VO 543/69: Fahrzeuge privater Müllentsorger nicht von Art.4 Nr.4-Ausnahme erfasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/84
- Datum
- 27.11.1984
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der EuGH eine Auslegungsfrage bereits verbindlich entschieden, kann ein nationales Gericht von einer Vorabentscheidung absehen, wenn es die Frage in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung entscheiden will.
Der Begriff ‚Fahrzeuge, die von anderen Trägern öffentlicher Gewalt zu öffentlichen Zwecken eingesetzt werden‘ in Art.4 Nr.4 der VO 543/69 umfasst nur Fahrzeuge, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt des Trägers öffentlicher Gewalt befinden.
Ein nationales Gericht ist verpflichtet, Gemeinschaftsrecht unmittelbar anzuwenden und entgegenstehendes innerstaatliches Recht von sich aus unbeachtet zu lassen; es darf die Anwendung der EuGH-Rechtsprechung nicht durch innerstaatliche Zuweisungsregeln vereiteln lassen.
Die Befugnis oder Pflicht zur Vorlage an den EuGH entfällt, wenn bloße Anwendung bereits bestehender EuGH-Rechtsprechung erfolgt und keine weitergehende Auslegungsfrage eröffnet wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 376/84 in der Bußgeldsache gegen Gerhard ██ aus Bad ███, geboren am ███ 1942 in ██ ███ wegen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth und Dr. Granderath am 27. November 1984
Tenor
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe
I. Das Amtsgericht Augsburg hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 7a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz (BGBl. 1976 I S. 3045) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 543/69 (ABI.EG L 77 vom 29. März 1969 S. 49) eine Geldbuße von DM 2.000,- verhängt.
Nach den Feststellungen des Urteils war der Betroffene Geschäftsführer eines Städtereinigungsunternehmens, das seit dem Jahre 1962 aufgrund verschiedener Verträge mit dem Zweckverband Müllbeseitigung im Bereich des Landratsamts Oberallgäu die Müllentsorgung langfristig übernommen hat. Das Amtsgericht hielt den Betroffenen für überführt, im November 1982 die Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 geregelten Lenkzeiten nicht hinreichend überwacht zu haben. Hierbei bejahte das Amtsgericht die Vorfrage, ob diese Verordnung gegen den Betroffenen herangezogen werden könne. Das war bezweifelt worden, weil deren Art. 4 Nr. 4 (i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2827/77 – ABI.EG Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977) solche Fahrzeuge von der Verordnung ausnimmt, „die von anderen Trägern öffentlicher Gewalt eingesetzt und nicht im Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen tätig werden“.
Das Amtsgericht war im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – im folgenden: Gerichtshof – (EuGH 6. Dezember 1979 – Nehlsen/Freie Hansestadt Bremen, 47/79 Slg. 1979, 3639) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 21. September 1979 – 3 Ob OWi 171/79) der Auffassung, die vom Betroffenen überwachten Fahrzeuge seien von einem Privatunternehmen, nicht von einem „Träger öffentlicher Gewalt“ eingesetzt worden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht will die mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. In der Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 543/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2827/77 will es an seiner im Beschluss vom 21. September 1979 (aaO) geäußerten Meinung festhalten und damit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs (aaO) folgen.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 1981 – 4 Ss OWi 1103/81 – (VRS 62, 312) gehindert. Dieses Gericht war der Auffassung, der Einsatz von Fahrzeugen durch Privatunternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund langfristiger Verträge unterscheide sich im Sinne der genannten Vorschrift nicht von dem gleichen Zwecken dienenden Einsatz von Fahrzeugen des Trägers der öffentlichen Gewalt selbst.
Mit Beschluss vom 24. Mai 1984 (NStZ 1984, 415) hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
„Fallen auch Fahrzeuge privater Gewerbetreibender, auf die die Gemeinde oder die Kreisverwaltungsbehörde durch längerfristigen Vertrag die Müllentsorgung übertragen hat, unter Art. 4 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 543/69?“
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsfrage im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden.
II. Der Senat gibt die Sache dem vorlegenden Gericht zurück; es ist nicht gehindert, so, wie von ihm beabsichtigt, zu entscheiden. Zwar will es mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 1981 (aaO) abweichen, doch wird es sich in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 1979 (aaO) befinden. Diese Übereinstimmung erübrigt die Vorlegung.
III. Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht dem Gerichtshof zu (Artikel 177 EWG-Vertrag, BGBl. 1957 II S. 766 ff.).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann jedes nationale Gericht, wenn es um die Auslegung solchen Rechts geht, die Entscheidung des Gerichtshofs einholen; unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Vorschrift ist es hierzu verpflichtet. Die Anrufung des Gerichtshofs kann aber unterbleiben, wenn er in einem anderen Verfahren die Auslegungsfrage schon so beantwortet hat, wie das nationale Gericht sie entscheiden möchte.
