Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil: Keine Besetzungsfehler bei Schöffen-/Geschworenenauswahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/58
Datum
02.12.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ein und rügte u.a. die vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts. Der BGH verneinte Fehler bei der Erstellung der gemeindlichen Vorschlagsliste trotz parteibezogener Teilvorschläge sowie bei der Mitwirkung eines Vertreters des Verwaltungsbeamten und von Vertrauenspersonen im Wahlausschuss. Auch die während des Geschäftsjahres korrigierte (zuvor gesetzwidrige) Ernennung der richterlichen Schwurgerichtsmitglieder sei zulässig, um einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Sachrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie auf Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Parteigruppen beruht und als mehrere Teilvorschläge übermittelt wird, sofern sie als Gesamtliste im Sinne des § 36 GVG behandelt wird.

2

Der nach § 40 GVG von der Landesregierung bestimmte Verwaltungsbeamte darf sich im Verhinderungsfall vertreten lassen, wenn die Vertretung auf einer landesrechtlich bzw. durch Anordnung der Landesregierung eröffneten Ermächtigung beruht und nach den einschlägigen Vertretungsregeln erfolgt.

3

Für nach § 40 Abs. 2, 3 GVG bestellte Vertrauenspersonen können zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und einer möglichst vollzähligen Mitwirkung Vertreter zugelassen bzw. bestellt werden.

4

Eine vor Beginn des Geschäftsjahres gesetzwidrig vorgenommene Ernennung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts darf und muss während des Geschäftsjahres geändert werden, um einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen; dies ist einer verspäteten Ernennung gleichzustellen.

5

§ 83 GVG steht einer Korrektur fehlerhafter Schwurgerichtsbesetzungen im laufenden Geschäftsjahr nicht entgegen, wenn die Änderung nicht der fallbezogenen Richterauswahl dient, sondern gerade die Gefahr unsachlicher Einteilungen beseitigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 27. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Karl Heinz aus ████████, dort geboren am ██████████████████ 1935, zur Zeit in dieser Sache im ██████████████████, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 36 Es ist nicht unzulässig, dass die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Parteigruppen zusammengestellt wird.

§ 40 GVG Der von der Landesregierung bestimmte „Verwaltungsbeamte“ a) darf sich im Verhinderungsfalle vertreten lassen. In Baden-Württemberg wird der als Verwaltungsbeamter bestimmte Oberbürgermeister durch eine von ihm nach gemeinderechtlichen Vorschriften bestellte Person vertreten. Für verhinderte „Vertrauenspersonen“ dürfen b) Vertreter bestellt werden.

GVG § 83 Eine vor dem Beginn des Geschäftsjahres gesetzwidrig vorgenommene Ernennung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts darf (und muss) während des Geschäftsjahres zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes geändert werden.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 1958 – 1 StR 375/58

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 27. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 28. März 1958 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zur Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision unter zwei Gesichtspunkten die Besetzung des erkennenden Schwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).

1. Die Revision macht geltend, dass die Bestellung der Geschworenen in mehrfacher Richtung gegen die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 84, 77, 31, 97) verstoßen habe.

a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Stadt Mannheim an Stelle der in den §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen einen Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene vier nach politischen Parteien getrennte Listen, nämlich eine Vorschlagsliste der SPD mit 714 Personen, eine Vorschlagsliste der CDU mit 543 Personen, eine Vorschlagsliste der FDP mit 40 Personen und eine Vorschlagsliste mit 4 freiwilligen Meldungen, aufgestellt und dem Amtsrichter zur Schöffen- und Geschworenenwahl übersandt habe. Diese Aufteilung der einheitlichen Vorschlagsliste nach politischen Gesichtspunkten könne den Wahlausschuss bei der am 16. November 1956 vorgenommenen Wahl der Geschworenen unsachlich beeinflusst und zur Folge gehabt haben, dass die Geschworenen nicht ausschließlich nach ihrer sachlichen Eignung ausgewählt wurden. Die Rüge ist unbegründet.

Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim teilte dem Amtsgericht Mannheim zur Vorbereitung der Schöffen- und Geschworenenwahl mit Schreiben vom 23. Oktober 1956 mit, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 28. September 1956 „den angeschlossenen Vorschlagslisten“ ohne Widerspruch zugestimmt habe. Bei den angefügten Listen handelte es sich um die von der Revision beanstandeten. Sie waren in sich durchnummeriert und sämtlich zusammengeheftet. Eine Liste mit 543 Namen bezeichnete sich als „Vorschlagsliste der Christlich-Demokratischen Union, Mannheim“; eine weitere „Vorschlagsliste“ mit 40 Namen trug die Aufschrift „Freie Demokratische Partei (Demokratische Volkspartei) Stadtverband Mannheim“ und war im Namen dieser Partei unterzeichnet. Eine von dem Stadtamtmann ████ beglaubigte „Aufstellung“ des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim, Referat I Abt. R, führte vier Personen auf, die „sich freiwillig zur Übernahme eines Amtes als Schöffe gemeldet haben“. Eine Liste mit 714 Namen schließlich war mit dem handschriftlichen Vermerk „Vorschlagsliste der SPD“ versehen; nach einem Bericht des Oberstaatsanwalts Mannheim vom 12. September 1958 ist dieser Vermerk vom Amtsgericht angebracht worden.

Der Vorsitzende des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschworenen, Amtsgerichtsdirektor ██████, sah in diesen Listen, wie er dienstlich erklärt hat, eine aus vier Teilen bestehende Gesamtliste, zu der die Vorschläge der genannten drei Parteien und die freiwilligen Meldungen zusammengefasst worden waren. Nach seiner Ansicht war es zwar ein „Sicherheitsfehler“, dass bei dem von der Stadt Mannheim eingeschlagenen Verfahren das Zustandekommen der Vorschlagsliste und der politische Standort der vorgeschlagenen Personen erkennbar waren; er hielt sich jedoch, wie er weiter erklärte, nicht für befugt, dem Gemeinderat vorzuschreiben, wie die Vorschlagsliste vorzubereiten und in der äußeren Form zu gestalten sei, solange die Vorschrift des § 36 GVG nicht verletzt werde. Auch maß er der Zusammensetzung der Liste keine Bedeutung bei, weil nach seiner Meinung die Schöffen- und Geschworenenwahl nicht anders ausgefallen wäre, wenn eine einheitliche, „neutrale“ Liste vorgelegt worden wäre.

bb) Das Gesetz schreibt nicht vor, nach welchen Grundsätzen und in welcher äußeren Form die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene aufzustellen ist. Es bestimmt nur, wie viele Anwärter je nach der Größe der Gemeinde in die Liste aufzunehmen und welche Angaben zur Person der Benannten zu machen sind (§ 36 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 GVG). Im Übrigen ist ihm nur zu entnehmen, dass Personen nicht vorgeschlagen werden sollen, die nach den §§ 32, 34 GVG zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen nicht berufen werden dürfen oder sollen (vgl. § 37 GVG). Es ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Stadt Mannheim die für das Schöffen- und Geschworenenamt in Betracht kommenden Personen auf der Grundlage der von den Fraktionen des Gemeinderats eingereichten Listen zusammengestellt und vorgeschlagen hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob es dem Ansehen des Schöffen- und Geschworenenamtes nicht dienlicher wäre, wenn die gemeindliche Vorschlagsliste nach überparteilichen Gesichtspunkten aufgestellt würde. Rechtlich können dagegen, dass die im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien ihnen genehme Personen für die Vorschlagsliste der Schöffen und Geschworenen benennen, keine Bedenken erhoben werden, weil die politischen Parteien in einer Demokratie auch in den Gemeinden zu den tragenden Kräften der öffentlichen Willensbildung gehören. Dies umso weniger, als das Gerichtsverfassungsgesetz selbst im § 36 Abs. 1 Satz 2 die Beschlussfassung über die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen der Gemeindevertretung übertragen und damit die Möglichkeit politischer Einflüsse bewusst in Kauf genommen hat. Dem steht andererseits der nicht zu unterschätzende Vorteil gegenüber, dass die Mitwirkung der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien im Allgemeinen eine größere Gewähr für die Heranziehung sachkundiger und im öffentlichen Leben erfahrener Personen bietet als ihr Ausschluss. Wird die Liste in anderer Weise zusammengestellt, etwa dadurch, dass die Wahlkartei der Gemeinde herangezogen und aus ihr Namen herausgegriffen werden, so tritt an die Stelle des Willens der politischen Parteien entweder der blinde Zufall oder das Ermessen des oder der damit befassten Beamten. Einem Missbrauch des Benennungsrechts durch die Parteien im Sinne einer einseitigen Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Schöffen- oder Geschworenenliste beugt das Gerichtsverfassungsgesetz dadurch vor, dass es in den §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 3 und 42 sog. qualifizierte Mehrheiten für die Beschlüsse über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste, die Bestellung der Vertrauenspersonen und die Wahl der Schöffen und Geschworenen vorsieht (vgl. dazu die Ausführungen des Abgeordneten als Berichterstatter für das Gerichtsverfassungsgesetz bei der zweiten Beratung des Bundestags vom 26. Juli 1950 über das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950, Verhandlungen des Deutschen Bundestags I. Wahlperiode 1949, Band 4, S. 2870). Dafür, dass die Gemeindevertretung der Stadt Mannheim ihr Vorschlagsrecht im Sinne einer unlauteren politischen Beeinflussung der Schöffen- und Geschworenenwahl missbraucht haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor; auch die Revision hat dies nicht behauptet. Gegen einen solchen Verdacht spricht, dass neben den von den Gemeindefraktionen benannten Personen auch freiwillige Meldungen berücksichtigt worden sind, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einer politischen Partei standen.

