Treffer
BGH Urteil

Zurückweisung einer Zeugenfrage (§241 Abs.2 i.V.m. §68a StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/59
Datum
29.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Zurückweisung einer Frage an die Zeugin durch das Landgericht mit Verweis auf §241 Abs. 2 und §68a StPO. Das Bundesgericht hebt das Urteil auf, weil der Beschluss nicht ausreichend darlegte, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Frage für die Entscheidung bedeutungslos sei. Es betont, dass Fragen, die zur Wahrheitserforschung notwendig oder für die Glaubwürdigkeitsbewertung erheblich sind, nur ausnahmsweise unterdrückt werden dürfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Frage gilt nach §241 Abs. 2 StPO als ungeeignet, wenn sie nach den Vorschriften der StPO, insbesondere §68a, nicht gestellt werden soll.

2

Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen zur Unehre gereichen können, dürfen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich i.S.d. §68a StPO sind; unerlässlich ist eine Frage, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist.

3

Die Beschränkung des Fragerechts durch §68a StPO gilt nicht nur für den Vorsitzenden, sondern für alle Verfahrensbeteiligten (§§239, 240 StPO) zum Schutz des Ehrenschutzes des Zeugen.

4

Ein die Ablehnung einer Frage tragender Beschluss muss die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen hinreichend darstellen, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit prüfen und die Beteiligten ihr weiteres Verhalten danach einrichten können.

5

Fragen, die ernstlich auf die Glaubwürdigkeitsbewertung eines Zeugen zielen, dürfen nicht willkürlich nach §§241 Abs.2, 242 StPO unterdrückt werden, sofern sie für die Entscheidungsfindung Bedeutung haben.

Rubrum

Amtliche Sammlung: StPO §§ 68a, 241 Abs. 2

a) Eine Frage kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68a StPO nicht gestellt werden soll.

b) Unerlässlich im Sinne des § 68a StPO ist eine Frage dann, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist.

BGH, Urteil vom 29. September 1959 – 1 StR 375/59 – LG Nürnberg-Fürth

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. [REDACTED] 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der verheiratete Angeklagte beschäftigte seit Sommer 1952 die minderjährige Helga F___ in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses verlangte ihre Mutter vom Angeklagten, dass er auf Helga, die in seinen Haushalt aufgenommen wurde, aufpasse. Insbesondere müsse er darauf achten, dass keine Burschen bei ihr einstiegen. Dies sicherte der Angeklagte zu.

Im November 1954, als Helga bereits 16 Jahre alt war, übte der Angeklagte erstmals mit ihr den Geschlechtsverkehr aus, dem sie sich nicht widersetzte. In der Folgezeit verkehrte er dann regelmäßig in Abständen von höchstens vier Wochen mit ihr geschlechtlich, bis sie an Lichtmess 1957 die Stelle aufgab.

Die Revision des Angeklagten, die auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützt wird, hat Erfolg.

1) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung an die Mutter der Helga, die Zeugin Elisabeth K____, die Frage gerichtet, „ob es richtig ist, dass sie, die Zeugin, wiederholt Männer empfangen hat und mit diesen verkehrt und ihre Tochter dieses Verhältnis mitangesehen hat, und zwar in der Zeit 1953, 1954“.

Die Strafkammer hat die Frage durch Beschluss als ungeeignet mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihre Beantwortung für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich im Sinne des Eröffnungsbeschlusses schuldig gemacht habe oder nicht, ohne Bedeutung sei und daher die Zeugin unnötig bloßstelle (§ 241 Abs. 2 StPO).

Die Revision erblickt hierin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.

Die Rüge führt zum Erfolg.

