Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Tat: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/83
- Datum
- 23.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein genereller Versagungsgrund für die Strafaussetzung zur Bewährung allein wegen Begehung einer neuen vorsätzlichen Straftat während laufender Bewährungszeit ist mit der Neuregelung des § 56 StGB nicht vereinbar.
Kommt der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit erneut strafbar zur Last, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt; eine pauschale Ablehnung ist unzulässig.
Bei Vorliegen eines solchen Rechtsfehlers ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Gesamtwürdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung erfordert eine individuelle Gesamtwürdigung aller persönlichen und tatbezogenen Umstände der erneuten Tat und des bisherigen Verhaltens des Verurteilten.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 1. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 376/83
in der Strafsache gegen Theodor ███ aus ███████, dort geboren am ██ 1932, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1) Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch und zur Bemessung der Strafe hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann es nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Das Landgericht begründet diese Entscheidung damit, dass der Angeklagte die hier abzuurteilende Tat während des Laufs einer Bewährungszeit beging, und führt aus:
*"Damit hält die Kammer an ihrem Grundsatz fest, dass ein Angeklagter, der während des Laufes einer Bewährungszeit erneut eine vorsätzliche Straftat begangen hat, in keinem Fall mehr eine Strafaussetzung zur Bewährung zu beanspruchen hat."*
Das ist fehlerhaft; die Strafkammer wendet einen Versagungsgrund an, den der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 23 (jetzt § 56) StGB durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) bewusst preisgegeben hat (BT-Drucks. V/4094 S. 11). Zwar wird, wenn der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit erneut strafbar wird, besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob Strafaussetzung nochmals in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 56 Rdn. 5; BGHSt 24, 40, 47). Indes darf sie nicht mit der vom Landgericht angestellten allgemeinen Erwägung abgelehnt werden; eine Gesamtwürdigung ist erforderlich.
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