Treffer
BGH Beschluss

Revisionen teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafaussprüche und Rückverweisung bei Jugendstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 377/84
Datum
07.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Mit Revisionen rügen sie namentlich Strafzumessung und Mittäterschaft. Der BGH hebt die Strafaussprüche der Revisionsführer und des Mitangeklagten auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück, weil eine Gesamtschau zur Milderung nach §23 Abs.2 StGB fehlt und die Urteilsgründe widersprüchlich sind. Weitergehende Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Milderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen; die Nichtmilderung darf nicht zum Regelfall gemacht werden.

2

Beruht die Nichtvollendung einer Tat auf freiwilligem Verzicht, kann dies strafmildernd wirken und unter den Voraussetzungen des § 24 StGB sogar strafbefreiend sein.

3

Bei der Zumessung einer Jugendstrafe sind günstige Umstände, die beim Erwachsenen eine Milderung des Strafrahmens rechtfertigen, angemessen zu berücksichtigen; unterlassene oder widersprüchliche Erwägungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Erhebliche Widersprüche oder unvollständige Begründungen in den Urteilsgründen hinsichtlich der für die Strafzumessung erheblichen Umstände rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Augsburg, 1. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. █████ HC, aus ACT, dort geboren am ██, 1961, ███, 2. Klaus Karl-Hans ████, geboren am ████ 1941 in ███, beide zur Zeit ███ in ███

- Sachbezeichnung: Herbert DCD u.a. wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und HC wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 1. Februar 1984 hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie hinsichtlich des Mitangeklagten Herbert DCD im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ██ werden als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten DCD, ███ und ███ wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe (DCD) und zu Freiheitsstrafen ███████ und HC verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten ███ und HC die Verletzung des materiellen Rechts. Der Angeklagte HC rügt insbesondere seine Verurteilung als Mittäter; es komme höchstens Gehilfenschaft in Betracht. Beide Revisionen wenden sich auch gegen die Strafzumessung.

Die Schuldspruche sind frei von Rechtsfehlern (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 20.6.1984). Die Strafausspruche können jedoch nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat eine Milderung der Strafen der Angeklagten ███████ und ██ nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Umstand, dass die Täter auf ein Mehr an strafbarem Tun verzichtet hätten, könne nicht zu einer Strafmilderung hinsichtlich des bereits verwirklichten Straftatbestandes führen (UA S. 30). Diese Erwägung erweckt in zweifacher Hinsicht Bedenken. Wenn die Nichtvollendung des Raubversuchs tatsächlich auf dem 'Verzicht' der Angeklagten beruhen würde, wäre das für die Angeklagten nicht bloß ein Strafmilderungs-, sondern gemäß § 24 StGB sogar ein Strafausschließungsgrund. Außerdem liegt der zitierten Erwägung der Jugendkammer offenbar die Vorstellung zugrunde, dass beim Versuch die Nichtmilderung der Regelfall sei; denn mit einer solchen Erwägung könnte eine Milderung wegen Versuchs stets abgelehnt werden. Das ist so nicht richtig. Die Entscheidung über die Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit der Täter (BGHSt 16, 351, 353). Diese Gesamtbetrachtung hat die Jugendkammer nicht angestellt, sondern stattdessen nur darauf abgestellt, dass 'die Täter ... abgesehen vom Zusammensuchen und Wegschaffen der Beute, bereits alles ihrerseits zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan' hätten (UA S. 29). Zwischen dieser Erwägung und den sonstigen Ausführungen der Jugendkammer besteht zudem ein unvereinbarer Widerspruch. Denn die Jugendkammer hat anschließend selbst darauf hingewiesen, dass die Angeklagten HC und DCD nicht das Ausmaß an Gewalt angewandt haben, das zur Überwindung des Widerstandes des Opfers erforderlich gewesen wäre und zu dem die beiden Angeklagten körperlich auch durchaus in der Lage gewesen wären. Davon abgesehen ist 'das Zusammensuchen und Wegschaffen der Beute' bei einem Raubüberfall keineswegs so unwesentlich, dass es bei der Prüfung der Frage, ob die Täter ihrerseits bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan haben, völlig außer Betracht bleiben kann. Die Strafen der Angeklagten █████ und ███ müssen deshalb neu zugemessen werden.

Außerdem muss gemäß § 357 StPO auch der gegen den Mitangeklagten DCD ergangene Strafausspruch aufgehoben werden. Die Jugendkammer hat mit Recht darauf hingewiesen (UA S. 28/29), dass zwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts für die Zumessung einer Jugendstrafe nicht gelten, dass aber günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens rechtfertigen können, bei der Zumessung einer Jugendstrafe angemessen berücksichtigt werden müssen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen der Jugendkammer zu § 23 Abs. 2 StGB auch für den Mitangeklagten DCD nachteilig ausgewirkt haben."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Nr. III. des Urteilstenors wird von der Aufhebung des den Angeklagten ████ betreffenden Strafausspruchs nicht berührt.

HerdegenMaulFoth
KuhnSchikora
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