Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen verworfen – Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes u. a. bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 376/76
Datum
07.09.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Raubes, räuberischen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Angeklagten wurden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigte die tatrichterliche Beweiswürdigung, die Annahme eines neuen Tatentschlusses und die Strafzumessung. Einrichterliche Gutachten waren nach Ansicht des Gerichts nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zwischen zwei Tathandlungen neu gefasster Tatentschluss begründet Tatmehrheit; ein neues Verhalten des Opfers (z. B. Ankündigung der Anzeige oder Weggehen) kann einen solchen neuen Vorsatz indizieren.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn die Vollendung der Tat erst durch das Dazwischentreten Dritter verhindert wird; das Ausbleiben der Vollendung allein reicht nicht aus.

3

Der Begriff 'verfallen' in § 224 StGB setzt eine dauerhafte oder den Gesamtmenschen erfassende Bewegungsunfähigkeit bzw. den physischen Verlust eines wichtigen Gliedes voraus; vorübergehende oder partielle Funktionsbeeinträchtigungen genügen nicht.

4

Die Strafkammer darf die Gefährlichkeit konkreter Tathandlungen (z. B. Fußtritte gegen den Kopf und die Gefährdung des Augenlichts) aus eigener Sachkunde beurteilen; ein gutachterliches Gutachten ist nur erforderlich, wenn nach den Umständen besondere fachliche Feststellungen nötig sind.

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Rügen wegen unterbliebener Einholung eines Gutachtens sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht darzulegen; eine unvollständige Wiedergabe des Beweisantrags und der Ablehnungsgründe macht die Rüge unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 13. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Installateur Walter ██ aus ████, geboren am ███ █ 1956 in ████, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Februar 1976 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten für schuldig befunden:

1. des versuchten schweren Raubes, 2. des räuberischen Diebstahls, 3. der versuchten Nötigung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

Sie hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richten sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge, der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft

I. Die Verurteilung wird durch die Feststellungen getragen.

1. Im Fall I 1 der Urteilsgründe ist der Tatbestand des versuchten schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 3, 23 Abs. 1 StGB) dadurch erfüllt, dass der Angeklagte den Türken ████████ mit Faustschlägen niederstreckte und dem am Boden Liegenden mit den Füßen ins Gesicht trat, um dessen Geld wegnehmen zu können (UA S. 4, 13). Durch die Fußtritte gegen den Kopf gefährdete er die Augen des Opfers. Der Angeklagte erkannte die Gefahr einer schweren Körperverletzung und nahm sie billigend in Kauf. Zur Vollendung der Tat kam es infolge des Dazwischentretens des Zeugen G[REDACTED] nicht. Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch scheidet danach aus.

2. Rechtlich bedenkenfrei bejaht die Strafkammer auch den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Fall I 3. Der Angeklagte nahm dem Zeugen Sch[ die Geldbörse aus der linken Hosentasche und schlug ihn anschließend zusammen, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Er wollte Sch[REDACTED] „ganz bewusst“ (UA S. 13) daran hindern, das Entwendete wieder an sich zu nehmen.

3. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer mit neuem Tatvorsatz verwirklichten versuchten Nötigung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 240 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB).

Nach der Wegnahme der Geldbörse erhob sich Sch[REDACTED], erklärte dem Angeklagten, er werde jetzt zur Polizei gehen, und wollte sich entfernen. Der Angeklagte setzte ihm nach, packte ihn am linken Arm und drückte diesen am Rücken hoch. Er drohte ihm, er werde ihn in diesem Falle auch noch umbringen (UA S. 7). Er wollte Sch[ mit Gewalt davon abhalten, sein Vorhaben auszuführen, erreichte sein Ziel jedoch nicht (UA S. 14).

