Verstoß gegen §67 StPO: Versicherung vor Nachvernehmung führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 377/71
- Datum
- 02.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die an die Stelle des Eides tretende Versicherung nach § 67 StPO bedarf nicht eines festen Wortlauts; eine ausdrückliche Bezugnahme auf den zuvor geleisteten Eid kann inhaltlich genügen.
Bei ergänzender Vernehmung ist die an die Stelle der erneuten Eidesabnahme tretende Versicherung nach § 67 StPO erst nach Abschluss der Nachvernehmung abzunehmen.
Der in § 59 StPO niedergelegte Grundsatz des Nacheids ist auf die nach § 67 StPO zu leistende Versicherung entsprechend anzuwenden.
Eine vorgezogene Abnahme der Versicherung kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Verwertung der Zeugenaussagen beruht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 377/71 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Max ████ aus ███████, Kreis ████████, geboren am ██ 1934 in ███, ████, Kreis ██, wegen Notzucht u. a.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr von [REDACTED] als Verteidiger, Justizsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 8. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles der versuchten Notzucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dem Angeklagten ist daneben die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen worden; außerdem wurde die Einziehung seines bei den Taten benutzten Kraftwagens angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Zeugen ██████ und █████████ waren nach ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig vereidigt worden und hatten den Sitzungssaal verlassen. Sie wurden dann nochmals aufgerufen und zur Ergänzung ihrer Angaben aufgefordert. Beide erklärten nunmehr, dass sie ihre folgende Aussage noch in Bezug auf den geleisteten Eid machten, und äußerten sich zur Sache, ohne danach die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid zu versichern. Unter diesen Umständen sieht der Beschwerdeführer in der uneingeschränkten Verwertung der Gesamtaussage der beiden Zeugen eine mehrfache Verletzung des § 67 StPO.
Er meint zunächst, ein Fehler liege jeweils schon darin, dass die Strafkammer sich überhaupt mit einer „Bezugnahme“ auf die erfolgte Vereidigung begnügt habe, anstatt die Zeugen zu veranlassen, ausdrücklich die Richtigkeit ihrer Angaben zu versichern. Vor allem aber ist er der Auffassung, dass gegen den in § 59 StPO niedergelegten und auf § 67 StPO entsprechend anzuwendenden Grundsatz des Nacheids verstoßen worden sei: da die Versicherung nach § 67 StPO an die Stelle des Eides trete, hätte sie erst nach der ergänzenden Vernehmung der Zeugen abgenommen werden dürfen.
Dass die „Bezugnahme“ auf den geleisteten Eid inhaltlich nichts anderes besagt und hier auch nichts anderes zum Ausdruck bringen sollte als die Versicherung einer wahrheitsgemäßen Aussage, kann allerdings keinem Zweifel unterliegen. Damit ist den Erfordernissen des § 67 StPO insoweit Genüge getan; die genaue Verwendung des Gesetzeswortlauts ist für die Abnahme der an Stelle der Vereidigung tretenden Versicherung nicht vorgeschrieben.
Mit Recht sieht die Revision jedoch eine Verletzung des Gesetzes darin, dass die Bezugnahme auf den geleisteten Eid vor der ergänzenden Vernehmung erfolgte. Denn es ist in der Tat zumindest für den hier vorliegenden Regelfall einer Nachvernehmung davon auszugehen, dass die an Stelle der erneuten Eidesabnahme tretende Versicherung erst nach der Vernehmung abgenommen werden darf (vgl. Kleinknecht StPO § 67 Anm. 3).
Da die beiden Zeugenaussagen zusammengenommen den gesamten gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf betrafen, lässt sich auch nicht völlig ausschließen, dass das Urteil auf dem zutage getretenen Fehler beruht. Die Revision führt daher zur Aufhebung und Zurückverweisung.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Woesner |