Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und versuchter Verleitung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/63
Datum
06.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hielt sich wiederholt mit geöffneter Hose und Hand am Geschlechtsteil in der Öffentlichkeit auf und forderte Mädchen zum Hinschauen auf. Er rügte u. a. die Verwertung ohne Vernehmung eines beteiligten Kindes und die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Vernehmungsverzicht war wirksam; aus dem auffälligen Verhalten und dem Zuruf folgt ein versuchter Verleitungstatbestand; die Tatbestandselemente für § 183 und § 176 sind belegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vernehmung eines Zeugen ermöglicht nach § 245 Satz 3 StPO, von einer Vernehmung Abstand zu nehmen; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund.

2

Die Strafkammer darf die Notwendigkeit der Vernehmung eines Kindes nach § 244 Abs. 3 StPO verneinen, wenn andere glaubhafte Aussageumstände eine Feststellung ermöglichen.

3

Ein Versuch der Verleitung eines Kindes i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bereits durch auffälliges Exhibitionieren verbunden mit einer Aufforderung zum Hinschauen verwirklicht werden.

4

Fortgesetztes Vorgehen i.S.v. einschlägiger Vorschriften kann bejaht werden, wenn gleichartige Handlungen über einen Zeitraum an ähnlichem Ort mit einheitlicher Zielrichtung vorgenommen wurden und vom Tatrichter überzeugend festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallschneider ██████ ███ aus ███████████████, dort geboren █████ ████ 1924, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juni 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der im Jahre 1956 einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist vom Landgericht wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in vier Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt und (insoweit) in (teilweiser) Tateinheit mit einem fortgesetzten versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelnd, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in drei verschiedenen Fällen auf der Straße in sehr auffälliger Weise vor Frauen sein Glied entblößt und onaniert (Fälle KaC, KiC) und ████████████████; Tatzeiten: 1961 bzw. 1962).

Ferner ist folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen worden: An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1960 oder 1961 war die am 22. August 1947 geborene Annemarie ██████ auf dem Heimweg von der Schule. Sie ging gerade die Auffahrt einer Brücke hinauf, als der Angeklagte auf der parallel zur Auffahrt verlaufenden Straße sein Moped anhielt und sich so hinstellte, als trete er aus. Dabei hatte er seine Hose geöffnet und die Hand am Geschlechtsteil. Annemarie, die sich in Begleitung ihrer (am ████████ 8. Dezember 1957] geborenen) Schwester Ruth befand, rief er zu: „Fräulein, gucken Sie mal!“. Die Kinder schauten auf den Anruf nur flüchtig hin und gingen eilig weiter. An mindestens vier weiteren Tagen stand der Angeklagte in der gleichen Weise an dieser Stelle, wenn Annemarie dort vorbeikam. An einem dieser Tage war ihre Schwester Ruth wieder in ihrer Begleitung.

Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass die Vorkommnisse im Fall ███████ erst begannen, als Annemarie schon vierzehn Jahre alt war (S. 6 UA). Das Landgericht hat diese Geschehnisse als fortgesetztes Vorgehen gegen § 183 StGB, in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (zum Nachteil der kleinen Ruth) gewürdigt.

Wie die Revisionsbegründung und ihr Antrag deutlich ergeben, richtet sich die Revision des Angeklagten nur gegen die Verurteilung im Fall der Schwestern ███, soweit der § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angewendet worden ist. Damit ist allerdings, wegen der Tateinheit, zugleich dieser Teil der Vorverurteilung insgesamt angefochten, wenn sich auch die Revision gegen die Anwendung des § 183 StGB nicht ausdrücklich wendet.

Die Rüge, die geladene und erschienene Zeugin Ruth ██████████ sei zu Unrecht nicht vernommen worden, ist unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 63 d. A.) ergibt, haben alle Prozessbeteiligten auf die Vernehmung von Ruth verzichtet, und es wurde derhin beschlossen, davon Abstand zu nehmen. Dies war nach § 245 Satz 3 StPO zulässig. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht, ungeachtet dieses Verzichts, die Notwendigkeit der Vernehmung der kleinen Ruth hätte aufdrängen sollen (§ 244 Abs. 3 StPO). Dieses Kind war zur Zeit der Vorkommnisse, bei denen es zugegen war, etwa zwölf Jahre alt. Die Strafkammer konnte, ohne Ruth zu vernehmen, z. B. auf Grund der Aussage ihrer Schwester Annemarie die Überzeugung erlangen, Ruth sei „für den Angeklagten erkennbar“ noch keine 14 Jahre alt gewesen (S. 7 UA).

Was die Verteidigung dazu ausführt, geht offensichtlich fehl.

Die Annahme eines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 zum Nachteil von Ruth ███ ist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer hat ersichtlich angenommen, dass der Angeklagte bei beiden Vorfällen, an denen Ruth teilnahm, auch dieses Kind zu geflissentlichem – nicht nur flüchtigem – Betrachten seines Geschlechtsteils veranlassen wollte. Eine solche Einwirkung konnte schon in dem auffälligen Verhalten des Angeklagten (Aufstellen mit geöffneter Hose und mit der Hand am Glied) gefunden werden (BGH StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3, LM Nr. 7). Hier kam hinzu, dass der Angeklagte das Mädchen Annemarie und damit auch ihre Schwester Ruth durch seinen Zuruf noch ausdrücklich zum Hinschauen aufforderte (S. 5, 7, UA). Die Annahme des Landgerichts, das Anrufen Annemaries (S. 3 UA) habe auch Ruth gegolten, war möglich. Nach alledem durfte die Strafkammer auch in dem anderen Fall, bei dem Ruth zugegen war, einen weiteren Versuch der Verleitung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sehen, auch wenn insoweit nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte wiederum die Mädchen durch einen Zuruf auf sein Treiben aufmerksam zu machen suchte (S. 3 UA: „... stand der Angeklagte in der gleichen Weise an dieser Stelle ...“; vgl. auch BGHSt 7, 48, 53).

Zu der Verurteilung nach § 183 StGB sind die Darlegungen in diesen Fällen zwar recht knapp. In Verbindung mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen mit den Frauen (S. 5, 6 oben UA) und aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch auch hier die Überzeugung des Tatrichters, dass Ruth, soweit sie zugegen war, ebenfalls Anstoß genommen hat, ferner, dass die sich auf einer öffentlichen Straße am Tage abspielenden Vorgänge von unbestimmt vielen Menschen hätten wahrgenommen werden können (BGH StGB § 183 LM Nr. 1; BGHSt 12, 42, 46), dass der Angeklagte sich dessen bewusst war und diesen möglichen Erfolg billigte (vgl. RGSt 51, 167 169). Angesichts des Tatorts und der Art des Vorgehens des Angeklagten besteht kein Anhalt dafür, dass er ausschließlich von Annemarie und Ruth und von sonst niemandem gesehen werden wollte. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibortWillmsMai
Dr. GeierFischer
Revision gegen Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und versuchter Verleitung verworfen — Themis