Sofortige Beschwerde gegen Entschädigungszuerkennung wegen Untersuchungshaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 377/98
- Datum
- 29.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG, sofern die Ausschlussvoraussetzungen des § 5 StrEG und die Versagungsgründe des § 6 StrEG nicht gegeben sind.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Entschädigung nach dem StrEG ist zu verwerfen, wenn die Urteilsgründe darlegen, dass die gesetzlichen Ausschluss- oder Versagungsgründe fehlen und diese Darlegungen nicht substantiiert angegriffen werden.
Unangreifbar bleibende Feststellungen und Erwägungen des Tatgerichts zu Ausschluss- oder Versagungsgründen der Entschädigung binden die Beschwerdeinstanz.
Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde ist die Staatskasse zur Tragung der Kosten der Beschwerde sowie der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 377/98 vom 29. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. September 1998
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. März 1998 ausgesprochene Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft (Ziff. II des Urteils) wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit Senatsentscheidung von heute verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolglos dagegen, dass dem Angeklagten durch das oben genannte Urteil zugleich Entschädigung für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft zuerkannt wurde.
Nach den Gründen des Urteils, die insoweit nicht angegriffen sind, sind die Voraussetzungen, unter denen die Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 5 StrEG), oder versagt werden kann (§ 6 StrEG), nicht gegeben.
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