II. Die gegen die rechtliche Würdigung der Jugendkammer gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

1. Der Einwand, den Feststellungen könne nicht entnommen werden, weshalb das Landgericht zur Annahme der Tatmehrheit zwischen räuberischem Diebstahl einerseits und versuchter Nötigung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, andererseits gelangt sei, ist unbegründet. Die Jugendkammer stellt fest, der Angeklagte habe zwischen beiden Handlungen einen neuen Tatentschluss gefasst (UA S. 14). Diese Annahme war nach Lage der Dinge möglich. Das in der Ankündigung der Anzeige und dem Weggang Sch[REDACTED] liegende neue Verhalten kann sehr wohl einen neuen Entschluss des Angeklagten, die drohende Strafverfolgung zu verhindern, hervorgerufen haben. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist insoweit nicht ersichtlich.

2. Mit der Darlegung, der gesamte Tatablauf spreche für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten von der Wegnahme des Geldes bis zum Hochreißen des Armes, wendet die Revision sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

3. Eines Eingehens auf § 224 StGB bedurfte es in den Urteilsgründen nicht, weil die Voraussetzungen dieses Tatbestandes nach den Feststellungen nicht erfüllt sind. Sch[REDACTED] war nach den Misshandlungen durch den Angeklagten „zeitweise linksseitig gelähmt“ (UA S. 7). Eine vorübergehende Lähmung gehört jedoch nicht zu den Merkmalen des § 224 StGB, denn der Begriff „verfallen“ besagt, dass ein chronischer Gesundheitsschaden entstanden sein muss (RGSt 12, 127; 44, 59, 60). Sch[REDACTED] trug auferdem „Lähmungen an der linken Hand davon, was zur Folge hat, dass er bis heute mit der linken Hand noch nichts festhalten kann“ (UA S. 7). Aber auch diese Erscheinung ist nicht als Lähmung im Sinne des § 224 StGB zu werten. Die Gleichstellung des Begriffs mit „Siechtum“ und „Geisteskrankheit“ bringt zum Ausdruck, dass unter „Lähmung“ eine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit zu verstehen ist. Diese kann auch vorliegen, wenn die Lähmung einzelner Glieder die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (RGSt 6, 4, 6; 6, 65, 66; LK 9. Aufl. § 224 Rdn. 24; Dreher, StGB 36. Aufl. § 224 Rdn. 11). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn der Verletzte mit der linken Hand „noch nichts festhalten kann“. Unter dem Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers ist der physische Verlust und nicht schon die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit dieses Gliedes zu verstehen (RGSt 6,

B. Die Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler auf.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung, das Landgericht habe es trotz Beweisantrages des Verteidigers versäumt, ein Gutachten über die Gefahr des Verlustes eines Auges einzuholen, den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ob Fußtritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden geeignet sind, das Augenlicht zu gefährden, durfte der Tatrichter aus eigener Sachkunde beurteilen (UA S. 9, 10).

2. Dass die Jugendkammer im Fall I 3 der Urteilsgründe die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten unterließ, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt. Der Beschwerdeführer teilt weder den Inhalt des Beweisantrages noch die vollständigen Ablehnungsgründe mit. Der Hinweis auf Seite 16 des Protokolls ersetzt die Wiedergabe des Beweisantrages nicht.

II. Die Sachrüge ist aus den oben zu A ausgeführten Gründen nicht gerechtfertigt.

1. Die Darlegung, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte im Falle I 3 einen neuen Vorsatz gefasst habe, greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Jugendkammer an.

2. Der Feststellung, dass der Verletzte Sch[REDACTED] rechtzeitig einen Strafantrag wegen der Körperverletzung gestellt hat, bedurfte es nicht, weil die Staatsanwaltschaft insoweit erkennbar wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie hat im Fall Sch[REDACTED] Anklage ausdrücklich auch wegen Körperverletzung erhoben und dabei erklärt, dass sie wegen des öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung für geboten erachtet (HA 128).

3. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere war die Jugendkammer nicht gehindert, aus Einzelstrafen, die insgesamt drei Jahre neun Monate betragen, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten zu erkennen. Die Gesamtstrafe ist entgegen der Ansicht der Revision ausführlich begründet (UA S. 18).

Pfeiffer Mésl

PikartKuhn
Woesner
BGH: Revisionen verworfen – Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes u. a. bestätigt — Themis