Revisionen verworfen: Beihilfe zur Fremdabtreibung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/58
- Datum
- 28.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Fremdabtreibung liegt vor, wenn der Beitrag der Gehilfin das Abtreibungsvorhaben der Schwangeren fördert; hierzu kann bereits die Herbeiführung der Überzeugung von der Ungefährlichkeit des Eingriffs gehören.
Die Strafzumessung bemisst sich maßgeblich nach der Bedeutung der Tat und dem Grad der persönlichen Schuld; ein erheblicher Tatbeitrag rechtfertigt gegenüber Mitangeklagten höhere Strafen und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung können frühere Verurteilungen und das Verhalten während einer früheren Bewährungsfrist herangezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die zu erwartende Zukunftsprognose zulassen.
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB setzt die einschlägige Vorbedingung voraus, dass die Vollstreckung der Vorstrafe ganz ausgesetzt worden ist; eine fehlerhafte Annahme diesbezüglich ist zu korrigieren, berührt aber nicht ipso facto die Gesamtwürdigung, wenn weitere Umstände die Versagung der Bewährung rechtfertigen.
Die Sachrüge in der Revision ist unzulässig oder unbegründet, wenn der Revisionsführer pauschal angreift oder die behaupteten Rechtsfehler nicht substantiiert darlegt; die Überprüfung des BGH beschränkt sich auf Rechtsirrtümer und keine erneute freie Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau ███, geboren am █████████████, 2.) den Angestellten ███ █████████████, geboren am █████████████, 3.) ███ █████████████, geboren am █████████████ in █████████████,
wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. März 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: ██████ wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in sechs Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, ███████ und ███ jeden wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung der gegen ██████ erkannten Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
I. Die Revision der Angeklagten ██████
Sie greift das Urteil mit der Sachrüge in den Fällen zwei und fünf der Urteilsgründe in vollem Umfang und im Übrigen im Strafausspruch an, ohne näher auszuführen, worin eine Verletzung des Gesetzes liegen soll. Die in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Angriffe gehen fehl. Im Fall zwei hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in dem Hinweis der Angeklagten an die Schwangere auf die Ungefährlichkeit der Eingriffe ihres Ehemannes ein Fördern des Abtreibungsvorhabens der Schwangeren und damit eine Beihilfe zur Abtreibung gefunden. Im Fall fünf (Mädchen mit unbekanntem Namen) ist der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, nicht verletzt, denn die Strafkammer ist auf Grund der Angaben des Angeklagten ██ ███, die sie für glaubwürdig hält, von der Mitwirkung der Angeklagten ██████ bei der Unterbrechung der Schwangerschaft überzeugt.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Rechtsmittel ist daher unbegründet.
II. Die Revision des Angeklagten ███
Sie ist unbeschränkt eingelegt, wendet sich jedoch ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch mit der Behauptung, er verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Die Strafzumessung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil andere Angeklagte zu niedrigeren Strafen verurteilt worden sind. Grundlagen für die Strafzumessung sind neben der Bedeutung der Tat der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179). Das Urteil führt im Einzelnen die Umstände an, nach denen der Angeklagte im Vergleich zu den anderen „einen erheblichen Tatbeitrag“ geleistet hat und ihn eine höhere Schuld trifft (z. B. Bildungsgrad). Schon aus diesem Grunde kann der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein.
III. Die Revision des Angeklagten ███
Sie beanstandet nur, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht sieht zunächst von einer Strafaussetzung ab, weil dem Angeklagten am 19. April 1952 eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das bezeichnet die Revision mit Recht als irrig, weil § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB voraussetzt, dass die Vollstreckung der Vorstrafe ganz ausgesetzt worden war (BGHSt 10, 182). Das Landgericht folgert aber weiter rechtlich bedenkenfrei aus der Vorstrafe des Angeklagten, seinem Verhalten bei den Straftaten des gegenwärtigen Verfahrens und seinem erneuten Straffälligwerden während des Laufs einer Bewährungsfrist, dass ohne Verbüßung der Strafe nicht zu erwarten sei, er werde in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten unterlassen.
Die Revision meint, die Vorstrafe sei in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen. Das trifft jedoch nicht zu. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer findet, dass diese Tat auf der gleichen Ebene liege wie die Rechtsbrüche dieses Verfahrens. Sie führt fort: „Damals hat er keine Achtung vor dem menschlichen Leben gezeigt, dieses Mal haben sich die strafwürdigen Angriffe gegen das keimende Leben gerichtet.“ Im ersten Fall liegt allerdings nur ein fahrlässiges Vergehen vor. Das setzt aber voraus, dass der Angeklagte bei seinem Verhalten gegenüber einem Mitmenschen in Bezug auf dessen Leben nicht das Maß von Sorgfalt angewandt hat, welches das Gesetz fordert. In diesem Sinne kann man auch bei einer fahrlässigen Tötung von einem Mangel an Achtung vor dem menschlichen Leben sprechen.
Die Hinweise der Revision auf andere Angeklagte, bei denen die Strafkammer die Vollstreckung der Strafen ausgesetzt hat, gehen aus den zu II erörterten Gründen fehl. Im Übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Urteils an.
| Geier | Dr. Peetz | Werner | |||
| Mantel | Martin |