Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall und verminderte Schuldfähigkeit (§§250,21,49 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 377/85
Datum
20.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in Revision die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Kernfrage war, ob neben der Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB geboten wäre. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Abwägung; bloße abweichende Würdigungen und sprachliche Ungenauigkeiten sind unschädlich. Auch die Einwendungen gegen § 69 StGB werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zusätzliche Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB neben der Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn die allgemeinen strafmildernden Umstände ohne Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bereits einen entsprechenden milderen Strafrahmen rechtfertigen; andernfalls würde § 50 StGB verletzt.

2

Die Gewichtung und Abwägung strafmildernder und -erschwerender Umstände obliegt allein dem Tatrichter; seine Würdigung ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

3

Sprachliche Missformulierungen im Urteil sind unschädlich, wenn aus dem eindeutigen Sachzusammenhang hervorgeht, dass die tatrichterliche Würdigung und die Rechtsfolge nicht berührt werden.

4

Einwendungen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sind nur begründet, wenn das Tatgericht die materiellen Voraussetzungen der Vorschrift oder deren rechtliche Würdigung verkannt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 25. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 377/85 in der Strafsache gegen den Maler Werner ████████ aus ████, geboren am ███████ 1944 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. April 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten festgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB bejaht. Es hat jedoch eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt, weil nach seiner Auffassung „die günstigen Faktoren ohne die Einbeziehung auch der Einschränkung der Schuldfähigkeit als nicht gewichtig genug“ erscheinen (UA S. 10). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.

Das Tatgericht hat zutreffend darauf abgestellt, ob die allgemeinen strafmildernden Umstände ohne den gesetzlich besonders geregelten Strafmilderungsgrund nach §§ 21, 49 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles ausreichten. Nur dann hätte es ohne Verstoß gegen § 50 StGB den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nochmals mildern können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 27, 298, 299; BGH NJW 1980, 950 m.w.N.). Das Ergebnis dieser Prüfung ist nicht zu beanstanden. Welches Gewicht im Rahmen der erforderlichen Abwägung den einzelnen Milderungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.

Die Strafkammer hat alle wesentlichen für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Das verkennt auch die Revision nicht. Soweit sie den strafmildernden Faktoren stärkeres Gewicht beigemessen sehen will, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Soweit sie meint, im Urteil werde dem Angeklagten zu Unrecht vorgeworfen, er sei der Notwendigkeit zu einer Veräußerung des ihn finanziell überfordernden Anwesens und einem wirtschaftlichen Neuanfang „ausgewichen“ und habe sich so „in die affektive Beeinträchtigung gelangen lassen“ (UA S. 10), kann ihr nicht gefolgt werden.

Die beanstandeten Ausführungen stehen in keinem Zusammenhang mit einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB als erfüllt angesehen und nur deshalb einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen. Einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, unter welchen Umständen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit versagt werden kann, bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Mit ihren Ausführungen bewertet die Strafkammer ersichtlich nur die – die Triebfeder des Banküberfalls bildende – „besonders zugespitzte finanzielle Notlage“ des Angeklagten (UA S. 9). Sie berücksichtigt in diesem Zusammenhang einerseits, dass diese Notlage „nicht aus einer gehobenen oder gar überhöhten Anspruchshaltung resultierte, sondern aus wirtschaftlicher Ungeschicklichkeit und mangelndem Überblick“, relativiert diesen positiven Aspekt jedoch durch die Überlegung, der Angeklagte habe sich in „egozentrischer“, allein an seinen Wunschvorstellungen orientierter Weise dem lang andauernden Drängen seiner Frau „nach der einzig vernünftigen Lösung der Geldprobleme“ der Veräußerung des mit den vorhandenen Mitteln nicht zu haltenden Grundbesitzes – verschlossen. Darin liegt die zulässige tatrichterliche Würdigung, die Notlage sei weder unverschuldet noch ausweglos gewesen. Dass diese Wertung sprachlich mit dem Gedankengang verknüpft worden ist, der Angeklagte habe sich dadurch in die möglicherweise zur Verminderung der Schuldfähigkeit führende – affektive Beeinträchtigung gelangen lassen, stellt eine missglückte Formulierung dar, die nach dem eindeutigen Sachzusammenhang unschädlich ist.

Die umfassende Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

II.

Die Einwendungen der Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sind offensichtlich unbegründet.

MaulSchauenburgSchikora
KuhnSchimansky
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