Treffer
BGH Urteil

Tonbandaufnahme des Verteidiger-Schlussvortrags: Persönlichkeitsrecht und Beruhensprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/56
Datum
08.02.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren u.a., dass der Rundfunk den Schlussvortrag seines Verteidigers gegen dessen Willen auf Tonband aufnehmen durfte. Der BGH bejaht grundsätzlich ein Ablehnungsrecht des Verteidigers aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; der Vorsitzende muss ein entsprechendes Verbot ohne Interessenabwägung aussprechen. Die Gestattung der Aufnahme verletzt jedoch nicht § 169 GVG bzw. § 338 Nr. 6 StPO und ist als sitzungspolizeiliche Maßnahme nicht nach § 238 Abs. 2 StPO angreifbar, kann aber eine Verteidigungsbeschränkung (§§ 137, 140 i.V.m. § 258 StPO) begründen. Da der Verteidiger dennoch plädierte und nicht substantiiert dargelegt wurde, wie die Aufnahme die Verteidigung konkret beeinträchtigte, verwarf der BGH die Revision als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrensbeteiligter, insbesondere der Verteidiger im Schlussvortrag, darf grundsätzlich eine Tonbandaufnahme seiner Äußerungen durch den Rundfunk ablehnen; dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

2

Der Öffentlichkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung (§§ 169 ff. GVG) gewährleistet nur die unmittelbare Saalöffentlichkeit und begründet kein Recht auf Tonbandaufnahmen oder deren Zulassung gegen den Willen eines Beteiligten.

3

Lehnt der Vorsitzende ein Verlangen auf Untersagung der Tonbandaufnahme ab, kann darin eine Beschränkung der Verteidigung und damit ein Verstoß gegen § 137, bei notwendiger Verteidigung auch gegen § 140 i.V.m. § 258 StPO liegen.

4

Die Erlaubnis von Tonbandaufnahmen stellt eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 GVG) dar und ist als solche nicht mittels Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO überprüfbar.

5

Hält der Verteidiger trotz abgelehnter Untersagung den Schlussvortrag, hat eine Verfahrensrüge nur Erfolg, wenn dargelegt ist, inwiefern der Verteidiger infolge der Aufnahme an einer erschöpfenden und sachgemäßen Verteidigung gehindert war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Weiden, 29. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Hermann F. aus ██, den praktischen Arzt Dr., geboren am ███ in ██ 1883, wegen Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1957 auf Grund der Verhandlung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Seigert, Präsident Dr. Hocheimer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Verteidiger darf es grundsätzlich ablehnen, seinen Schlußvortrag vor einem Abhörgerät des Rundfunks zum Zwecke der Aufnahme auf ein Tonband zu halten. Lehnt der Vorsitzende den Antrag des Verteidigers ab, dem Rundfunk die Aufnahme zu untersagen, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 137, im Falle der notwendigen Verteidigung auch gegen § 140 in Verb. mit § 258 StPO. Hält der Verteidiger ungeachtet der Ablehnung seines Antrags doch den Schlußvortrag, so kann die Verfahrensrüge des Angeklagten nur Erfolg haben, wenn das Urteil auf dem Verstoß beruht. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß in der Revisionsbegründung dargelegt werden, in welcher Hinsicht der Verteidiger in seinem Schlußvortrag infolge der Tonbandaufnahme an einer erschöpfenden und sachgemäßen Verteidigung gehindert worden ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 29. Mai 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vierzig in Tateinheit stehender Verbrechen der Beihilfe zum Mord zur Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Der Entscheidung liegt die Tötung von mindestens 40 Haftlingen in dem Konzentrationslager Flossenbürg zugrunde, die der damalige Schutzhaftlagerarzt Dr. ██ von etwa Anfang Oktober 1944 an innerhalb weniger Wochen mittels Einspritzung von Novocain oder Phenol vornahm. Er handelte dabei auf Grund eines von Himmler über das Reichssicherheitshauptamt und das SS-Sanitätshauptamt erteilten Geheimbefehls, wonach in den Konzentrationslagern alle „marastischen“ Haftlinge einer „Sonderbehandlung“ zugeführt, d. h. getötet werden sollten. Himmler und die für den Befehl mitverantwortlichen leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes sowie des SS-Sanitätshauptamtes unter Führung des SS-Standartenführers ███ verfolgten dabei den verbrecherischen Zweck, die Konzentrationslager von arbeitsunfähigen und daher „zu nichts mehr nützlichen“ Insassen zu befreien. Nach der Annahme des Schwurgerichts haben demgemäß die Haupttäter mindestens 40 tateinheitlich miteinander zusammentreffende Verbrechen des Mordes in Gestalt der Tötung aus niedrigen Beweggründen sowie in heimtückischer Begehungsweise verübt.

