Fahrlässige Tötung: Vorhersehbarkeit bei erheblich vermindertem Einsichtsvermögen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 375/62
- Datum
- 06.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich vermindertem Einsichts- oder Steuerungsvermögen nach § 51 Abs. 2 StGB ist zu konkretisieren, in welchem Umfang der Täter die eintretenden Gefahrenfolgen vorsehen konnte; die bloße Feststellung verminderten Einsichtsvermögens ersetzt diese Prüfung nicht.
Die Ablehnung einer zumutbaren Hilfskraft kann ursächlich für einen Unfall sein und stellt bei Berücksichtigung der Umstände (Alter, Anzahl der Aufsichtspersonen, Fahrtbeschaffenheit) eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar.
Wer in Leitungs- oder Organisationsfunktion Aufsichtspflichten trägt, muss für eine ausreichende Beaufsichtigung sorgen und kann verpflichtet sein, Mitarbeiter zur Gefahrenabwehr gegen deren Willen anders einzusetzen.
Sind im Rechtsmittelverfahren der begründete Verdacht gegen einen Angeklagten ausgeräumt, sind dessen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen; insoweit besteht kein Ermessensspielraum (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 17. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. Frau Elisabeth ████, geborene ███, geboren am 26. ████████████, 2. ███████████, 3. Ludwig ████, geboren am 10. ████████████, wegen fahrlässiger ██████
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geiter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ███████████████████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als ██████████, ███████████████████ als ████████████████ der Generalstaatsanwaltschaft,
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. Mai 1962, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revision der Angeklagten ██ wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Kostenpunkt geändert, daß die Staatskasse die notwendigen Auslagen des ersten Rechtszugs dem Angeklagten █ zu █████████ hat. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels werden der Staatskasse im Umfang der notwendigen Auslagen des Angeklagten █ zweiten Rechtszugs auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Wochen Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt: Frau ██, weil sie es trotz hohen Alters übernahm, allein – ohne Zweitbegleiterin – eine Gruppe von 12 Kindern von einem Ferienaufenthalt an den Wohnort zurückzubringen; dadurch habe sie verschuldet, daß ein etwa 8-jähriger durch Sturz aus dem ███████████ tödlich verunglückte. Die Schwester ██ ist schuldig erkannt, weil sie Frau ██ alleinige Führung der Gruppe anvertraut hatte. Den Angeklagten ███ hat das Landgericht von gleicher Anschuldigung freigesprochen. Insoweit ficht die Staatsanwaltschaft das Urteil an. Frau ██ und █████ wenden sich gegen ihre Verurteilung. Alle drei Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Allein das Rechtsmittel der Angeklagten ██ hat in der Sache Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt nur dazu, daß das Urteil im Kostenpunkt zugunsten des Angeklagten gemildert wird (§ 358 StPO).
I. Revision der Angeklagten ██
Die Strafkammer ist der Ansicht, das Unglück wäre vermieden worden, wenn Frau ██ nicht die ihr von der Mitangeklagten Schwester ██ angebotene Unterstützung durch eine Zweitbegleiterin zurückgewiesen hätte. Dann hätte sie sich mit dieser in die Aufsicht auch während der Nacht so teilen können, daß sich stets eine von ihnen im Seitengang des Durchgangswagens aufgehalten hätte, so daß kein Kind ein Abteil, wie geschehen, unbemerkt hätte verlassen können. Damit ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin rechtlich einwandfrei dargetan, daß ihre Ablehnung einer Hilfskraft für den Unfall ursächlich war.
Zutreffend ist auch die Ansicht des Landgerichts, daß Frau ██ die erforderliche Sorgfalt außer acht ließ, als sie ungeachtet ihres hohen Alters, der nicht geringen Zahl der zu beaufsichtigenden Kinder und trotz der weiten, auch sonst aus verschiedenen Gründen anstrengenden Fahrt das Angebot der Unterstützung durch eine Zweitbegleiterin zurückwies.
Die Strafkammer hat gleichwohl den Vorwurf der Fahrlässigkeit bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet. Sie folgt dem Gutachten zweier Sachverständiger, wonach Frau ██ infolge altersbedingter Abbauerscheinungen nur in erheblich vermindertem Maße fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB). Das Landgericht nimmt weiter in Übereinstimmung mit den Gutachtern an, Frau ██ habe dennoch die Möglichkeit, ihre Aufsicht werde bei fehlender Unterstützung unzureichend sein, sowie die daraus für die Kinder entstehende Gefahr erkennen können, wenn auch nicht in vollem Umfang. Damit läßt die Strafkammer gerade die entscheidende Frage offen, ob die Angeklagte bei ihrem erheblich verminderten Einsichtsvermögen einen tödlichen Unfall als mögliche Folge der Ablehnung einer Unterstützung voraussehen konnte. Denn sie umschreibt den Umfang nicht, in dem Frau ██ die Gefahr hätte voraussehen können. Das Landgericht muß die Frage in der neuen Verhandlung erörtern, auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Sturz aus fahrendem Zug eine bei Kindertransporten typische Gefahr ist.
