Treffer
BGH Beschluss

Kostenlast bei zurückgenommener Revision: Staatskasse nach § 475 Abs. 4 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/83
Datum
08.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und zog diese rechtswirksam zurück. Der BGH entschied, dass die Staatskasse die Kosten der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten und zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§ 475 Abs. 4 StPO). Maßgeblich ist, dass das Rechtsmittel vom Amt veranlasst wurde und durch dessen Zurücknahme beendet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatskasse trägt die Kosten eines vom Staatsanwalt eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Rechtsmittels nach § 475 Abs. 4 StPO.

2

Kommt ein Rechtsmittel durch rechtswirksame Zurücknahme der Staatsanwaltschaft zum Erlöschen, begründet dies die Kostentragung durch die Staatskasse, da das Verfahren durch Amtshandeln veranlasst wurde.

3

Für die Kostentragung nach § 475 Abs. 4 StPO ist auf die Rechtswirksamkeit der Zurücknahme und nicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzustellen.

4

Die Vorschrift des § 475 Abs. 4 StPO ist auf die Kosten eines Revisionsverfahrens anzuwenden, das durch die von der Staatsanwaltschaft bewirkte Zurücknahme beendet wird.

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 B Ss

1 StR 375/83 in der Strafsache gegen Paul ██, geboren am ███ ██ wegen Vorenthaltens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **8. November 1983

Tenor

Die Staatskasse hat die Kosten der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten und rechtswirksam zurückgezogenen Revision zu tragen (§ 475 Abs. 4 StPO).

Rordegge Kirsch Coblenz Poth Dr. Beulke (Berichterstatter: S 12, Az. 482 23 Übe 3/82, Ws AE OFA)

Kostenlast bei zurückgenommener Revision: Staatskasse nach § 475 Abs. 4 StPO — Themis