Den Angeklagten hat das Schwurgericht der Beihilfe hierzu schuldig erkannt, weil er die Durchführung des Mordbefehls in Kenntnis seines verbrecherischen Zwecks und, ohne in Notstand oder in vermeintlichem Notstand nach §§ 52, 54 StGB zu handeln, wissentlich gefördert und unterstützt hat. Den Tatbeitrag hat es darin gesehen, daß der Angeklagte

1. den Befehl auf Weisung des ihm vorgesetzten SS-Standartenführers ████████, bei dem er sich anlässlich seiner Ernennung zum Standortarzt des Konzentrationslagers Flossenbürg aufhielt, mitnahm und ihn dem Lagerführer █████ aushändigte,

2. den Befehl auf Anordnung ███ an den Schutzhaftlagerarzt Dr. ██ mündlich weitergab,

3. bei dem ersten „Abspritzungsvorgang“, bei dem Dr. ██ 5 oder 6 Haftlinge ums Leben brachte, persönlich zugegen ███ und dadurch Dr. ██ in seinem Tun bestärkte,

4. in der Folgezeit trotz der bestehenden Möglichkeit es unterlassen hat, die Durchführung des Tötungsbefehls zu „verhindern oder wenigstens zu erschweren“.

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt.

I. Verfahrensrügen

In der ersten Hauptverhandlung, die gegen den Beschwerdeführer vor dem Schwurgericht stattfand, hatte sich der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██, geweigert, seinen Schlußvortrag zu halten, solange sich im Sitzungssaal Aufnahmegeräte des Bayerischen Rundfunks befanden. Das Schwurgericht hatte darauf durch Beschluß die Verhandlung vertagt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und sich ein bestellter Verteidiger bei dem Umfang des Verfahrens keineswegs innerhalb von zehn Tagen (§ 229 StPO) vorbereiten könne; durch einen weiteren Beschluß hatte es dem Verteidiger die durch die Aussetzung entstandenen Kosten auferlegt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluß BReg 3 St 175/55 vom 18. Januar 1956 (BayObLGSt nF 6, 390 Nr. 19) die Kostenentscheidung aufgehoben, jedoch die Weigerung des Verteidigers, den Schlußvortrag zu halten, für unbegründet erklärt.

In der neuen Hauptverhandlung hat der Verteidiger wiederum beantragt, dem Bayerischen Rundfunk zu untersagen, die Schlußausführungen der Verteidigung auf Tonband aufzunehmen und zu verbreiten. Das Schwurgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil der Vorsitzende „im Rahmen seiner Sitzungspolizei“ dem Bayerischen Rundfunk gestattet habe, die Schlußvorträge des Oberstaatsanwalts und des Verteidigers auf Tonband aufzunehmen, und eine Anrufung des Gerichts hiergegen nicht möglich sei. In dem Beschluß ist noch beigegeben, daß der Antrag auch unbegründet wäre. Der Verteidiger hielt darauf seinen Schlußvortrag.

Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß dem Bayerischen Rundfunk gestattet worden ist, den Schlußvortrag seines Verteidigers gegen dessen Willen auf Tonband aufzunehmen. Er sieht hierin eine Verletzung des § 169 GVG, des § 338 Nr. 8 StPO und der Art. 1, 2 GG. Die Rüge greift nicht durch.

Mit der Frage, inwieweit in der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen den Willen eines Beteiligten in der Hauptverhandlung ein Verfahrensverstoß erblickt werden kann, hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil 1 StR 321/56 vom 22. Januar 1957 befaßt. Er hat dahin entschieden, daß eine solche Maßnahme nicht, wie in jenem Falle von einem der Angeklagten geltend gemacht war, gegen § 58 StPO verstößt, im übrigen aber darauf hingewiesen, daß in der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen den Widerspruch eines Beteiligten eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten liegen kann. Andere einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind bisher nicht ergangen.