Verneint es die Frage, so muß es prüfen, ob der Angeklagten aus anderem Grunde Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, etwa ob Frau ██ ihre Leistungsfähigkeit dann schuldhaft überschätzte, als sie die Hinreise planwidrig so antrat, daß sie vor der Rückreise keine volle Nachtruhe halten konnte; oder ob sie schuldhaft nicht erkannte, daß sie durch die spätere Inanspruchnahme eines dritten Abteils für die Kinder die Gefahr für diese erhöhte und sich deshalb spätestens von diesem Zeitpunkt ab ständig im Seitengang des Wagens hätte aufhalten müssen. Daß diese Unterlassung ebenfalls eine Unfallursache war, hat das Landgericht schon bisher angenommen; es hat aber ununtersucht gelassen, ob Frau ██ dadurch eine zumutbare Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzte. Es wird seine Ansicht überprüfen, der ständige Aufenthalt im Seitengang Frau ██ schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sie Kinder, die auszutreten verlangten, zur Toilette habe begleiten und in dieser Zeit die übrige Gruppe sich selbst hätte überlassen müssen. Unter Umständen hätte die Angeklagte ihren Standort (in einer Wagenecke) so wählen können, daß sie sowohl die Toilette wie die Abteile hätte im Auge behalten können.
II. Revision der Schwester ██
Wie schon erwähnt, ist die Ansicht des Landgerichts rechtlich einwandfrei, daß das Nichtzuteilen einer Hilfskraft an Frau ██ den Unglücksfall verursacht hat. Ohne Rechtsfehler ist weiter die Urteilsannahme, daß Schwester ██ im Caritasverband der Diözese ████████████ – Hauptsachbearbeiterin für Kinderverschickungen – für eine ausreichende Beaufsichtigung der zurückzuführenden Kindergruppe hätte sorgen und deshalb Frau ██ selbst gegen ihren Willen eine Zweitbegleiterin zuweisen müssen. Rechtsgründen sind auch der Meinung des Landgerichts nicht entgegenzusetzen, Schwester ██ habe bei ihrer jahrelangen Erfahrung in ihrem Amt einen tödlichen Unglücksfall durch Sturz aus dem fahrenden Zug als eine bei der Beförderung von Kindern typische Gefahr erkennen können; sie habe ihre ernsten und wohl begründeten Bedenken, ob Frau ██ den besonderen Schwierigkeiten und Anstrengungen gerade dieser Reiseführung gewachsen sei, beim fortschreitend hohen Alter der Frau nicht damit beschwichtigen dürfen, daß diese früher andere Aufgaben solcher Art anstandslos bewältigt habe. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Schwester ██ muß daher verworfen werden. Ihre Schuld ist unabhängig davon, ob und aus welchen Gründen gegen Frau ██ der Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet ist.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat es nicht vertreten. Er weist – entgegen der Ansicht der Revision – mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte ███ als Leiter des Diözesanamts ████████████ zu einer allgemeinen Anweisung an Schwester ██, Frau ██ nur in einer ihrem Alter entsprechenden Weise zu verwenden, nicht verpflichtet war, weil er bei der jahrelang erprobten und bewährten Zuverlässigkeit der Schwester davon ausgehen durfte, daß sie ohnehin so verfuhr.
Zu einer Anweisung in dem Einzelfall hatte der Angeklagte ███, wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend darlegt, keinen Anlaß; denn er hatte keine Kenntnis davon, daß Frau ██ mit dieser schwierigen Reiseführung beauftragt werden sollte, wußte auch nicht, daß sie schon früher als Alleinbegleiterin verwendet worden war. Ihm war nur bekannt, daß sie auch gelegentlich bei Kindertransporten eingesetzt werde. Hieran brauchte er bei der ungewöhnlichen Rüstigkeit der Frau keinen Anstoß zu nehmen. Selbst aus der Rückschau hält die Strafkammer es nicht für unzulässig, daß Schwester ██ Frau ██ die Reiseführung überhaupt, sondern nur, daß sie sie ihr allein, ohne eine Hilfskraft, anvertraute.
Bei dieser Sachlage besteht kein begründeter Verdacht mehr gegen den Angeklagten ███ im Sinne der Anklage. Die Strafkammer hat es mit Unrecht abgelehnt, die Staatskasse zum Ersatz seiner notwendigen Auslagen zu verpflichten. Das Landgericht hat dabei übersehen, daß es dem Angeklagten die Kenntnis von dem ███████ und der dabei beabsichtigten Verwendung der Frau ██ als Alleinbegleiterin nicht bloß nicht nachgewiesen, sondern daß es seine Unkenntnis hiervon festgestellt hat. Ist der begründete Verdacht gegen den Angeklagten ausgeräumt, so müssen seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Für eine Ermessensentscheidung ist dann kein Raum (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 11, 383). Für den Rechtsmittelzug hat der Senat von der Befugnis nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.
| Dr. Seibert | Dr. Hübner | Sanders | |||
| Dr. Goll | Fischer |