Was die äußere Form der von der Stadt Mannheim dem Amtsgericht übersandten Vorschläge angeht, so ist der vorstehend unter aa) wiedergegebenen Auffassung des Vorsitzenden des Wahlausschusses beizutreten. Mit der dem Beschluss des Gemeinderats entsprechenden gemeinsamen Vorlage der vier Einzellisten an den Amtsrichter entstand tatsächlich eine Gesamtliste, wenngleich die Vorschläge äußerlich nicht in einer Liste zusammengefasst waren. Dafür, dass nur die Vorlage einer einheitlichen Liste gewollt war, kann außer in dem Begleitschreiben des Oberbürgermeisters darin zum Ausdruck kommen, dass die Einzellisten zusammengeheftet waren. Der Umstand, dass die mehreren Listen wahrscheinlich vom Amtsrichter mit durchgehenden Blattzahlen versehen wurden, zeigt gleichfalls, dass die Beteiligten den einzelnen Listen keine selbständige Bedeutung mehr beimaßen, sondern sie in ihrer Gesamtheit als die Vorschlagsliste der Stadt Mannheim im Sinne des § 36 GVG ansahen.

b) Die Revision bemängelt weiter, dass der Ausschuss, der die Geschworenen für die Geschäftsjahre 1957 und 1958 wählte, in zweifacher Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das habe auch die vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts in der Hauptverhandlung vom 27. März 1958 zur Folge gehabt.

aa) Durch Beschluss der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 24. September 1956 wurden als Verwaltungsbeamte für die nach § 40 GVG zu bildenden Wahlausschüsse die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der Stadtkreise bestimmt, in denen sich der Sitz des jeweiligen Amtsgerichts befindet (Bekanntmachung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1956, Nr. II B 953/30). Nach demselben Beschluss sind „die hiernach bestimmten Verwaltungsbeamten ermächtigt, für sich einen Vertreter zu bestellen“.

Im vorliegenden Falle wurde der an sich berufene Oberbürgermeister von Mannheim in der mit der Wahl der Geschworenen befassten Ausschusssitzung durch den städtischen Rechtsrat Dr. ███ vertreten, der sich durch eine Sondervollmacht des Oberbürgermeisters auswies. Die Revision wendet hiergegen ein, dass sich der Oberbürgermeister nur durch eine Person hätte vertreten lassen dürfen, die von der Landesregierung (oder mindestens vom Regierungspräsidium) namentlich zum Vertreter bestellt gewesen wäre. Der Oberbürgermeister habe nicht ermächtigt werden können, selbst und nach seinem Ermessen einen Vertreter zu bestimmen.