Die Meinungen zu dieser Frage sind geteilt. Für eine unbeschränkte Zulässigkeit der Tonbandaufnahme haben sich Gerland (ZStW 55. Bd. 677, 704) und Kohlhaas (DRiZ 1956, 2 ff.) ausgesprochen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dem erwähnten Beschluß die Ansicht, die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht allgemein bejaht oder verneint, sondern müsse von Fall zu Fall entschieden werden, wobei „zwei öffentliche Interessengebiete“ nämlich einerseits das gerade im demokratischen Staatswesen besonders bedeutsame Interesse an weitgehender Unterrichtung der Öffentlichkeit über strafgerichtliche Vorgänge, andererseits das nicht minder wichtige Interesse an ungehinderter gerichtlicher Wahrheitserforschung und im Zusammenhang damit stehend, an der Möglichkeit ungehemmter Verteidigung des Angeklagten bei Abwägung dieser Interessen im Einzelfall sei „der gerichtlichen Wahrheitsfindung der Vorrang vor dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einzuräumen“ (ähnlich auch die Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 110 Abs. 3). Schäfer schließt sich in Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl., Anm. 2 Abs. 4 zu § 176 GVG dem Bayerischen Obersten Landesgericht an. Erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit äußert Henkel (Strafverfahrensrecht 1953, 370 Anm. 5), allerdings ohne nähere Begründung. Dagegen halten Eb. Schmidt (Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung Teil I Nr. 345 b bis d; Gedächtnisschrift für Walter Jellinek 1955, 625, 643; JZ 1956, 206, 209 ff.) und Sarstedt (JR 1956, 121 ff.) Tonbandaufnahmen ohne Einverständnis des betroffenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich für unzulässig, ebenso von Hippel (Der Deutsche Strafprozeß 1941, 329 Anm. 1) im Anschluß an Schorn (LZ 1932, Sp. 1408, 1411 ff.).

Der Senat tritt der Ansicht von Eb. Schmidt und Sarstedt bei, daß jeder Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung, vor allem auch der Verteidiger bei seinem Schlußvortrag, es grundsätzlich ablehnen darf, zwecks Tonbandaufnahme vor einem Gerät des Rundfunks zu sprechen. Dies ist, wie Sarstedt a. a. O. S. 125 entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Ausfluß des durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (vgl. hierzu BGHZ 13, 334).

Inhalt dieses Rechts ist auch die ausschließliche Befugnis, darüber zu bestimmen, ob, wann und wo sprachliche Äußerungen auf einem Tonbandgerät aufgenommen werden dürfen.

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§§ 169 ff. GVG) läßt sich nichts anderes herleiten. Danach hat das Gericht die Pflicht, die Hauptverhandlung in einem Raume stattfinden zu lassen, in dem jedermann mit Ausnahme der in § 175 Abs. 1 GVG bezeichneten Personen und vorbehaltlich der in den §§ 171 a, 172 GVG, §§ 48, 109 JGG vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung während ihrer ganzen Dauer beiwohnen darf. In dieser Gewährleistung der „unmittelbaren“ Öffentlichkeit erschöpfen sich die sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit ergebenden Rechte und die für das Gericht bestehenden Pflichten. Tonbandaufnahmen fallen nicht hierunter. Der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht in dem Beschluß vom 18. Januar 1956 demgegenüber vertretenen Meinung, die Zulässigkeit solcher Aufnahmen auch gegen den Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten rechtfertige sich aus dem Grundsatz der sog. „mittelbaren Öffentlichkeit“, kann nicht beigepflichtet werden. Mit Recht führt Eb. Schmidt (JZ a. a. O. S. 210) aus, die gesetzliche Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes verstehe die „Öffentlichkeit“ nur im Sinne dessen, was man als „unmittelbare Öffentlichkeit“ zu bezeichnen pflege; die „mittelbare“ Öffentlichkeit sei eine „Reflexwirkung“, die sicherlich mit gewollt sei, aber außerhalb dessen liege, was aus dem Gesichtpunkt „der Öffentlichkeit“ der Vorsitzende bzw. das Gericht durch Verfügungen oder Beschlüsse zu regeln habe (vgl. auch Sarstedt a. a. O. S. 121 bis 124).