Wie der Senat in dem Urteil vom 22. April 1952 (BGHSt 2, 284) ausgeführt hat, kann die Auffassung, eine an einen Zeugen gerichtete Frage sei gemäß § 241 Abs. 2 StPO ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig, auf verschiedenen Gründen beruhen. Als ungeeignet ist eine Frage jedenfalls immer dann anzusehen, wenn sie nach den Vorschriften der Strafprozessordnung nicht gestellt werden soll (KMR 4. Aufl., Anm. zu § 241). Gemäß § 68a StPO sollen aber Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen zur Unehre gereichen können, nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Diese Vorschrift begrenzt nicht nur das Fragerecht des Vorsitzenden, sondern auch das der übrigen Prozessbeteiligten gemäß §§ 239, 240 StPO, denn sie dient allgemein dem Ehrenschutz des Zeugen, der ohne zwingenden Grund nicht bloßgestellt werden soll.

Die an die Zeugin Fischer gerichtete Frage betraf Tatsachen, die (falls sie die Frage hätte bejahen müssen) geeignet waren, ihren guten Ruf zu gefährden, und damit ihr zur Unehre gereichen konnten. Die Frage durfte daher vom Verteidiger nur gestellt werden, wenn es unerlässlich war.

Ob eine Frage als unerlässlich im Sinne des § 68a StPO anzusehen ist, muss unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Strafprozesses beurteilt werden. Oberstes Ziel eines jeglichen Strafverfahrens ist die Erforschung der Wahrheit. Eine Frage ist daher immer dann unerlässlich, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist. Kann also das Gericht seiner Pflicht, die Wahrheit zu ergründen, nicht uneingeschränkt nachkommen, ohne Fragen an einen Zeugen zu gestatten, deren Beantwortung dem Zeugen zur Unehre gereichen kann, geht die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit vor. Die Notwendigkeit einer Frage kann ohne Bedenken verneint werden, wenn sie für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ohne Bedeutung ist.

Die Revision wendet jedoch ein, die Strafkammer habe die Frage zu Unrecht als bedeutungslos angesehen. Sie habe Tatsachen zum Gegenstand gehabt, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung gewesen seien. Ihre Glaubwürdigkeit sei deshalb für die Entscheidung wesentlich, weil der Angeklagte bestritten habe, dass er von ihr mit der Beaufsichtigung der Helga betraut worden sei. Bei Bejahung der Frage habe der Angeklagte jedenfalls den Auftrag nicht als ernsthaft erteilt ansehen können.

Mit Recht nimmt die Revision an, dass eine Tatsache auch dann als erheblich anzusehen ist, wenn es sich nur um eine Hilfstatsache handelt, die zur Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen kann, obwohl sie im Übrigen mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht zusammenhängt (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 22 zu § 244). Ob jedoch die Beantwortung der Frage auf die Bewertung der Zeugenaussage von Einfluss sein konnte, hatte die Strafkammer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Strafkammer hierbei ein Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen feststehende Erfahrungssätze unterlaufen ist. Insbesondere dürfen Fragen, die sich ersichtlich ernstlich darum bemühen, ob ein Zeuge Glauben verdient, nicht nach den §§ 241 Abs. 2, 242 StPO unterdrückt werden (BGHSt 2, 284, 289).

Um diese im Rahmen des Revisionsverfahrens zulässige Nachprüfung zu ermöglichen und den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seine weitere Verteidigung danach einzurichten, verlangt die Rechtsprechung, dass der eine Frage eines Prozessbeteiligten ablehnende Beschluss ausreichend über die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen aufklärt, die zur Ablehnung geführt haben (BGHSt 2, 284 und Urt. vom 2.2.1954 – 1 StR 613/53). Die von der Rechtsprechung für die Ablehnung von Beweisanträgen zu § 244 Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Ablehnung von Fragen gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 StPO. Die reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sich nicht wenigstens aus dem Zusammenhang, insbesondere aus den dem Beschluss vorangegangenen Erklärungen der Beteiligten, deutlich ergibt, auf welche Umstände und Tatsachen sich der die Frage zurückweisende Beschluss stützt.

