Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten gegen LG-Urteil als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/83
Datum
13.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Januar 1983 als unbegründet verworfen und den Angeklagten zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels verurteilt. Der übermittelte Beschlusstext enthält keine Entscheidungsgründe, sodass die konkreten Rechtsfragen und die Begründung nicht ersichtlich sind. Weitere inhaltliche Feststellungen sind dem vorliegenden Ausschnitt nicht zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine Revisionsgründe darlegt, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Erfolgt die Verwerfung der Revision, so trägt der Revisionsführer in der Regel die Kosten des Rechtsmittels.

3

Der Bundesgerichtshof kann die Revision durch Beschluss verwerfen, wenn keine aufhebungsfähigen oder abänderungswürdigen Fehler ersichtlich sind.

4

Aus dem bloßen Tenor eines Beschlusses ohne zugängliche Entscheidungsgründe lassen sich keine weiterreichenden rechtlichen Leitlinien ableiten; zur Begründung von Rechtsfragen sind die Entscheidungsgründe erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht [REDACTED], 20. Januar 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat Beschluss vom 13. Oktober 1983 in der Strafsache gegen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 20. Januar 1983 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

[Folgt der Originaltext ab hier, sofern weitere Seiten vorliegen.]

[Hinweis: Der übermittelte Textausschnitt ist unvollständig und enthält keine weiteren lesbaren Inhalte.]

Revision des Angeklagten gegen LG-Urteil als unbegründet verworfen — Themis