Dem kann nicht beigetreten werden. § 40 GVG sieht eine Vertretung des von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl muss sie, wie auch die Revision im Grundsatz nicht anzweifelt, für zulässig erachtet werden (vgl. u. a. Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 2 zu § 40 GVG). Sonst wäre der Wahlausschuss bei Verhinderung des Verwaltungsbeamten beschlussunfähig, was dem Zweck des Gesetzes und den Belangen der Rechtspflege zuwiderliefe. Der Revision ist weiter einzuräumen, dass für die Regelung der Vertretung die Landesregierung zuständig ist; das folgt daraus, dass der Vertreter im Ausschuss die gleiche Stellung einnimmt, die der vertretene Verwaltungsbeamte einnehmen würde. Diese Erkenntnis lässt aber noch keinen Schluss in der Richtung zu, wie die Landesregierung die Vertretung zu ordnen hat. Mangels besonderer Vorschriften ist davon auszugehen, dass dies wie übrigens auch die Form der Bestimmung des Verwaltungsbeamten ihrem Ermessen überlassen ist; die Regelung darf nur nicht gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes verstoßen. Das ist hier entgegen der Meinung der Revision nicht schon deshalb der Fall, weil die Landesregierung von Baden-Württemberg die Verwaltungsbeamten ermächtigt hat, sich ihre Vertreter selbst zu bestellen. § 40 GVG verlangt seinem Sinn nach nicht, dass die Landesregierung den Verwaltungsbeamten oder seinen Vertreter persönlich und namentlich bestimmt; er will nur, dass an den Sitzungen des Wahlausschusses ein „Verwaltungsbeamter“ teilnimmt, der seine Befugnis aus einer Anordnung der Landesregierung ableitet. Das trifft auch bei dem Vertreter zu, den der von der Landesregierung hierzu ermächtigte Landrat oder Oberbürgermeister für den Fall seiner Verhinderung bestellt. Es macht insoweit keinen sachlichen Unterschied, ob die Landesregierung eine ihr vorgeschlagene Person zum Vertreter bestimmt oder ob sie von vornherein ihr Einverständnis mit dem vom Verwaltungsbeamten ernannten Vertreter erklärt.

Zum gleichen Ergebnis führt folgende Überlegung: Mit der Bestellung des jeweiligen Landrats oder Oberbürgermeisters zum Verwaltungsbeamten im Sinne des § 40 GVG hat die Landesregierung offenbar bewusst davon abgesehen, diese Personen namentlich zu bestimmen; sie hat mit dieser Aufgabe vielmehr die jeweiligen Träger eines bestimmten Amtes betraut. Dieses Verfahren entspricht der Verwaltungspraxis, sichert die Stetigkeit der Mitwirkung des Verwaltungsbeamten im Wahlausschuss und gibt die Gewähr dafür, dass Personen berufen werden, die vermöge ihres Amtes zur Wahrnehmung der genannten Aufgabe besonders geeignet sind. Hieraus folgt aber, dass auch die Ernennung eines Vertreters für den Wahlausschuss keine auf die Person des Amtsträgers abgestellte Angelegenheit ist, sondern dass sich dieser nach den für seine Vertretung sonst geltenden Vorschriften vertreten lassen darf. In Bayern sieht dies § 16 der gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Inneren über die Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte vom 30. Mai 1952 (GVBl. 1952, 169 = BS III, 153) ausdrücklich vor; er bestimmt, dass an Stelle des Landrats in dessen Verhinderungsfall dessen Stellvertreter eintritt. Für die Vertretung des Verwaltungsbeamten kann insoweit nichts anderes gelten, als für die Vertretung des dem Wahlausschuss vorsitzenden Amtsrichters, die sich ebenfalls nach den im Allgemeinen für seine Vertretung aufgestellten Grundsätzen richtet (vgl. § 22b Abs. 2 Satz 2 GVG). Dass Rechtsrat Dr. ██ nach gemeinderechtlichen Vorschriften nicht zum Vertreter des Oberbürgermeisters in der Wahlausschusssitzung hätte bestimmt werden dürfen, behauptet die Revision selbst nicht.

bb) Als Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2, 3 GVG) waren vom Gemeinderat der Stadt Mannheim in den Wahlausschuss der Kaufmann █████████ und der Ingenieur ██ gewählt worden. In der Ausschusssitzung vom 16. November 1956, in der die Geschworenen für die Geschäftsjahre 1957 und 1958 gewählt wurden, nahm an Stelle des verhinderten Ingenieurs ██ der Angestellte ███████ teil. Die Revision hat das mit dem Hinweis beanstandet, dass ███████ vom Gemeinderat nur als Vertreter des Kaufmanns █████████, nicht auch des Ingenieurs ██ bestellt worden sei. Für ██ sei ein Vertreter überhaupt nicht vorgesehen worden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

Der Vorsitzende des Wahlausschusses, Amtsgerichtsdirektor ██████, hat hierzu dienstlich erklärt, dass er ███████ zur Sitzung des Wahlausschusses nicht habe laden, ihn aber daran habe teilnehmen lassen, weil er und die anderen Ausschussmitglieder ███████ als Vertreter auch des ██ angesehen hätten. Während nämlich in der vom Gemeinderat Mannheim beschlossenen Liste der Vertrauenspersonen für die unter Nr. 1, 2, 6, 7, 8 und 9 genannten Vertrauenspersonen je ein Stellvertreter angeführt gewesen sei, habe es an einer solchen Vertreterbenennung für die unter Nr. 3 bis 5 genannten Vertrauenspersonen ████████ gefehlt. Man habe deshalb annehmen müssen, dass der für ██████████████ (der Liste) aufgestellte Vertreter auch die unter Nr. 3 bis 5 aufgeführten Vertrauenspersonen, darunter den Ingenieur ██, vertreten solle und dass nur übersehen worden sei, dies durch Setzung von Wiederholungszeichen unter dem Namen des ███████ zum Ausdruck zu bringen.

Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim hat sich auf Anfrage des Senats dienstlich dahin geäußert, dass nicht für jede der vom Gemeinderat gewählten Vertrauenspersonen ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden habe und deshalb für die Vertrauenspersonen unter Nr. 2 bis 5 der Liste █████ ein gemeinsamer Stellvertreter in der Person des Angestellten ███████ bestellt werden sollte. Dass dies in der dem Amtsgericht mitgeteilten █████ nicht durch mehrmalige Anführung des Namens ███████ oder Anbringung von Wiederholungszeichen klargestellt worden sei, sei ein Versehen.

Die Auslegung, die Amtsgerichtsdirektor ██████ und der Oberbürgermeister von Mannheim vorstehend der Vertreterregelung geben, ist rechtlich vertretbar und hat sogar die Lebenswahrscheinlichkeit für sich. Es wäre unverständlich, warum für die Vertrauenspersonen unter Nr. 3 bis 5 der Liste keine Vertretung beschlossen worden sein sollte, während für die sechs anderen Vertrauenspersonen Vertreter aufgestellt wurden. Dass ███████ an Stelle des Ingenieurs ██ im Wahlausschuss mitwirken durfte, setzte allerdings voraus, dass eine Vertretung von Vertrauenspersonen überhaupt zulässig ist. Das Gesetz schweigt hierüber (ähnlich wie beim Verwaltungsbeamten, vgl. oben aa). Für die Unzulässigkeit könnte angeführt werden, dass der Wahlausschuss schon beschlussfähig ist, wenn nur fünf Vertrauenspersonen anwesend sind. Dieser Erwägung kann jedoch entgegengehalten werden, dass im allerdings seltenen Falle der Verhinderung von mehr als fünf Vertrauenspersonen der Ausschuss beschlussunfähig wäre. Entscheidend ist aber, dass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, aus dem es dem Vertretungsorgan der unteren Verwaltungsbehörde untersagt sein sollte, für den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer Vertrauenspersonen Ersatzleute zu bestellen. Wenngleich § 40 Abs. 4 GVG den Ausschuss auch dann beschlussfähig sein lässt, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Verwaltungsbeamten mindestens fünf Vertrauenspersonen zugegen sind, so ist es doch wünschenswert, dass die Vertrauensleute möglichst vollzählig mitwirken. Das gilt besonders für den Fall, dass die als Vertrauensleute in Betracht kommenden Personen von politischen Parteien vorgeschlagen wurden. Die Unzulässigkeit einer Vertretung könnte hier dazu führen, dass die Vertrauensleute einer bestimmten Parteirichtung einen ihnen nicht zukommenden Einfluss auf die Wahl der Schöffen und Geschworenen ausüben. Die Richtigkeit der vorstehend vertretenen Ansicht wird durch die Tatsache bestätigt, dass der Gesetzgeber die früher und auch im Entwurf des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 vorgesehene Zahl von sieben Vertrauensleuten auf zehn erhöht hat, um einerseits die Stellung der gewählten Personen gegenüber dem Amtsrichter und dem Verwaltungsbeamten zu stärken, andererseits aber einseitige parteipolitische Einflüsse auf die Auswahl der Schöffen und Geschworenen zurückzudrängen (vgl. Materialien zum Rechtsvereinheitlichungsgesetz, Verhandlungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht in der Sitzung vom 17. Mai 1950). Es liegt demnach im Sinne des § 40 GVG, dass möglichst viele Vertrauenspersonen an der Wahlhandlung teilnehmen; dieses Ziel wird nur dadurch sichergestellt, dass eine Vertretung verhinderter Vertrauenspersonen zugelassen wird.

