Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen nichtöffentlicher Urteilsverkündung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 377/67
Datum
22.08.1967
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Ulm ein mit der Rüge, die Urteilsverkündung sei nichtöffentlich erfolgt. Der BGH stellte fest, dass die Öffentlichkeit vor Verkündung nicht wiederhergestellt wurde und damit die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt sind (§ 173 GVG; § 338 Nr. 6 StPO). Wegen dieses absoluten Revisionsgrundes hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkündung eines Urteils muss öffentlich erfolgen; wird die Öffentlichkeit vor der Verkündung nicht wiederhergestellt, liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung vor.

2

Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung begründet einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 6 StPO.

3

Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist das Urteil aufzuheben; die Aufhebung kann nach § 349 Abs. 4 StPO auch durch Beschluss erfolgen.

4

Bei nachweislicher Verletzung der Öffentlichkeit rechtfertigt dies die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung durch eine andere Strafkammer.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 17. April 1967

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Elektromonteur ███████, ██, aus ███, ██████ (UL) ███████ am ██ in ██, ██, ███████████ zur Zeit in ████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. August 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 17. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Wie die Revision zutreffend rügt, ist nach Ausschluss der Öffentlichkeit, wie ausweislich der maßgebenden Sitzungsniederschrift die Öffentlichkeit vor Verkündung des Urteils nicht wieder hergestellt worden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Verkündung nichtöffentlich geschah. Damit wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt (§ 173 GVG; § 338 Nr. 6 StPO). Es liegt also ein absoluter Revisionsgrund vor (BGHSt 4, 279; vgl. auch den Fall Hinterseer: BGH-Urteil vom 12. Mai 1964, 1 StR 580/63 – 2 StR 2/63 – StA Augsburg). Es blieb somit nichts übrig, als das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufzuheben, was durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO geschehen konnte.

Im Übrigen wird wegen Ausschließung der Öffentlichkeit auf Schwarz/Kleinknecht, 27. Auflage zu § 174 GVG (Anm. 1) und die dort angeführte Rechtsprechung hingewiesen.

HiibnerFischer
SeibertToesdau
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