Im übrigen weisen Eb. Schmidt und Sarstedt gegenüber den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Aufstellung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zwar die aus der unmittelbaren Öffentlichkeit sich ergebenden nachteiligen Wirkungen auf die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch die durch eine Tonbandaufnahme des Rundfunks drohende Gefahr gesteigerter Befangenheit in Kauf genommen habe, weil er mit dieser Gefahr gar nicht habe rechnen können.

Die Zulässigkeit von Rundfunkaufnahmen gegen den Willen eines Beteiligten läßt sich auch nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen. Diese Vorschrift enthält eine Forderung an den Gesetzgeber, das Recht des Einzelnen auf Freiheit seiner Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht durch einen „Index“ verbotener Schriften, durch Abhörverbote von Rundfunksendungen oder ähnliche Maßnahmen zu beschränken. Irgendwelche Rechte oder Pflichten staatlicher Behörden auf Auskunftserteilung oder gar auf eine bestimmte Art derselben werden durch diese Vorschrift nicht begründet (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Anm. V 2 zu Art. 5; Ridder in Neumann-Nipperdey-Scheuner: Die Grundrechte, Bd. II S. 243, 276).

Der Vorsitzende des Gerichts hat nach alledem, wenn ein Verfahrensbeteiligter fordert, die Tonbandaufnahme seiner Bekundungen durch den Rundfunk zu untersagen, nicht erst eine „Interessenabwägung“ im Sinne der Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vorzunehmen. Er muß vielmehr dem Verlangen ohne weiteres und ohne daß der Beteiligte die Gründe seiner Ablehnung, vor dem Aufnahmegerät zu sprechen, darzulegen braucht, stattgeben.

Lehnt der Vorsitzende, wie hier geschehen, den Antrag des Verteidigers auf Untersagung der Tonbandaufnahme ab, so kann hierin freilich nicht, wie der Beschwerdeführer meint, eine Verletzung des § 169 GVG (in Verb. mit § 338 Nr. 6 StPO) erblickt werden. Ein solcher Verfahrensverstoß scheidet schon deshalb aus, weil nur die unzulässige Beschränkung der Offentlichkeit unter die Bestimmung des § 338 Nr. 6 StPO fällt, hier aber höchstens von einer Erweiterung der Öffentlichkeit gesprochen werden könnte.

Ebensowenig ist für die Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO Raum, denn die Erlaubnis einer Tonbandaufnahme ist eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden im Sinne des § 76 GVG, die als solche, wie das Schwurgericht in dem erwähnten Beschluß zutreffend angenommen hat, einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht zugänglich ist.

Indes bedeutet die Ablehnung des Antrags einen Verstoß gegen die aus § 137 – im Falle der notwendigen Verteidigung auch aus § 140 – in Verb. mit § 258 StPO sich ergebende Pflicht des Gerichts, dem Verteidiger Gelegenheit zu seinen Schlußausführungen zu geben (vgl. RGSt 42, 51). Bleibt dieser auf seiner Weigerung bestehen und entbehrt so der Angeklagte, soweit nicht das Gericht nach § 145 Abs. 1, 3 StPO verfährt, des Beistandes eines Verteidigers, so wird das trotzdem ergehende Urteil regelmäßig auf dem Verfahrensverstoß beruhen (§ 337 StPO; vgl. RGSt a. a. O.).

In solchen Fällen wäre es ein unzumutbares Verlangen gegenüber dem Beschwerdeführer, daß er in der Revisionsbegründung darlegt, inwiefern das Urteil dadurch, daß der Verteidiger nicht den beabsichtigten Schlußvortrag gehalten hat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein kann.

Anders verhält es sich, wenn der Verteidiger unter dem Zwange des ablehnenden Beschlusses des Vorsitzenden den Schlußvortrag vor dem Aufnahmegerät tatsächlich hält. Hier hat das Revisionsgericht von Fall zu Fall des näheren zu prüfen, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Angeklagte in der Revisionsbegründung dartun, in welcher Hinsicht der Verteidiger bei dem Schlußvortrag infolge des Umstandes, daß er vor dem Aufnahmegerät sprechen mußte, an einer erschöpfenden und sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten gehindert worden ist. Das ist im vorliegenden Falle zwar behauptet worden. Jedoch ergibt sich aus den von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht wiederholten Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift, daß das Urteil nicht auf der Ablehnung des Antrags, dem Rundfunk die Tonbandaufnahme des Schlußvortrages des Verteidigers zu untersagen, beruhen kann. Der Verteidiger bringt auf die Frage, inwiefern er infolge der Tonbandaufnahme seinen Schlußvortrag Ausführungen unterlassen habe, lediglich vor, er sei im Hinblick auf seine früheren Erfahrungen mit dem Bayerischen Rundfunk bei der Frage der „Sterbehilfe“ in besonders gelagerten Fällen – nicht näher eingegangen.

