Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mehrfacher Betrug und Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/64
Datum
27.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs, teils in Tateinheit mit Unterschlagung, und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die rechtliche Würdigung der Taten. Er stellt klar, dass beim Darlehensbetrug der Vermögensschaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist und die behauptete Sicherungsübereignung in der Revision unbeachtlich bleibt. Fehler bei der Annahme fortgesetzter Handlungen oder die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher führen hier zu keiner für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlerhaftigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Eingehungs- bzw. Darlehensbetrug ist für die Feststellung des Vermögensschadens der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich; ein Schaden liegt vor, wenn der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem hingegebenen Darlehensbetrag an Wert verliert, insbesondere bei Kreditunwürdigkeit und fehlender Sicherheit.

2

Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens ist gegeben, wenn der Täter zur Zeit des Vertragsschlusses die Gefährdung der Rückzahlung kannte; die Kenntnis der Kreditunwürdigkeit des Schuldners kann diesen Vorsatz begründen.

3

Im Revisionsverfahren sind den Feststellungen widersprechende oder neu vorgetragene Behauptungen, etwa über eine angebliche Sicherungsübereignung, nach § 337 StPO unbeachtlich und können die Revision nicht stützen.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; eine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung ist unschädlich, wenn sie den Angeklagten nicht verschlechtert.

5

Die Voraussetzungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB können bei wiederholten Betrugsdelikten vorliegen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 27. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchdruckermeister Kurt K. ███ aus ██████, geboren am ██ ██ in ██ ██████ ███, wegen Betrugs im Rückfall u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Tr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hüpner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. März 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. März 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, ferner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem unehelichen Kind zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung des sachlichen Rechts in zulässiger Weise rügt, hat keinen Erfolg.

Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte durch seine unwahre Behauptung, er sei schuldenfrei, die Bank über seine Vermögensverhältnisse getäuscht und zur Gewährung eines Luzlehens von 2.000 DM bestimmt hat. Etwas bedenklich erscheint zwar die Begründung hinsichtlich des inneren Tatbestandes zum Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung. Die Strafkammer sieht den Vermögensschaden darin, daß bei der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten keine Aussicht auf die Einhaltung der von ihm übernommenen Rückzahlungsverpflichtung bestand. Die Behauptung des Angeklagten, er habe geglaubt, die Rückzahlungsraten einhalten zu können, hält sie deshalb für widerlegt, weil er sich damals seiner sonstigen Schulden bewußt gewesen sei. Diese Schulden hätten den Angeklagten allerdings nur dann an der Rückzahlung des Darlehens gehindert, wenn er sie teilweise beglichen hätte oder wenn er ihretwegen in Anspruch genommen worden wäre. Eine Feststellung in dieser Richtung trifft jedoch das Landgericht nicht. Im Gegenteil: Es stellt anderwärts fest, daß der Angeklagte nicht einmal die laufenden Unterhaltsbeträge für sein uneheliches Kind bezahlt hat und hat ihn deshalb auch wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft.

Dies steht aber der Feststellung eines Vermögensschadens und des Vorsatzes des Angeklagten in dieser Richtung nicht entgegen. Maßgebend für den Schaden ist beim Eingehungsbetrug der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auch beim Darlehensbetrug ist der Vermögensstand des Darlehensgebers vor dem Vertragsabschluß mit demjenigen nach dem Vertragsabschluß zu vergleichen. Ein Schaden ist für den Darlehensgeber entstanden, wenn der Rückzahlungsanspruch weniger wert ist als der hingegebene Darlehensbetrag (RGSt 74, 129, 130). Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Darlehensnehmer kreditunwürdig und verschuldet ist und er keine Sicherheit geleistet hat. So war es hier. Die den Feststellungen zuwiderlaufende Behauptung der Revision, daß Möbel zur Sicherheit übereignet worden seien, können im Revisionsverfahren nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Wie sich hiernach aus den Feststellungen ergibt, war die Rückzahlung der Darlehenssumme schon im Zeitpunkt der Darlehenshingabe gefährdet und der Anspruch auf Rückzahlung minderwertig. Dem Angeklagten war dies, wie die Feststellungen erkennen lassen, bekannt. Er hat also auch hinsichtlich des Vermögensschadens vorsätzlich gehandelt.