In diesem Fall kann „der innere Grund dieser Verpflichtung entfallen und sie damit sinnlos erscheinen lassen“ (EuGH 27. März 1963 – Da Costa & Schaake N.V. u.a./Niederländische Finanzverwaltung, 28–30/62 – Slg. 1963, 63, 78, 81; ebenso EuGH 13. Mai 1981 – S.p.A. International Chemical Corporation/Amministrazione delle Finanze dello Stato, 66/80 – Slg. 1981, 1191 = NJW 1982, 1205; EuGH 6. Oktober 1982 – SRL C.I.L.F.I.T. u.a./Ministero della Sanità, 283/81 – Slg. 1982, 3415).
Dieser Rechtsgedanke gilt für die Vorlegungssache.
In dem genannten Urteil vom 6. Dezember 1979 hat der Gerichtshof entschieden, dass der in Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 verwendete Begriff „Fahrzeuge, die von anderen Trägern öffentlicher Gewalt zu öffentlichen Zwecken eingesetzt werden“ sich nur auf Fahrzeuge bezieht, „die im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt des Trägers öffentlicher Gewalt stehen“ (Slg. 1979, 3650). Im gleichen Sinn will das Bayerische Oberste Landesgericht entscheiden; Umstände, die einer Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs entgegenstehen könnten – etwa eine Verschiedenheit im Sachverhalt –, sind nicht zu ersehen.
Dabei kann unentschieden bleiben, ob das Bayerische Oberste Landesgericht, wenn es als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten tätig wird, unter die Gerichte zu zählen ist, die gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag zur Vorlegung verpflichtet sind (in diesem Sinn wohl EuGH 24. Mai 1977 – Hoffmann-La Roche AG/Centrafarm, 107/76 – Slg. 1977, 957 und EuGH 27. Oktober 1982 – 35 bis 36/82 – Slg. 1982, 3723; vgl. auch Basse, Das Verhältnis zwischen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der deutschen Zivilgerichtsbarkeit, Berlin 1967 S. 211 m.w.Nachw.; Daig in: von der Groeben u.a., Kommentar zum EWG-Vertrag 3. Aufl. Art. 177 Rdn. 38; Dauses JZ 1979, 126; Habscheid, Der deutsche Richter und der Europäische Gerichtshof in: Festschrift für von der Heydte, erster Halbband S. 215; Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht 1972 S. 768; Knopp, Festschrift für Philipp Möhring S. 458; Streil in: Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, Baden-Baden 1983 S. 69 72; Tomuschat, Die gerichtliche Vorentscheidung nach den Verträgen über die Europäische Gemeinschaft, Köln-Berlin 1964 S. 46). Die Möglichkeit, aufgrund früherer Rechtsprechung des Gerichtshofs von dessen Anrufung abzusehen, gilt gleichermassen für die in Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 EWG-Vertrag genannten Gerichte.
IV. Auch § 121 Abs. 2 GVG steht der Entscheidung, die das Bayerische Oberste Landesgericht treffen möchte, nicht entgegen.
In seinem Urteil vom 16. Januar 1974 (Rheinmühlen-Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle, 166/73 – Slg. 1974, 33) hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, nicht durch innerstaatliche Vorschriften gehindert werden darf, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um die Frage, ob das Bayerische Oberste Landesgericht den Gerichtshof unmittelbar anrufen könnte; weil das Bayerische Oberste Landesgericht sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließen will, besteht für eine solche Anrufung kein Anlass. Indes sind die Fälle gleich zu behandeln. Das Bayerische Oberste Landesgericht darf nicht durch die eine Bindung bezweckende Einschaltung des Bundesgerichtshofs gemäß § 121 Abs. 2 GVG gehindert werden, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden.
In gleichem Sinn legt der Senat das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1978 (Staatliche Finanzverwaltung/S.p.A. Simmenthal, 106/77 Slg. 1978, 629 = EuGRZ 1978, 190) aus. Zwar befasst sich auch diese Entscheidung nicht unmittelbar mit der hier sich stellenden Frage. Der Gerichtshof entschied, dass der nationale Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und deshalb entgegenstehendes innerstaatliches Recht von sich aus unbeachtet zu lassen, ohne zuvor die Entscheidung einer anderen nationalen Instanz (etwa des Verfassungsgerichts) abwarten zu müssen.
Doch ist die Lage rechtsähnlich. Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden. Hieran würde es (zumindest vorübergehend) gehindert, wenn dem Bundesgerichtshof die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Rechtsanwendung – weil sie der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts widerspricht – vorbehalten wäre.
| Ulsamer | Maul | Foth | |||
| Herdegen | Granderath |