Durch das Unterlassen solcher Rechtsausführungen kann die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht beeinflußt sein. Wie das Schwurgericht bedenkenfrei festgestellt hat, hatte die Tötung der 40 Haftlinge mit einer „Sterbehilfe“ nichts zu tun; vielmehr mußten die Haftlinge nur deshalb ihr Leben lassen, weil sie, wie das Schwurgericht wörtlich ausführt, „durch die Praktiken des Konzentrationslagers körperlich verfallen waren und nach dem Zweckmäßigkeits- und Nützlichkeitsgesichtspunkt dem Konzentrationslager nichts mehr nützen konnten“.

Der Angeklagte hat auch nicht etwa an eine „Sterbehilfe“ geglaubt, sondern nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen von dem verbrecherischen Zweck der Tötungen sichere Kenntnis gehabt.

In der Hauptverhandlung ist auch der frühere SS-Scharführer ███, der zur Zeit der Tötungen der 40 Haftlinge im Haftlingslager des Konzentrationslagers Mauthausen beschäftigt war, als Zeuge vernommen worden.

Die Revision rügt, daß ██ █████ bestehenden Teilnahmeverdachts (§ 60 StPO) vereidigt worden sei; aus seiner Aussage und den Urteilsfeststellungen, insbesondere aus der Rateache, daß er der „nächste Gehilfe des Lagerarztes“ Dr. ██ gewesen sei, ergebe sich „ohne weiteres“, daß er an den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen verdächtig sei; es sei sogar mit einer großen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß er an der Auswahl der einer „Sterbehilfe“ zuzuführenden Personen mitgewirkt habe; auch diese Rüge ist unbegründet.

Die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, habe er an den Abspritzungen unmittelbar teilgenommen.

Die Rechtsansicht des Schwurgerichts, daß sich Himmler und die leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes und des SS-Sanitätshauptamtes in den 40 Fällen, in deren Folge auf ihren Befehl im Konzentrationslager Flossenbürg Haftlinge getötet wurden, als Haupttäter des Mordes in Gestalt der Tötung aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht haben, begegnet keinen Bedenken. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht hat ausdrücklich erkannt, daß die Tötungen nicht dazu dienen sollten, die kranken Haftlinge von ihren Leiden zu erlösen, sondern – nur dazu, „zu nichts mehr nützliche“ Lagerinsassen zu beseitigen.

Das Schwurgericht brauchte daher entgegen der Annahme der Revision auch nicht festzustellen, in welchem Verhältnis die einzelnen „Kategorien“ von Häftlingen unterschieden, wie etwa Fälle von Krebs, Endstadien von Flecktyphus oder Geisteskrankheit, andererseits körperlicher Verfall, auf die 40 Opfer verteilt waren.

Ob die Tötungen daneben auch noch deswegen als Mord zu werten sind, weil sie „heimtückisch“ begangen wurden, kann schon um deswillen dahingestellt bleiben, weil das Schwurgericht das Wissen des Angeklagten um die Verwirklichung der Mordmerkmale durch die Haupttäter nur insoweit festgestellt hat, als er die niedrigen Beweggründe der Haupttäter kannte.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer durch Fangen und pflichtwidriges Unterlassen die Durchführung des „Mordbefehls“ gefördert und unterstützt hat.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob der von dem Beschwerdeführer auf die Weisung seines Vorgesetzten ██ dem Lagerkommandanten █████ überbrachte und dann auf dessen Befehl dem Schutzhaftlagerarzt Dr. ████ mündlich weitergegebene Befehl für die 40 Tötungshandlungen des Dr. ██ ursächlich gewesen ist. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine rechtsirrigen Schlußfolgerungen oder unlösbaren Widersprüche.

