Revision des Angeklagten gegen LG-Urteil als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 375/83
- Datum
- 13.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine Revisionsgründe darlegt, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Erfolgt die Verwerfung der Revision, so trägt der Revisionsführer in der Regel die Kosten des Rechtsmittels.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision durch Beschluss verwerfen, wenn keine aufhebungsfähigen oder abänderungswürdigen Fehler ersichtlich sind.
Aus dem bloßen Tenor eines Beschlusses ohne zugängliche Entscheidungsgründe lassen sich keine weiterreichenden rechtlichen Leitlinien ableiten; zur Begründung von Rechtsfragen sind die Entscheidungsgründe erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED], 20. Januar 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat Beschluss vom 13. Oktober 1983 in der Strafsache gegen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 20. Januar 1983 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
[Folgt der Originaltext ab hier, sofern weitere Seiten vorliegen.]
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