Revision verworfen – Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler; Schuldspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 375/88
- Datum
- 11.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Bestellung eines Verteidigers durch das Tatgericht wirkt auch für die Einlegung und Begründung der Revision, sodass eine gesonderte Beiordnung durch das Revisionsgericht nicht erforderlich ist.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil berichtigen, wenn die rechtliche Nachprüfung Änderungen im Schuldspruch oder in der Tatmehrzahl ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Rechtsmittelführer zu tragen, sofern das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 11. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 375/88
in der Strafsache gegen
███ Mustafa K. geboren █████████ in ████, ██, █
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 11. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der ████████████ dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███████ des Diebstahls in zehn Fällen und des ██████████ Diebstahls schuldig ist.
Der Beiordnung des Verteidigers durch das Revisionsgericht bedarf es nicht, weil die Bestellung durch das Tatgericht auch für Einlegung und Begründung der Revision wirkt (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl., § 350 StPO Rn. 11).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Foth Ulsamer Schauenburg Brüning v. Gerlach