Nach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Rechtsanwalts Dr. ██████ wurde als Ergebnis der von diesem im Auftrag Himmlers vorgenommenen SS-gerichtlichen Untersuchungen „in allen Konzentrationslagern die Vernichtungsaktion von hoffnungslos kranken Häftlingen Mitte 1944 gestoppt“; dem entspricht es, daß nach den Urteilsfeststellungen im Lager Flossenbürg Tötungen durch Verabreichung von Spritzen schon vor dem Eintreffen des Angeklagten vorgekommen, aber wieder eingestellt worden waren. Der hier in Frage stehende Tötungsbefehl löste mithin eine neue Vernichtungswelle aus. Daß Dr. ██ von dem eben erst durch den Angeklagten nach Flossenbürg mitgebrachten Geheimbefehl keinesfalls schon vor dessen mündlicher Eröffnung durch den Beschwerdeführer auf andere Weise Kenntnis erhalten haben kann, folgert das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei auch aus der Frage des ███ an Dr. █████, wie die Tötungen im einzelnen ████████████ werden sollten. Im übrigen braucht der Tatbeitrag eines Gehilfen für den strafrechtlichen Erfolg der Haupttat nicht ursächlich zu sein; es genügt, daß der Gehilfe die Handlung des Haupttäters fördert oder erleichtert (u. a. RGSt 71, 176; 73, 52, 54; BGH 1 StR 50/56 vom 19. Juni 1956).

Mit Recht hat das Schwurgericht ferner eine weitere Beihilfehandlung des Angeklagten darin gesehen, daß er – wenn auch auf Befehl des Lagerkommandanten – bei dem ersten Tötungsvorgang dabei gewesen ist. Die Folgerung des Schwurgerichts, er habe dadurch Dr. ███ in seinem Tun bestärkt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es bedeutet auch keinen unlösbaren Widerspruch, wenn das Schwurgericht einerseits unterstellt, daß Dr. ██ den ihm befohlenen Tötungen möglicherweise keine Bedenken gehabt hat, während es andererseits auf Grund verschiedener Zeugenaussagen für erwiesen hält, er habe die Tötungen innerlich abgelehnt. Wie sich aus der unmittelbaren Aufeinanderfolge dieser Urteilsausführungen ergibt, hat das Schwurgericht mit der erwähnten Unterstellung ███ nur ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß Dr. ██ insoweit gegen die Tötungen keine Bedenken gehabt haben mag, als diese von den vorgesetzten Stellen befohlen waren und er dem Befehl nachkommen zu müssen glaubte.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe durch pflichtwidriges Unterlassen die Tötung der 40 Haftlinge gefördert. Zu einem Hingreifen war der Beschwerdeführer im übrigen nicht nur, als Standortarzt, dem Leben und Gesundheit der Lagerhäftlinge anvertraut waren, und als Vorgesetzter des Dr. ██████, sondern vor allem auch auf Grund seines vorausgegangenen Tuns, der Überbringung des Tötungsbefehls an den Lagerkommandanten und an Dr. ████, verpflichtet. Welche Möglichkeiten dem Angeklagten zu Gebote standen, der Durchführung des Tötungsbefehls entgegenzuwirken, hat das Schwurgericht, bedenkenfrei dargelegt.

Die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend. Soweit der Beschwerdeführer selbst tätig geworden ist, erübrigen sich nähere Ausführungen ohne weiteres auf Grund der bedenkenfreien Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Tötungsbefehls erkannt hatte. Aber auch soweit er entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung, die Durchführung des Tötungsbefehls zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, untätig geblieben ist, sind gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes der Beihilfe zum Mord keine Bedenken zu erheben, schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Tötungshandlungen des (noch dazu, wie er wußte, an maniseh denen Leiden leidenden) Lagerarztes Dr. ██ nicht nur aus Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit geduldet, sondern sie auch – nach anfänglichem Widerspruch – „gutgeheißen“ und deswegen vorsätzlich weder etwas gegen sie unternommen noch auch nur zu unternehmen versucht hat.

Der Teilnehmer an einem Morde braucht nicht selbst aus niedrigen Beweggründen zu handeln, wenn er als Gehilfe verurteilt werden soll; er muß lediglich die niedrigen Beweggründe des Haupttäters kennen (vgl. u. a. BGHSt 2, 251, 255; BGH NJW 1952, 110 Nr. 15).

Das ist nach den Urteilsfeststellungen hier der Fall.

