Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Entschädigungszuerkennung wegen Untersuchungshaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 377/98
Datum
29.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Zuerkennung von Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nach einem tatsächlichen Freispruch ein. Der BGH verwirft die Beschwerde, weil die erstinstanzlichen Gründe darlegen, dass weder Ausschlussgründe (§5 StrEG) noch Versagungsgründe (§6 StrEG) vorliegen. Die entscheidungserheblichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht angegriffen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG, sofern die Ausschlussvoraussetzungen des § 5 StrEG und die Versagungsgründe des § 6 StrEG nicht gegeben sind.

2

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Entschädigung nach dem StrEG ist zu verwerfen, wenn die Urteilsgründe darlegen, dass die gesetzlichen Ausschluss- oder Versagungsgründe fehlen und diese Darlegungen nicht substantiiert angegriffen werden.

3

Unangreifbar bleibende Feststellungen und Erwägungen des Tatgerichts zu Ausschluss- oder Versagungsgründen der Entschädigung binden die Beschwerdeinstanz.

4

Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde ist die Staatskasse zur Tragung der Kosten der Beschwerde sowie der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 377/98 vom 29. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. September 1998

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. März 1998 ausgesprochene Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft (Ziff. II des Urteils) wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit Senatsentscheidung von heute verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolglos dagegen, dass dem Angeklagten durch das oben genannte Urteil zugleich Entschädigung für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft zuerkannt wurde.

Nach den Gründen des Urteils, die insoweit nicht angegriffen sind, sind die Voraussetzungen, unter denen die Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 5 StrEG), oder versagt werden kann (§ 6 StrEG), nicht gegeben.

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