Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Blutschande bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 37/70
- Datum
- 04.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt dem Tatgericht und ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler oder offensichtliche Willkür zu überprüfen.
Die Vereidigung von Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist gemäß § 79 Abs. 1 StPO Ermessenssache; die Nichtvereidigung ist die gesetzliche Regel und bedarf keiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB können geringfügige hirntraumatische Spätschäden, die die Steuerungsfähigkeit nur gering beeinträchtigen, vernachlässigt werden; gleichwohl sind solche Befunde bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.
Formulierungsfehler im Strafausspruch (z. B. Bezeichnung der Strafart) sind berichtigt werden können, ohne die materielle Rechtskraft der Verurteilung zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 3. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 37/70
in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ████ aus █, geboren am ███ ██ 1933 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 1969 wird verworfen.
Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die Besetzungsrüge geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Landgerichtsrat ██████ ist entgegen dem Vorbringen der Revision am 3. September 1969, dem Tag der Hauptverhandlung, Mitglied der Jugendkammer I des Landgerichts gewesen; er war durch Beschluss des Präsidiums vom 19. August 1969 diesem Spruchkörper im Hinblick auf den damals stark angegriffenen Gesundheitszustand des Vorsitzenden und die starke Belastung der Kammer für die Zeit vom 1. bis 15. September 1969 als Beisitzer zugeteilt worden. Landgerichtsrat ████ ist somit nicht, wie der Beschwerdeführer meint, als Vertreter tätig geworden. Ob seine Zuteilung zur Jugendkammer gerechtfertigt war oder ob er nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer, die am 3. September 1969 aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern bestand, an der Hauptverhandlung mitzuwirken hatte, unterlag nicht der Prüfung des Senats. Die Revision hat insoweit keine Beanstandungen erhoben.
Fehl geht die Rüge, die beiden Sachverständigen hätten ihre Gutachten entgegen den Vorschriften der §§ 72, 59 StPO nicht unter Eid erstattet. Da eine Vereidigung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden war, stand sie gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO im Ermessen des Gerichts. Dabei ist die Nichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche Regel, so dass es weder eines ausdrücklichen noch eines stillschweigenden Beschlusses bedurfte, wenn das Gericht nach dieser Regel verfahren wollte (BGHSt 21, 227).
II. Das angefochtene Urteil hält auch einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
Das Landgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, dass der Angeklagte auf Grund seines festgestellten Verhaltens den Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) erfüllt hat.
Das Landgericht hat hierzu hinreichend dargetan, dass es von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Edith ███ überzeugt ist, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie erst in der Hauptverhandlung angegeben hat, ihre Mutter habe von ihrem Verhältnis zu dem Angeklagten gewusst.
Die Nichtanwendung des § 51 StGB ist ebenfalls ausreichend begründet worden. Das Landgericht hat sich die Auffassung des Sachverständigen Dr. █ zu eigen gemacht, dass die bei dem Angeklagten möglicherweise vorhandenen hirntraumatischen Spätschäden bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB „vernachlässigt“ werden können, weil sie seine Steuerungsfähigkeit nur in geringem Maße beeinträchtigt haben würden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Widerspruch darin zu erblicken, dass diese möglichen Hirnschäden letztlich doch strafmildernd berücksichtigt worden sind. Die Strafzumessung lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Strafausspruch war jedoch gemäß Art. 95 Abs. 1 des 1. StrRG dahin zu berichtigen, dass an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe nunmehr Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
| Woesner | Loesdau | Meise | |||
| Mosl | Strickert |