Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Anspruchsübergang (§ 67 VVG) und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 377/88
- Datum
- 30.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsschutzversicherungsansprüche gemäß § 67 VVG sind in Bezug auf den auf den Versicherer übergegangenen Erstattungsanspruch nur durch Feststellungen des Tatgerichts überprüfbar, die erkennen lassen, aus welchen Anlässen einzelne Zahlungen geleistet wurden.
Fehlende konkrete Feststellungen über die Zuordnung mehrerer Versicherungszahlungen zum jeweiligen Anlass begründen einen Feststellungsmangel, der den Schuldumfang betrifft und eine Rückverweisung zur Ergänzung der Feststellungen erfordert.
Die rechtliche Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen beeinflusst nicht zwingend die Bewertung eines Betrugsvorwurfs, wenn der Täter andere Sicherungsmöglichkeiten unterlassen hat, die den Gläubiger hätten schützen können.
Unterschriften von Richtern müssen nicht voll lesbar sein; sie genügen, wenn sie den von der Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen entsprechen und die Identität der Unterzeichnenden erkennbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 17. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 377/88 in der Strafsache gegen ██████ aus ████, geboren am ██████ ████ wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch im Fall 5 einschließlich der Feststellungen über die Höhe des auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 67 VVG übergegangenen Anspruchs; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Im Fall 5 der Urteilsgründe ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.1984 gegen den Angeklagten gegen die ███████████████-Versicherung zustehende Forderung in Höhe von 16.060,90 DM gemäß § 67 VVG in vollem Umfang auf die ███████████████ wegen der von dieser erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.240,79 DM übergegangen sei (UA S. 37, 38). Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass die von der ███████████████████ geleisteten Zahlungen, soweit sie den Betrag von 12.043,39 DM überstiegen, das erfolglose Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof betrafen und ihm insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die ███████████████-Versicherung nicht zustehe. Der Senat kann diesen Einwand, der nicht von vornherein unberechtigt erscheint, nicht überprüfen, weil das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, aus welchen Anlässen im Einzelnen die verschiedenen Zahlungen der ███████████████████ an den Angeklagten erfolgten. Da jedoch außer Frage steht, dass jedenfalls ein Teil der Forderung des Angeklagten gegen die ███████████████-Versicherung auf die ████████████ übergegangen ist, betrifft der aufgezeigte Mangel nur den Schuldumfang.
Im Übrigen ist nur zu bemerken: Die irrige Meinung des Landgerichts, Ansprüche aus Krankenversicherungsvertragen seien abtretbar (vgl. § 6 Abs. 5 MBKK), ist für den Betrugsvorwurf im Fall 3 letztlich ohne Belang. Das Landgericht hält dem Beschwerdeführer hier vor, es sei ihm von vornherein völlig gleichgültig gewesen, ob der Darlehensgeber sein Geld jemals zurückbekommen werde (UA S. 88). Tatsächlich hat der Angeklagte nichts unternommen, dem Gläubiger Sicherheiten zu verschaffen; wenn eine Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung rechtlich auch nicht möglich war, so hätte es doch andere Möglichkeiten der Sicherung gegeben; so hätte der Beschwerdeführer den Versicherer zur Zahlung an den Gläubiger anweisen können.
Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht von drei Richtern unterschrieben, ist unbegründet. Die beiden beanstandeten Schriftzüge, insbesondere der des Vorsitzenden Richters, sind zwar in nicht unbedenklicher Weise abstrahiert, entsprechen aber nach Meinung des erkennenden Senats noch den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 317, 318; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145) gestellten Anforderungen.
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