Treffer
BGH Urteil

BGH zur Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO): Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Beweisverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 377/52
Datum
04.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Strafurteil wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Ausgangspunkt war die Unterlassung, ein im anderen Verfahren ergangenes Urteil zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines belastenden Zeugen zu verwerten. Das Gericht betont die Pflicht, bei erheblichen Widersprüchen vorhandene Beweismittel zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen vorhandene und für die Beurteilung bedeutsame Beweismittel, etwa ein Urteil aus einem früheren Verfahren, zu erheben oder zu verwerten.

2

Ist ein Belastungszeuge in früheren Verfahren erheblich anders aufgetreten oder liegen gerichtliche Feststellungen vor, die seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, drängt dies auf weitere Beweiserhebungen durch das Gericht.

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Die bloße Tatsache, dass ein Staatsanwalt zuvor in einem Verfahren gegen den Angeklagten Beschwerde eingelegt oder an dessen Verhandlung mitgewirkt hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme von Befangenheit; Zuständige Anordnungen erlauben Teilnahme nach § 145 Abs. 1 GVG.

4

Die Ablehnung eines vorausgestellten Antrags, einen Zeugen bereits vor der Hauptverhandlung als Sachverständigen zu laden, begründet keinen Revisionsgrund, wenn die Verteidigung den Zeugen selbst hätte laden können und hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 12. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landrat Rudolf ███ aus ████, geboren am 1908 in ████, wegen schwerer passiver Bestechung und Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 12. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Wie das Sitzungsprotokoll ergibt, sind die Zeugen vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden. Eine Unterlassung hätte nach BGHSt 1, 39 die Revision auch nicht begründen können, weil die Vorschrift nur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten dient.

Die Mitwirkung des Staatsanwalts █ in der Hauptverhandlung verstößt nicht gegen das Gesetz, weil sie ihm von dem Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München durch Verfügung vom 21. Dezember 1951 gemäß § 145 Abs. 1 GVG aufgetragen war (Bl. 62). Die Behauptung, der Staatsanwalt sei gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen, kann die Revision nicht rechtfertigen, ebensowenig die Tatsache, dass er – mit Erfolg – Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, eingelegt hatte.

In der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten oder seinem Verteidiger kein Beweisantrag abgelehnt worden. In § 244 Abs. 3 StPO findet die Revision daher keine Stütze.

Dass der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung die vom Verteidiger beantragte Ladung des Sparkassendirektors Sch██ aus Passau als sachverständigen Zeugen abgelehnt hat, kann die Revision nicht begründen. Dem Angeklagten und dem Verteidiger stand es frei, Sch██ unmittelbar zu laden; auch konnten sie den Antrag in der Hauptverhandlung wiederholen. Beides ist unterblieben.

Es könnte der Revision deshalb auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn der Vorsitzende den vor der Verhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Beiziehung der Strafakten gegen █ und gegen ██████ abgelehnt haben würde. In Wirklichkeit ist das jedoch nicht geschehen. Die Akten ██████ hatte der Vorsitzende von sich aus schon mit Verfügung vom 18. Januar 1952 (Bl. 65) beigezogen; sie waren am 18. Februar 1952 bei der Strafkammer eingegangen (Bl. 76). Die Beiziehung der Akten █ hat der Vorsitzende auf den Antrag des Verteidigers am 5. März 1952 angeordnet (Bl. 87). Sie waren aber nicht erhältlich, weil das Landgericht Passau das Urteil gegen █ noch nicht abgesetzt hatte. Da der Berichterstatter in der Hauptverhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████ aus Passau, als Zeuge geladen war und mitgeteilt hatte, er kenne über alles aus jenem Verfahren für die Sache ██ Bedeutsame aussagen, hat der Verteidiger schließlich auf die Beiziehung der Akten █ verzichtet (Bl. 93).

Sollte die Revision geltend machen wollen, dass die Unterlassung der Ladung des Sparkassendirektors Sch██ gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoße, so wäre auch diese Rüge nicht begründet. Sch██ hatte zwar, wie auch die Strafkammer aus den Akten ██████ erkennen konnte, über die Handhabung des § 13 Abs. 2 der Sparkassenordnung anders ausgesagt als der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Moosbauer. Das Urteil unterstellt aber zugunsten des Angeklagten, dass er die Bestimmung für anwendbar gehalten habe. Die Aufklärungspflicht ist hier schon deshalb nicht zu ungunsten des Angeklagten verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Zeugen ██████ und █ für überführt angesehen, die es in vollem Umfang für glaubwürdig hält. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe versäumt, sich über die Glaubwürdigkeit der beiden erheblich vorbestraften Zeugen ausreichend zu vergewissern, obwohl Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten; sie hält daher auch insoweit die richterliche Aufklärungspflicht für verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Soweit sie vorbringt, das Landgericht hätte anhand der Akten █ feststellen müssen, dass dieser bis zu der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung wesentlich anders ausgesagt habe, ist die Rüge nicht begründet. Die von der Revision behauptete Tatsache ist im Urteil erörtert und gewürdigt. Eine Notwendigkeit, noch die Akten █ beizuziehen, war dem Landgericht nicht erkennbar, da es den im Verfahren ████ als Berichterstatter tätigen Richter als Zeugen vernommen hat; überdies waren die früheren Angaben ███ auch in den Strafakten gegen █ enthalten. Die Behauptung der Revision, auch der Angeklagte █ habe früher anders ausgesagt, ist nach den Akten unzutreffend. Schon aus diesem Grunde kann hierwegen die Aufklärungspflicht nicht verletzt sein.

