Treffer
BGH Urteil

Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt wegen Geistesschwäche (§51 Abs.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 376/71
Datum
30.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein und rügte formelle sowie materielle Fehler. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge ist unbegründet und die Feststellungen zu chronischem Alkoholismus, hirnorganischem Abbau und fehlender Einsicht rechtfertigen nach §51 Abs.1 StGB die Maßregel. Die Prognose künftiger Straftaten und die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden berücksichtigt; lediglich der Tenor wurde redaktionell berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisermittlungsantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist vom Tatrichter substantiiert zu prüfen und in den Urteilsgründen zu behandeln.

2

Fehlende Einsichtsfähigkeit infolge psychischer Störungen (z. B. chronischer Alkoholismus, hirnorganischer Abbau) kann die Schuldfähigkeit im Sinne des §51 Abs.1 StGB ausschließen und statt einer Strafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigen.

3

Die Anordnung einer sichernden Maßregel setzt eine substantielle Prognose erheblicher künftiger Straftaten voraus; auch wiederholte Vermögensdelikte können eine solche Gefährdung begründen.

4

Bei der Anordnung einer Maßregel sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere die Art der geistigen Erkrankung sowie die Wahrscheinlichkeit bedeutsamer Rechtsgutverletzungen in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (§42a Abs.2 StGB).

5

Das Gericht hat zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Entmündigung, landesrechtliche Unterbringung) geeignet sind; das bloße Vorliegen solcher Alternativen steht einer Maßregel nicht entgegen, wenn deren Erfolgsaussichten zweifelhaft sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 30. März 1971

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter August R. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1936 in ███, Landkreis ███

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. März 1971 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor unter Ziffer 1 neu gefasst:

Es wird die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Einweisung des Beschuldigten in eine Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte greift das Urteil mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts an. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe sich über den vorsorglich gestellten Antrag, ein Obergutachten zur Frage des Vorliegens des § 51 Abs. 1 StGB einzuholen, hinweggesetzt, ist unrichtig. Der Tatrichter hat sich mit dem Antrag – einem Beweisermittlungsantrag – in den Urteilsgründen in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt.

Auch in sachlicher Hinsicht ist das Urteil von der Urteilsformel abgesehen – nicht zu beanstanden; das gilt im Ergebnis auch für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Nach den Feststellungen des Urteils leidet der Beschwerdeführer an den Folgeerscheinungen eines chronischen Alkoholismus (Willensstörung, Zustand des Deliriums), einem hirnorganischen Abbauprozess mit speziellen intellektuellen Einbußen. Diese Umstände stellen die Grundlage für das bisherige asoziale Verhalten des halt- und kritiklosen Beschuldigten dar, der schon längere Zeit in Freiheit nicht mehr sozial angepasst leben kann, und bilden den Mutterboden für die begangenen Straftaten. Dem Beschuldigten fehlt infolge Geistesschwäche die Fähigkeit, nach seiner – ohnedies eingeschränkten – Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB).

Seit vielen Jahren geht er keiner geregelten Arbeit nach, hat sich dem Trunke ergeben und irrt oft zielund planlos umher; er war wiederholt in Nervenkrankenhäusern untergebracht. Er ist insgesamt 27 Mal vorbestraft, u.a. wegen versuchten schweren Raubes, Notzucht, Sachhehlerei, Betrugs und Diebstahls i.R.

Wenn der Tatrichter aus der Gesamtentwicklung des Beschuldigten, seinen zahlreichen Vorstrafen und seinem Geisteszustand folgert, dass von dem Beschuldigten auch in Zukunft weitere Straftaten zu erwarten sind, die geeignet seien, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn unabhängig davon, in welcher Weise die im Urteil nicht näher dargestellten Vorstrafen von der Krankheit des Beschuldigten beeinflusst sind, gehen jedenfalls die Handlungen, welche die Grundlage des Verfahrens bilden, auf dieselbe geistige Erkrankung zurück, die auch die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen begründet (BGHSt 24, 140; BGH, Urteil vom 21. April 1971 – 2 StR 82/71, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Ob diese der Allgemeinheit drohenden Gefahren von erheblichem Gewicht sind, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich.

Es bestehen auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht keine Gewalttätigkeiten, sondern nur Vermögensdelikte im Auge gehabt haben sollte. Nicht entscheidend fällt ins Gewicht, dass bei den festgestellten Diebstählen im Übrigen entgegen der Erwartung – nur eine geringe Beute erzielt wurde und die räuberische Nötigung nur bis zum Versuch gediehen ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der jetzt in § 42a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970, 1242 Nr. 15), ist beachtet. Maßgebend ist insoweit neben den vom Täter begangenen Taten die Art der geistigen Erkrankung, die die Begehung bedeutender Rechtsgutverletzungen in der Zukunft wahrscheinlich macht (BGH, Urteile vom 21. April 1970 – 1 StR 609/69 bei Dallinger MDR 1970, 730, und vom 26. Januar 1971 – 1 StR 649/70). Diese Gesichtspunkte sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegenüber der angeordneten Maßregel abzuwägen. Der vernommene Sachverständige hat geäußert, es sei mit Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten jederzeit damit zu rechnen, dass er weitere Straftaten, vor allem auf vermögensrechtlichem Gebiet, begehen werde. Der Bedeutung dieser Prognose kommt im vorliegenden Falle besonderes Gewicht zu.

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler die Frage, ob die vom Beschuldigten ausgehenden Gefahren nicht auf mildere Weise zu beseitigen sind, verneint.

Der Beschuldigte lebt ohne persönliche und soziale Bindungen; seine Angehörigen kümmern sich nicht um ihn. Ob ein Entmündigungsverfahren möglich ist und den Sicherungszweck gewährleistet, ist zumindest zweifelhaft; im Übrigen war ein Verfahren dieser Art noch gar nicht anhängig (vgl. BGHSt 15, 279).

Auch die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz steht der angeordneten Sicherungsmaßregel nicht entgegen (BGHSt 7, 61; vgl. auch BGHSt 19, 348). Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Lediglich die Urteilsformel bedurfte einer Berichtigung, da sie nicht der gesetzlichen Fassung des § 42b StGB entspricht.

WoesnerPfeifferZipfel
LoesdauStrickert
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