Kostenlast bei zurückgenommener Revision: Staatskasse nach § 475 Abs. 4 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 375/83
- Datum
- 08.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatskasse trägt die Kosten eines vom Staatsanwalt eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Rechtsmittels nach § 475 Abs. 4 StPO.
Kommt ein Rechtsmittel durch rechtswirksame Zurücknahme der Staatsanwaltschaft zum Erlöschen, begründet dies die Kostentragung durch die Staatskasse, da das Verfahren durch Amtshandeln veranlasst wurde.
Für die Kostentragung nach § 475 Abs. 4 StPO ist auf die Rechtswirksamkeit der Zurücknahme und nicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzustellen.
Die Vorschrift des § 475 Abs. 4 StPO ist auf die Kosten eines Revisionsverfahrens anzuwenden, das durch die von der Staatsanwaltschaft bewirkte Zurücknahme beendet wird.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 B Ss
1 StR 375/83 in der Strafsache gegen Paul ██, geboren am ███ ██ wegen Vorenthaltens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **8. November 1983
Tenor
Die Staatskasse hat die Kosten der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten und rechtswirksam zurückgezogenen Revision zu tragen (§ 475 Abs. 4 StPO).
Rordegge Kirsch Coblenz Poth Dr. Beulke (Berichterstatter: S 12, Az. 482 23 Übe 3/82, Ws AE OFA)