2. Die Revision rügt ferner, dass das Schwurgericht auch hinsichtlich seiner richterlichen Mitglieder nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Dieser Rüge liegt folgender Vorgang zugrunde:

Mit Verfügung vom 5. Dezember 1957 hatte der Landgerichtspräsident für das Geschäftsjahr 1958 acht Richter des Landgerichtsbezirks zu Mitgliedern des Schwurgerichts und acht weitere Richter zu deren Stellvertretern ernannt, ohne festzulegen, an welchen Tagungen des Schwurgerichts die einzelnen Richter teilzunehmen haben; es blieb daher dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, welche Richter er für die jeweils anstehende Tagung heranziehen wollte. Das hat der erkennende Senat in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteil 1 StR 97/58 vom 15. April 1958 (Rechtssatz in NJW 1958, 838 Nr. 15) für unzulässig erklärt. Am 15. Februar 1958, also vor diesem Urteil und noch vor dem Eingang der in der vorliegenden Strafsache erhobenen Anklage (24. Februar 1958), ergänzte der Landgerichtspräsident seine Verfügung vom 5. Dezember 1957 dahin, dass er für jede einzelne Schwurgerichtstagung bestimmte Richter als Beisitzer und Vertreter ernannte. Er tat dies nach seiner dienstlichen Äußerung deshalb, um im Hinblick auf die im Revisionsverfahren 1 StR 97/58 erhobenen Besetzungsrügen sicherzustellen, dass das Schwurgericht für die weitere Dauer des Geschäftsjahres verhandlungsfähig sei.

Zu Unrecht beanstandet das die Revision unter Hinweis auf § 83 Abs. 1, 2 GVG, der vorschreibt, dass die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres zu ernennen sind. Die Rüge baut auf dem Verlangen auf, dass der Landgerichtspräsident eine nachträglich als fehlerhaft erkannte oder festgestellte Bestimmung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts bis zum Schluss des Geschäftsjahres aufrechterhalte und damit das Schwurgericht entweder in vorschriftswidriger Besetzung oder überhaupt nicht mehr tagen lasse. Dass dies gesetzwidrig wäre und daher nicht aus § 83 GVG gerechtfertigt werden kann, ist offensichtlich. Die Vorschrift, dass die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres zu ernennen sind, will verhindern, dass aus unsachlichen Erwägungen für eine bestimmte Strafsache bestimmte Richter eingeteilt werden. Das hat die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 15. Februar 1958 nicht bezweckt; sie wollte im Gegenteil der genannten Gefahr vorbeugen, indem sie die durch die Verfügung vom 5. Dezember 1957 eröffnete Möglichkeit beseitigte, dass der Vorsitzende die richterlichen Beisitzer für die jeweilige Schwurgerichtstagung auswählte.

Die Unbegründetheit der Rüge ergibt sich im Übrigen auch aus folgendem Gedankengang: Die Gesetzwidrigkeit der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 1957 hatte im Ergebnis zur Folge, dass richterliche Mitglieder für die Schwurgerichtstagungen des Jahres 1958 nicht wirksam ernannt waren und dass ihre Ernennung durch die Verfügung vom 15. Februar 1958 nachgeholt wurde. Die verspätete Ernennung von Mitgliedern des Schwurgerichts aber ist nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht, jedenfalls dann kein Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht anders nicht tagen könnte (vgl. RG GA 1943, 1153; RGSt 40, 268; RG HRR 1934 Nr. 1495; BGH 2 StR 145/53 vom 19. Juni 1953). In diesem Sinne ist die Änderung einer fehlerhaften Ernennung der verspäteten Ernennung gleichzusetzen.

Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHSt 8, 240 geht fehl. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Landgerichtspräsident die richterlichen Beisitzer für eine bestimmte (die erste) Schwurgerichtstagung erst bei deren Festsetzung ernannt.

II. Sachbeschwerde

Die Sachbeschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision besorgt, das Schwurgericht habe irrtümlich angenommen, dass ein Täter, der die Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat besitzt, infolge einer Bewusstseinsstörung aber in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt ist, im Hinblick auf die noch vorhandene Einsichtsfähigkeit nicht zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) sein könne. Das angefochtene Urteil bietet für einen solchen Verdacht keinen Anhaltspunkt. Dort ist ausgeführt, dass die Bewusstseinsstörung des Angeklagten (nur) einen solchen Grad erreicht habe, dass seine Fähigkeit, gemäß der vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei.

SchwG MannheimMantelDr. Hengsberger
MartinDr. GeierHübner
Revision gegen Mordurteil: Keine Besetzungsfehler bei Schöffen-/Geschworenenauswahl — Themis