Die Revision rügt weiter, das Gericht habe über die Ergebnisse der gegen █ durchgeführten Hauptverhandlung nicht Beweis erhoben, obwohl dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit █ von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. In jener Hauptverhandlung habe sich, so trägt die Revision vor, u. a. ergeben, dass █, als er in Passau für die von ihm geleitete Kreissparkasse ███████ einen hohen Geldbetrag in Empfang genommen hatte, einem Dritten den Vorschlag gemacht habe, einen Raubüberfall vorzutäuschen und das Geld gemeinsam zu unterschlagen. Dieser Vorgang ist in der Tat in dem Urteil des Landgerichts Passau vom 2. August 1951 festgestellt, und das Vorbringen der Revision daher dahin zu verstehen, dass zumindest dieses Urteil in der Hauptverhandlung hätte verlesen werden müssen. Diese Rüge ist begründet.

Der von der Revision erwähnte Vorgang war geeignet, das Urteil des Tatrichters über die Glaubwürdigkeit █ zu beeinflussen. Die Strafkammer in Landshut war anstelle des Landgerichts Passau für die Sache ██ zuständig geworden, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht nach § 210 Abs. 3 StPO das Hauptverfahren vor ihr eröffnet hatte. Da ihr anders als dem Landgericht Passau die Strafverfahren gegen █ und gegen ██████ nicht aus eigener Anschauung bekannt waren, musste sie ihre Pflicht, die Glaubwürdigkeit dieser Belastungszeugen aufzuklären, besonders ernst nehmen. Die Sachlage drängte dazu, dass die Strafkammer sich zu diesem Zwecke jenes Beweismittels, das ihr vorlag, bediente. Denn die Aussagen allein würden ihr, soviel erkennbar, zur Überführung des Angeklagten nicht ausgereicht haben, zumal dieser Zeuge im Vorverfahren und in seiner eigenen Strafsache erheblich anders ausgesagt hatte als in der Hauptverhandlung ██. Es kommt hinzu, dass █ in seinem Strafverfahren die Annahme von Bestechungsgeldern, wegen der ihn das Landgericht Passau verurteilt hat, bestritten hatte. Diese seine Tat hält auch der Vorderrichter für erwiesen; es ergibt sich daraus, dass █ jedenfalls insoweit und bis zu der Hauptverhandlung ██ nicht die Wahrheit gesagt hat; ob er seine Bestechlichkeit jetzt zugegeben hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Zu der von der Revision für notwendig erachteten weiteren Beweiserhebung drängte auch der Umstand, dass das von der Strafkammer für erwiesen gehaltene Verhalten █ zwar an sich mögliche, aber doch seltsame Gegensätze aufweist. Diese liegen einmal darin, dass █ dem ██████ zwar die Beschaffung des Kredits gegen „Provision“ zugesagt, hernach aber dem Angeklagten gegenüber mehrfach Bedenken gegen die Kreditgewährung geäußert hat; ferner darin, dass er, obwohl ihm nach seiner Behauptung der Angeklagte die sofortige Kreditauszahlung genehmigt hat, sie dennoch erst am folgenden Tag durchführte, als das Sparkassenpersonal dienstfrei hatte.

Nicht unbedenklich ist – und das ist auf die Sachrüge zu beachten – die Erwägung des Landgerichts, █ und ██████ könnten nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung ██████ den Angeklagten zu Unrecht belasten. Der dieser Erwägung zugrunde liegende Erfahrungssatz besteht nicht; auch ein Verurteilter kann daran interessiert sein, sich in den Augen des Gerichts eine gewisse moralische Rechtfertigung durch die Belastung eines anderen, zumal eines Vorgesetzten, zu verschaffen, und ein solches Interesse kann sogar ohne Rücksicht auf die Hoffnung auf einen Gnadenerweis gegeben sein.

Die Sache bedarf daher einer erneuten Untersuchung durch den Tatrichter. Das sonstige Vorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Anwendung des sachlichen Rechts zeigt, wenn der vom Landgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt zugrunde gelegt und von den zu 6. erörterten Bedenken abgesehen wird, keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte. Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Verbrechen der passiven Bestechung und dem Vergehen der Untreue ist zwar nicht einwandfrei begründet; doch könnte sich ein Rechtsfehler hier nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Sollte die neue Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird zu beachten sein, dass ein Leugnen des Angeklagten nicht notwendig von seiner Einsichtslosigkeit zu zeugen braucht; auf BGHSt 1, 103, 105 wird verwiesen.

Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht besteht kein hinreichender Anlass.

MantelRichterGlanzmann
PeetzDr. Jagusch
BGH zur Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO): Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Beweisverwertung — Themis