Was die Revision zu § 47 MStGB vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich bedenkenfrei Feststellung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer von dem verbrecherischen Zweck des Tötungsbefehls sichere Kenntnis gehabt hat.

Die Urteilsausführungen geben lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

Der Angeklagte a) galt als Angehöriger der Waffen-SS und als Standortarzt in einem Konzentrationslager schon allgemein als im „besonderen Einsatz“ befindlich (vgl. Sommer in DJ 1944 51, 56).

b) Soweit er den Befehlen seines Vorgesetzten Lolling und des Lagerkommandanten ████ den Tötungsbefehl nach Flossenbürg zu überbringen und ihn dem Schutzhaftlagerarzt Dr. ██ mündlich weiterzugeben, sowie der Weisung des ███, an der ersten Abspritzung teilzunehmen, nachgekommen ist, hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB für gegeben erachtet, so wäre er nicht gehindert gewesen, den Angeklagten gegebenenfalls auch als Mittäter zu verurteilen.

Zu Unrecht wendet sich die Revision des weiteren gegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht dem Angeklagten die Berufung auf Nötigung oder Notstand nach §§ 52, 54 StGB versagt hat. Nach ihnen bestand für den Angeklagten keine unabwendbare Gefahr für Leib oder Leben, wenn er die Durchführung des Mordbefehls in Flossenbürg verhindert oder wenigstens erschwert hätte. Im übrigen setzt die Anwendung der §§ 52, 54 StGB voraus, daß der Täter die Handlung nur vorgenommen hat, um der ihm sonst drohenden gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr zu entgehen; das bloße Vorliegen einer solchen Gefahr genügt nicht (vgl. BGHSt 3, 298; 271).

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach tatrichterlichen Feststellungen überhaupt keinen Ausweg gesucht, sondern ist nach anfänglichem Sträuben aus Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit, ferner, weil er mit den Tötungen schließlich einverstanden war, schuldig geworden.

Das Schwurgericht hat im übrigen angenommen, daß eine „unverschuldete“ Notlage im Sinne des § 54 StGB schon deshalb nicht vorliege, weil der Angeklagte frühzeitig zur SS gekommen sei, von den dortigen Zuständen genaue Kenntnis gehabt und trotz bestehender Möglichkeit bewußt davon abgesehen habe, Schritte zur Rückgängigmachung seiner Versetzung zur Waffen-SS zu unternehmen.

Ob diese Ansicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Die Nichtanwendung des § 54 StGB wird jedenfalls dadurch gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen nicht gehandelt hat, um sich aus einer gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr zu retten.

Der vorliegende Fall ist mit dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 23/50 vom 28. November 1952 (BGHSt 1952, 513 Nr. 18) entschiedenen nicht zu vergleichen. Dort handelte es sich darum, daß Ärzte einer Heil- und Pflegeanstalt eine „größere Zahl von Geisteskranken vor der Überführung in eine „Euthanasieanstalt“ und damit vor dem sicheren Tode zu retten suchten, indem sie von den Verlegungslisten 25 bis 30 % der Kranken statt der in den Richtlinien bestimmten Maßnahmen durch absetzten, Kranke entließen und noch andere Einwirkungen vornahmen. Hier hat sich der Angeklagte zwar auch darauf berufen, daß er den Tötungsbefehl dadurch „sabotiert“ habe, daß spätestens ab Ende November 1944 dem Lagerkommandanten keine weiteren unheilbar kranken Häftlinge mehr gemeldet worden seien und daß das von Anfang an sein Gedanke gewesen sei. Diese Einlassung hat das Schwurgericht jedoch für widerlegt erachtet.

Die Strafzumessung gibt zu keinen Ausführungen Anlaß; der Beschwerdeführer ist zu der Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus (vgl.: §§ 211, 49; 44 Abs. 2 StGB) verurteilt worden. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte begegnet ebenfalls keinem Bedenken.

Die Rüge der Verletzung des § 6 StGB geht schon deshalb fehl, weil die Revision von der nicht zutreffenden Voraussetzung ausgeht, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden dürfen (vgl. BGHSt 6, 226).

Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Peetz Hocheimer Mantel Tr. Bundesrichter Dr. Hübner Werner: befindet sich in Krankheitsurlaub und ist deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Hocheimer
Dr.
Tonbandaufnahme des Verteidiger-Schlussvortrags: Persönlichkeitsrecht und Beruhensprüfung — Themis