen Bedenken begegnet, wenn das Landgericht darauf hinweist, dass die Tat nach ihrem Umfang nicht „existenzbedrohend“ für den Verletzten gewesen sei. Von dieser Voraussetzung ist die Annahme eines besonders schweren Falles nicht abhängig. Den Strafzumessungserwägungen ist aber zu entnehmen, dass auch im übrigen die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Bereich des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit nicht so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGHSt 5, 124, 130). Dass diese Voraussetzung vom Tatrichter, dem die Strafzumessung obliegt, nicht als gegeben angesehen wurde, wird bei Berücksichtigung der Umstände des Falles auch dadurch nahegelegt, dass die Strafe noch unter der Mitte des ordentlichen Strafrahmens geblieben ist.

II. Revision des Angeklagten.

2. a) Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

b) Widersprüche oder Denkfehler, wie sie in der Revisionsbegründung behauptet werden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Strafkammer nicht übersehen, dass die Zahl der Sammler, an die der Angeklagte pflichtwidrig zu hohe Beträge gezahlt haben mag, erheblich war und dass hiernach ein hoher Gesamtfehlbetrag sich ergeben kann. Das Landgericht stellt fest, dass nach Aufhebung der „Elektrobewirtschaftung“ etwa 30 Sammler beschäftigt wurden. Wenn es auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung kommt, dass der Angeklagte auch in die eigene Tasche gewirtschaftet hat, so ist diese Annahme denkgesetzlich möglich und bleibt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Grundstückserwerbs hat die Strafkammer nicht die Möglichkeit von Ratenzahlungen übersehen, vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte versucht hat, den Kaufpreis durch einen Bausparbrief anzusammeln, den er für etwa 1100 DM weiterverkauft hat, und dass er etwa 35 cbm Bauholz gekauft hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annimmt, diese Aufwendungen habe der Angeklagte von seinem Gehalt nicht erübrigen können. Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich gegen die in diesem Rechtszug nicht nachzuprüfende Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Da den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, ist seine Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. HärchnerGlanzmannDr. Schalscha
MantelJagusch
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