Revision zurückgewiesen: Einfuhrhandlungen als Bestandteil des Bandenhandels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/97
- Datum
- 14.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln umfasst auch Einfuhrhandlungen, soweit sie sich auf denselben Güterumsatz beziehen.
Anstiftung oder Beihilfe zur Einfuhr fallen, wenn sie denselben Güterumsatz betreffen, rechtlich unter den Begriff des Bandenhandels.
Die gesonderte Benennung der Bandeneinfuhr begründet keine eigenständige rechtliche Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Bandenhandels.
Eine Klarstellung des Schuldspruchs hinsichtlich Einfuhrhandlungen berührt den Schuldumfang nicht; solche Tatmodalitäten können jedoch strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 20. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 376/97 vom 14. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1996 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten P. und E. des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, die Angeklagte G. des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Neben der zutreffenden Verurteilung wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt dem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der Bandeneinfuhr keine gesonderte rechtliche Bedeutung zu (BGH NStZ 1994, 496; st. Rspr.).
Zum Begriff des Bandenhandels gehören auch Aktivitäten, die – bezogen auf den gleichen Güterumsatz – die Einfuhr betreffen. Das gleiche gilt, wenn – wie hier – im Rahmen des Bandenhandels bezogen auf denselben Güterumsatz zur Einfuhr angestiftet oder Beihilfe geleistet wird.
Der Schuldspruch war daher entsprechend klarzustellen. Die rechtliche Änderung berührt den Schuldumfang nicht. Der Umstand der Einfuhr oder der Anstiftung oder Beihilfe hierzu konnte als Tatmodalität strafschärfend gewertet werden.
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