Revision: Aufhebung wegen Begünstigung und Rückverweisung an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 37/63
- Datum
- 19.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatbestandliche Begünstigung setzt regelmäßig voraus, dass der Begünstigte ein vollendetes Verbrechen oder Vergehen begangen hat; aus dem Versuch entstehen dem Täter nur ausnahmsweise Vorteile.
Eine Handlung, die den Gewahrsamswechsel an einer Sache begründet (z. B. Verbringen in ein Fahrzeug), ist als Teilnahme an der Tat und nicht als bloße Begünstigung zu qualifizieren.
Bei Heranwachsenden ist die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht schon wegen Nähe zum 21. Lebensjahr gegeben; das Gericht muss Art, Umstände und Beweggründe der Tat darlegen, um Jugendstrafrecht auszuschließen.
Nach Aufhebung von Schuldsprüchen und Rückverweisung ist das neue Gericht bei der Strafzumessung an die durch das Revisionsurteil gezogenen Grenzen für Art und Höhe der Strafe gebunden (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl Horst B. ███████ aus ███████, geboren █████████ 1941 in ██ ████
Sachbezeichnung: u.a. wegen versuchten schweren Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1963, an der teilgenommen haben:
Seibert Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden ist; 2. im Strafausspruch zum versuchten schweren Diebstahl.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht Mainz.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensrüge kann auf sich beruhen, da sie nur den Schuldspruch wegen Begünstigung betrifft und dieser aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben wird.
II. Sachrüge.
1. Sachliche Begünstigung setzt tatbestandlich voraus, dass der Begünstigte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat. Regelmäßig muss es vollendet sein; denn aus dem Versuch einer Straftat werden dem Täter nur ausnahmsweise Vorteile zufallen (vgl. BGHSt 4, 132, 133). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war hier der Einstiegdiebstahl nicht vollendet und erst recht nicht beendet, als einer der Täter Treibstoff, der in einem vom Gelände der Eigentümerin auf die Straße geschafften und hier abgestellten Kanister abgefüllt worden war, den Gewahrsam der Eigentümerin zwar schon gebrochen hatte; jedoch hatten die Diebe noch keinen eigenen Gewahrsam. Diesen begründete erst der Angeklagte dadurch, dass er den Kanister von der Straße in den Kraftwagen verbrachte, mit dem die Diebe alsdann davonfuhren. Demnach begünstigte er sie nicht, sondern beteiligte sich an ihrer Tat, nach den bisherigen Feststellungen als Gehilfe.
Die neue Strafe wird durch § 358 Abs. 2 StPO nach Art und Höhe begrenzt.
2. Der Schuldspruch wegen versuchten Nachschlüsseldiebstahls ist rechtlich fehlerfrei. Das Landgericht hat
festgestellt, dass der Angeklagte keinen – mengenmäßig begrenzten – Mundraubvorsatz hatte. Mit der Behauptung, dass dies doch der Fall sei, hält sich die Verteidigung nicht im Raum zulässiger Revisionsrügen (§ 337 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Der kurze Satz, dass *„seine Taten weder typische Jugendverfehlungen darstellen noch er in irgendeiner Form in seiner Entwicklung zurückgeblieben erscheint“*, genügt nicht zur Begründung für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts (BGH in § 105 JGG Nr. 5). Der Angeklagte war zwar schon etwa 20 ½ Jahre alt, als er die Straftaten beging. Jedoch schließt das allein nicht die Anwendung des Jugendstrafrechts aus. Ebensowenig liegt nach Art, näheren Umständen und Beweggründen der Straftaten – soweit sich das Urteil überhaupt hierüber äußert – auf der Hand, dass eine Jugendverfehlung ausscheidet. Eher könnten die Diebesbeute, auf die es abgesehen war, vom Angeklagten möglicherweise falsch verstandene Kameradschaft, seine „Großmannssucht“, seine Bedenkenlosigkeit und sein Leichtsinn für eine andere Annahme sprechen. Das wird das Jugendschöffengericht zu prüfen haben, an das die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückzuverweisen war.
| Hübner | Seibert | Fischer | |||
| Willms | Mai |