Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler; Schuldspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/88
Datum
11.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird in der Schuldspruchform berichtigt; eine erneute Beiordnung des Verteidigers ist nicht erforderlich. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Bestellung eines Verteidigers durch das Tatgericht wirkt auch für die Einlegung und Begründung der Revision, sodass eine gesonderte Beiordnung durch das Revisionsgericht nicht erforderlich ist.

3

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil berichtigen, wenn die rechtliche Nachprüfung Änderungen im Schuldspruch oder in der Tatmehrzahl ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Rechtsmittelführer zu tragen, sofern das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 11. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 375/88

in der Strafsache gegen

███ Mustafa K. geboren █████████ in ████, ██, █

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 11. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der ████████████ dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███████ des Diebstahls in zehn Fällen und des ██████████ Diebstahls schuldig ist.

Der Beiordnung des Verteidigers durch das Revisionsgericht bedarf es nicht, weil die Bestellung durch das Tatgericht auch für Einlegung und Begründung der Revision wirkt (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl., § 350 StPO Rn. 11).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Foth Ulsamer Schauenburg Brüning v. Gerlach

Revision verworfen – Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler; Schuldspruch berichtigt — Themis