Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 377/79
- Datum
- 28.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben, wenn nicht erkennbar ist, dass die erforderliche Gesamtwürdigung nach § 213 StGB (2. Alternative) alle für die Wertung wesentlichen Gesichtspunkte erfasst hat.
Bei der Anwendung des § 213 StGB müssen Umstände berücksichtigt werden, die für die schuld- und tatrechtliche Bewertung von Tat und Täterin erheblich sind, insbesondere längere vom Getöteten verursachte Leidenszeiten.
Die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit ist in der Strafzumessung gesondert und mit eingehender Begründung zu prüfen, wenn sie zu einem abweichenden (milderen) Strafrahmen führen kann.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 377/79 in der Strafsache gegen die Bürobotin Hertha █████ geborene █████ aus ███, geboren am █████████ 1930 in PC, ČSR, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 1979 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil nicht erkennbar ist, dass die Schwurgerichtskammer die nach § 213 StGB 2. Alternative erforderliche Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände auf alle wesentlichen Gesichtspunkte erstreckt hat, die für die Wertung von Tat und Täterin in Betracht kommen. Insbesondere geht das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang nicht auf die lange Leidenszeit der Angeklagten ein, die überwiegend von dem Getöteten verschuldet war. Das Landgericht hätte auch vom
mit eingehender Begründung prüfen müssen, ob nicht die verminderte Schuldfähigkeit die Anwendung des Strafrahmens aus § 213 StGB erlaubt, der niedriger als der nach §§ 21, 49, 212 StGB gemilderte Strafrahmen ist (BGH, Beschluss vom 28. September 1977 – 3 StR 344/77).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Woesner | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Niepel |