Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Entscheidung über Beweisantrag (§244 Abs.6 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 37/69
- Datum
- 05.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über einen vor Schluss der Beweisaufnahme gestellten Beweisantrag ist durch gerichtlichen Beschluss zu entscheiden; dieser Beschluss muss vor Schluss der Beweisaufnahme verkündet, mit Gründen versehen und protokolliert sein.
Unterbleibt die Entscheidung über einen Beweisantrag nach §244 Abs.6 StPO, kann dies das Urteil gem. §337 StPO beeinträchtigen, wenn aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass das Gericht auch ohne den Verfahrensfehler zum gleichen Ergebnis gelangt wäre.
Eine Verletzung prozessualer Vorschriften, die ausschließlich einen Teilkomplex der Tat betrifft, führt zur Aufhebung nur dieses Teils und gegebenenfalls des Gesamtstrafenausspruchs, nicht aber automatisch zur Aufhebung verbliebener, nicht fehlerhafter Verurteilungen.
Die Verwendung der Gleichartigkeit der Begehensweise zur Stützung der Glaubhaftigkeit einer Zeugin ist zulässig, wirkt jedoch nur unterstützend; sofern die Strafkammer die Einzelstrafe eines anderen Falls unabhängig begründet hat, bleibt diese unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 19. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 37/69 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Verkaufsleiter Horst █, geboren am ██ 1941 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Meßl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Mayer als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben 1. soweit er im Fall II 2 (Rosemarie Frick) verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Entführung in Tateinheit mit fortgesetzter Notzucht sowie fortgesetzter vorsätzlicher leichter Körperverletzung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Revision beanstandet, dass nicht ein Landgerichtsdirektor Vorsitzender gewesen sei. Sie behauptet ferner, der ordentliche Vorsitzende sei nicht verhindert gewesen. Diese Verfahrensrüge (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO; §§ 62, 66 GVG) greift nicht durch. Landgerichtsdirektor Thelemann war nach seiner dienstlichen Äußerung bei Beginn der Hauptverhandlung in Urlaub und wurde nach dem Geschäftsverteilungsplan gemäß § 66 GVG von Landgerichtsrat ██ █████████████ vertreten, der auch die Sitzung geleitet hat.
2. Entgegen den Ausführungen der Revision wurde der hilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin ███ darüber, dass Carmen ███████ objektiv und subjektiv aktiv in Richtung auf die Herbeiführung eines Geschlechtsverkehrs vorgegangen sei, in den Urteilsgründen (UA S. 16 bis 20) verbescheiden.
3. Zu Recht rügt aber der Angeklagte die Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO, weil über den Antrag, die Pensionsinhaberin Kr[REDACTED] zu bestimmten Tatsachen zu vernehmen, nicht entschieden wurde. Über einen Beweisantrag muss durch Gerichtsbeschluss befunden werden, der vor Schluss der Beweisaufnahme zu verkünden, mit Gründen zu versehen (§ 34 StPO) und zu protokollieren (§ 273 StPO) ist (BGH NJW 1951, 368 Nr. 24). Diese Entscheidung fehlt hier. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO), denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Tatrichter ohne den Fehler zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre. Das führt aber nur zur Aufhebung der Verurteilung in Fall II 2 (Rosemarie Frick); denn der Beweisantrag bezieht sich allein auf dieses Tatgeschehen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu dem Hilfsantrag bezüglich der Vernehmung dieser Zeugin.
4. Auch auf die weiteren Verfahrensrügen wegen Nichtvereidigung des Zeugen Horst Römer sowie wegen der angeblich formwidrigen Berufung auf den früheren Eid bei der nochmaligen Vernehmung des Zeugen Arnim Rüschel braucht nicht eingegangen zu werden. Sie betreffen ebenfalls allein den Fall II 2; denn die Zeugen haben nur zu diesem Komplex ausgesagt (vgl. Prot. HA Bl. 134, 138 f.). Auch zur Sachrüge erübrigen sich insoweit Ausführungen.
5. Im Fall II 1 (Carmen █████ verh. ███████) ist die Verurteilung wegen Notzucht sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer die Gleichartigkeit der Begehungsweise lediglich unterstützend für die Glaubwürdigkeit der Zeugin A[REDACTED] (Fall II 2) herangezogen. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich, dass die Aufhebung im Fall II 2 die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 1 nicht berührt.
Bei der neuen Verhandlung wird für den Tatbestand der Entführung wider Willen die Fassung des § 237 StGB gemäß Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 681) in Betracht kommen.
Bundesrichter Dr. Seibert ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben
Meßl Pikart Pfeiffer Mayer