Auch im übrigen unterliegt das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Das Vorbringen der Revision im einzelnen enthält im wesentlichen nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen. Es erscheinen nur folgende Bemerkungen veranlaßt:

Im Fall II 3 ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte von vornherein nicht den Willen hatte, die Reparaturkosten entsprechend seinen Zusicherungen am Monatsende zu bezahlen. █████████, der im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten den reparierten Wagen ohne sofortige Zahlung herausgab, wurde hierdurch an seinem Vermögen geschädigt, da er für seine Arbeitsleistungen nur eine minderwertige Forderung erwarb und jeder Sicherung verlustig ging.

Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte im Falle II 4 durch den Verkauf des von ihm sicherungsweise an die Girozentrale übereigneten Wagens neben einer Unterschlagung auch einen Betrug gegenüber dem Erwerber beging, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 15, 83). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Erwerber darüber getäuscht, daß er nicht Eigentümer und nicht verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte hatte versprochen, den Kraftfahrzeugbrief nachträglich zu übergeben, was ihm, wie er wußte, unmöglich war, da sich dieser im Besitz der Girozentrale befand.

Die rechtliche Beurteilung der Fälle II 5 a bis c ist nur insoweit bedenklich, als die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung annimmt. Aus dem Willen des Angeklagten, „unter allen Umständen zum Pfingstfest 1963 durch Betrug in den Besitz eines Kraftwagens zu kommen“, ergibt sich noch nicht der für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte wollte schon bei den beiden ersten Versuchen zum Erfolg gelangen. Er hat also wohl jeweils nach dem Scheitern eines Betrugsversuchs einen neuen Entschluß zur Begehung eines weiteren Betrugs gefaßt. Durch die rechtsirrtümliche Annahme einer fortgesetzten Handlung ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.

Das gleiche gilt für den Fall II 8, in dem der Willensentschluß des Angeklagten, sich von den Eheleuten ██ freie Unterkunft und „bei sich bietender Gelegenheit Bargeld zu verschaffen“, für sich allein noch keine fortgesetzte Handlung zu begründen vermag.

Die Behauptung der Revision, daß in diesem Falle der Angeklagte davon habe ausgehen müssen, Frau ███████ werde für die Mietschulden aufkommen, geht an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei; denn das Landgericht hält diese Behauptung für widerlegt.

Das Landgericht läßt es allerdings dahingestellt, ob und in welcher Höhe dem Angeklagten gegenüber den Eheleuten ███ eine Forderung zustand, so daß der ihnen letzten Endes verbleibende Schaden in seiner Höhe nicht feststeht. Das gefährdet indessen die Verurteilung des Angeklagten nicht. Denn bei seiner Einmietung stand ihm auf jeden Fall noch keine Gegenforderung zu. Er war aber schon damals mittellos. Den Betrag von 100 DM hat er unter der Vorspiegelung von Rees herausgelockt, er werde für ihn Elektroartikel besorgen. Hier kommt es für den Betrugstatbestand auf das Vorhandensein einer Gegenforderung nicht an. Die kleineren Darlehensbeträge hat sich der Angeklagte unter dem unwahren Vorbringen geben lassen, er werde sie zugleich mit der Bezahlung der Zimmermiete zurückzahlen. Es war also auch hier von einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung keine Rede.

Das Landgericht hat den Angeklagten rechtlich zutreffend als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind zum mindesten hinsichtlich der Betrugstaten gegeben. Das Landgericht hat zwar in seinen rechtlichen Ausführungen ausdrücklich auch die Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) unter die Hangtaten einbezogen. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben. In Wirklichkeit hat es nämlich den Angeklagten insoweit nicht nach § 20a Abs. 1 StGB verurteilt, denn es hat in den Urteilsgründen gegen ihn nur eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen. Auch im Urteilsspruch kommt die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen dieses Vergehens nicht zum Ausdruck. Seine Änderung erscheint daher nicht erforderlich.

Da die Strafzumessung auch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

WillmsHüpnerMai
SeibertFischer
Revision verworfen: Mehrfacher Betrug und Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher — Themis