Revision verworfen: Beihilfe zur Notzuchtversuch und Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/62
- Datum
- 13.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung polizeilicher Vernehmungsniederschriften in der Urteilsbegründung verletzt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht, wenn die Angeklagten die ihnen vorgehaltenen Aussagen in der Hauptverhandlung nicht bestritten und auf die Vernehmung des polizeilichen Zeugen verzichtet wurde.
Beihilfe zu einem Versuch der Notzucht kann als Begehungstat gewertet werden, wenn die Handlung des Beihilfeleistenden objektiv und subjektiv zur Tatbestandsrealisierung beigetragen hat; eine gesonderte Prüfung von Garantenpflichten ist entbehrlich, wenn die Beihilfe unabhängig davon festgestellt wird.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn die Straftaten in einem solchen Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen wurden, dass die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs zweifelhaft ist (z.B. Tatbegehung überwiegend im Fahrzeug oder Nutzung des Fahrzeugs zur Herbeiführung des Tatgeschehens).
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung greift nur ein, wenn die Schlussfolgerungen des Tatgerichts unmöglich oder mit der Lebenserfahrung unvereinbar sind; abweichende frühere Angaben der Angeklagten rechtfertigen keine erfolgreiche Sachrüge, wenn das Tatgericht deren frühere Aussagen verwertet und die Einlassungen nicht substanziiert bestritten wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Oberpfalz, 5. Juni 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Glasarbeiter Heinrich ███, geboren am ███████ 1936 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Notzucht und fortgesetzter tätlicher Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ████████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Oberpfalz vom 5. Juni 1962 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 6. Juni 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf drei Jahre gesperrt.
Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Ausführungen der Revision, für das Verfahren wegen Beleidigung fehle es an dem nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag, sind offensichtlich unbegründet.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe bei der Beweiswürdigung den Inhalt polizeilicher ████████████ des Beschwerdeführers und des früheren Mitangeklagten in unstatthafter Weise verwertet und dadurch die ███████████████ der Beweisaufnahme verletzt. Diese Rüge erweist sich nicht als durchgreifend.
Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung zunächst den Tathergang im Vergleich zu ihrer der Polizei gegebenen Darstellung etwas abschwächten, hat das Landgericht ihnen ihre abweichende frühere Schilderung vorgehalten. Darauf haben die Angeklagten nicht in Abrede gestellt, gegenüber der Polizei das gegeben zu haben, was aus den ihnen vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften festgehalten war. Das Landgericht hat dieser auf die Vorhalte gemachten späteren Einlassung der Angeklagten den Vorzug gegeben und deren Geständnis, dessen Abgabe und Inhalt sie so in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt hatten, seinen Feststellungen zugrunde gelegt.
Das verletzt nicht die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und ist auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal nach der Sitzungsniederschrift alle an dem Verfahren Beteiligten ausdrücklich auf die Anhörung des polizeilichen Vernehmungsbeamten verzichtet haben (vgl. BGHSt 3, 199, 201).
Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen Erfolg.
a) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu Notzuchtversuch des früheren Mitangeklagten ██ und wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Schlussfolgerungen, mit deren Hilfe die Strafkammer die inneren Tatvoraussetzungen festgestellt hat, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht unmöglich und stehen auch mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Es ist durchaus denkbar, dass Margarete ███ nicht bereit war, halb ausgezogen auf ███████████████ Feld in Gegenwart des Angeklagten mit ██████ geschlechtlich zu verkehren, gleichwohl aber unmittelbar danach in dessen Beisein an demselben Platz dem Beschwerdeführer die Beiwohnung gestattete, und dass der Angeklagte und Benedikt die Ernsthaftigkeit der Weigerung des Mädchens, sich ██ hinzugeben, erkannten. Die Revision übersieht, dass die Personen und die Umstände nicht die gleichen waren. Der Beschwerdeführer war Margarete ███ sympathischer als sein Gefährte (UA 19, 22). Benedikt hatte das Mädchen geschlagen, um zu dem erstrebten Ziel zu gelangen; der Angeklagte hatte zwar seinen Begleiter in seinem Vorhaben unterstützt; er hatte ihn aber aufgefordert, aufzuhören, das Mädchen zu schlagen, und diesem einen Mantel untergeschoben, als es halb nackt auf dem Schnee lag.
Auf die Erörterungen der Revision zum Garantenbegriff braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Landgericht die Beihilfe des Beschwerdeführers zu █████████ Notzuchtversuch in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich als Begehungstat beurteilt und dort nicht darauf zurückgegriffen hat, ob er aus vorausgegangenem Tun verpflichtet gewesen sei, Margareta vor der Gewaltanwendung seines Gefährten zu schützen (UA 47 unten).
b) Die Bemessung der Strafe lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Bemessung der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Angeklagte hat die Straftaten, wie das Landgericht dargelegt hat, „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ begangen (§ 42 m Abs. 1 StGB).
Das bedarf für die fortgesetzten Beleidigungshandlungen keiner näheren Darlegung. Beide Täter begingen sie überwiegend in dem Fahrzeug und hatten sie nach dem Urteilszusammenhang schon ins Auge gefasst, als sie die Mädchen durch das Versprechen, sie mit dem Auto nach Beendigung der Berufsschule abzuholen, zum gemeinsamen Verbringen des Abends gewannen. Solcher Zusammenhang im Sinne des § 42 m Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 5, 179; BGH VRS 15, 112, 114; BGH, Urt. v. 16. Januar 1962 – 1 StR 534/61; Bruns in GA 1954, 161, 185 ff.) besteht auch mit der Beihilfe des Beschwerdeführers zu dem Notzuchtversuch seines Begleiters. Die Beleidigung ging nämlich, sich fortsetzend, in dieses Verbrechen über und verschmolz mit ihm in dem gewaltsamen Beischlafsversuch zu tatsächlicher und rechtlicher Einheit.
Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Fall, den der 2. Strafsenat in dem vom Generalbundesanwalt erwähnten Urteil vom 19. April 1961 – 2 StR 90/61 – behandelt hat. Da schon diese Erwägungen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Führung des Kraftfahrzeugs und den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rechtfertigen, ist es dem Urteil unschädlich, dass die Strafkammer ihre Entscheidung außerdem auf Überlegungen gestützt hat, die die Bejahung solchen Zusammenhangs nicht tragen (Zechtour, Ehebruch).
Die Ansicht des Landgerichts, dass sich der Angeklagte durch die von ihm begangenen Straftaten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, beruht auf zutreffenden Erwägungen.
Die Revision hat übrigens gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die mit ihr verbundenen weiteren Maßnahmen besondere Angriffe nicht erhoben.
| Willms | Seibert | ||
| Hübner | Sanders |