Die Begründung, mit der die Strafkammer die Frage des Verteidigers abgelehnt hat, genügt diesen Erfordernissen nicht. Zwar wiederholt sie nicht nur den Wortlaut des § 241 Abs. 2 StPO; sie beschränkt sich jedoch auf eine allgemeine, im Wesentlichen dem § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entnommene formelhafte Wendung, die nicht erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Strafkammer der Frage keine Bedeutung für die Entscheidung zugemessen hat. Wenn mit der Frage nichts anderes bezweckt werden sollte, als darzutun, dass ein Zeuge, der einen sittlich nicht einwandfreien Lebenswandel führe, schlechthin unglaubwürdig sei, könnte die Begründung, mit der die Frage des Verteidigers abgelehnt wurde, vielleicht noch als ausreichend betrachtet werden. Das braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle konnte die Frage bei dem Gegenstand des Verfahrens den Sinn haben, dass eine Frau, die einen unsittlichen Lebenswandel führe und ihn nicht einmal vor ihrer heranwachsenden Tochter verheimliche, nicht bemüht sein werde, ihre Tochter vor sittlichen Gefahren zu behüten, ihre Aussage als Zeugin, dass sie mit dem Angeklagten ausgemacht habe, auf den Lebenswandel ihrer Tochter achtzugeben, also innerlich unglaubwürdig sei. Der Senat verkennt nicht, dass es bei der gegebenen Sachlage verschiedene, zum Teil sehr nahe liegende Gründe gab, die Beantwortung der Frage auch unter diesem Gesichtspunkt als bedeutungslos zu betrachten. So wäre es kein Rechtsfehler gewesen, wenn das Landgericht die Unerlässlichkeit der Frage deshalb verneint hätte, weil sie angebliche Vorgänge aus den Jahren 1953/54 betraf, während es zu der von der Zeugin bekundeten Abmachung mit dem Angeklagten schon im Sommer 1952 gekommen sein soll. Es wäre auch denkbar, dass die Strafkammer aus anderen Beweisanzeichen als aus den Bekundungen der Zeugin die Überzeugung gewonnen hatte, die Zeugin sei auch nach 1952 stets ernsthaft bemüht gewesen, ihre Tochter vor sittlichen Gefahren zu bewahren. Wenn die Strafkammer aus diesem oder jenem oder einem ähnlichen Grunde der Auffassung gewesen wäre, die Beantwortung der Frage könne, gleichgültig, wie sie im Einzelnen ausfalle, die Glaubwürdigkeit der für das Verfahren entscheidenden Bekundung der Zeugin nicht in Frage stellen, so wäre das rechtlich nicht zu beanstanden; eine solche Beurteilung würde sich im Rahmen des § 261 StPO halten. Über die Gründe, aus denen die Strafkammer die Beantwortung der Frage für bedeutungslos hielt, musste der die Frage zurückweisende Beschluss aber jedenfalls so deutlich Auskunft geben, dass die Beteiligten in die Lage versetzt wurden, ihr weiteres Verhalten danach einzurichten, und das Revisionsgericht imstande ist nachzuprüfen, ob der Beschluss dem Gesetz entspricht. Daran fehlt es. Die nur formelhafte Beschlussbegründung lässt nicht einmal erkennen, dass das Landgericht erkannt hat, dass die Frage nicht nur ganz allgemein darauf abzielte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage zu stellen, sondern nach der Verfahrenslage ersichtlich das besondere Ziel verfolgte, die Bekundung der Zeugin, sie habe den Angeklagten beauftragt, auf den Lebenswandel ihrer Tochter zu achten, als innerlich unglaubwürdig darzutun. Der Beschluss verstößt daher gegen die §§ 241 Abs. 2, 242 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Aussage der Zeugin Elisabeth K____. Da die tatrichterliche Würdigung dieser Aussage von einer fehlerhaften Handhabung des § 241 Abs. 2 StPO beeinflusst ist, musste der Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen.

2) Auf die übrigen Revisionsrügen, die unbegründet sind, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Bundesrichter Dr. Willms Werner Dr. Geier befindet sich in Urlaub und ist daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Faller
Fischer
Zurückweisung einer Zeugenfrage (§241 Abs.2 i.V.m. §68a StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis