Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 375/54
Datum
21.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung und Unzucht mit einem Kind verurteilt und legte Revision ein. Der BGH gab der Revision nur insoweit statt, als der Strafausspruch aufgehoben wurde. Maßgeblich war die unzulässige Verlesung eines ärztlichen Zeugnisses (§§ 250, 256 StPO), das die Strafzumessung beeinflusst haben kann. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung genügt es, wenn die Tatumstände den beleidigenden Charakter der Handlung und das Bewusstsein des Täters hierüber eindeutig erkennen lassen; eine ausdrückliche Feststellung zu einem Einwilligungsirrtum ist dann nicht erforderlich.

2

Ein formeller Hinweis der Strafkammer auf die einschlägige Strafnorm begründet keinen Revisionsanspruch, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand, der etwaige Verfahrensmängel ausgleichen konnte.

3

Ein schriftliches ärztliches Zeugnis über die Folgen einer Tat darf nicht ohne persönliche Vernehmung des Sachverständigen verlesen werden; seine Verwertung ist nach §§ 250, 256 StPO unzulässig.

4

Wird unzulässiges Beweismaterial zur Grundlage der Strafzumessung oder für Feststellungen, die die Strafe beeinflussen können, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 8. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erich █████ aus ████████, dort geboren am ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ulm vom 8. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen tätlicher Beleidigung sowie wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte, der das Urteil in vollem Umfange angefochten hat, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat ohne einen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsirrtum sein Verhalten gegenüber Lucie Walz als tätliche Beleidigung gewürdigt.

Der Angeklagte faßte die 42 Jahre alte, ihm unbekannte Frau, die ihm auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle auf der Straße begegnete und ihm auswich, unvermittelt so kräftig an die linke Brust, daß die Frau noch drei Tage lang Schmerzen verspürte. Er handelte in geiler Absicht und wollte auf diese Weise Lucie Walz zu einem Geschlechtsverkehr geneigt machen. Dabei war er sich nach den tatsächlichen Feststellungen des beleidigenden Charakters seines Vorgehens bewußt. Bei diesem eindeutigen Sachverhalt brauchte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Strafkammer im Urteil nicht eingehend dazu Stellung zu nehmen, ob er seine Mißachtung als ungerechtfertigt erkannte und nicht irrtümlich eine Einwilligung voraussetzte. Der Angeklagte hat, wie das Landgericht an zwei anderen Stellen des Urteils ausführt, zugegeben, daß er sich des beleidigenden Charakters und der Strafbarkeit seiner Handlungsweise durchaus bewußt war.

2.) Der Schuldspruch ist auch im Falle ███ ██████ rechtlich bedenkenfrei.

Der Beschwerdeführer sprach das acht Jahre alte Mädchen auf der Straße an und gab ihm einen Kuß, wobei er seine Zunge in den Mund des Kindes steckte. Da es der Aufforderung, ihm ebenfalls einen Kuß zu geben, nicht nachkam, erhob er die Hand, „als ob er ihm eine Backpfeife geben wollte, und sagte dabei: ‚Sonst kriegst eine‘“. Dann kniete er vor der kleinen Grete █████████████, holte sein halbsteifes Glied heraus und forderte das Kind zu einem Kuß auf den entblößten Geschlechtsteil auf. Der Angeklagte hielt das Mädchen dabei an einem Arm fest und drückte, als es sich sträubte, dessen Kopf gegen sein Glied. Erst als das Kind zu weinen anfing, ließ er von ihm ab. Daß das Landgericht aus diesem Verhalten gefolgert hat, der Beschwerdeführer habe Gewalt gegen das Mädchen angewendet und ihm mit einer solchen gedroht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen, daß er auch wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden könne. In welcher Form der Hinweis erfolgt ist, kann der Sitzungsniederschrift allerdings nicht entnommen werden. Das ist auch nicht erforderlich. Selbst wenn sich der Hinweis etwa auf die Bezeichnung des Strafgesetzes beschränkt und nicht auf die gesetzlichen Merkmale der Gewaltunzucht erstreckt haben sollte, so würde das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruhen, da dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand, durch den auf die Behebung etwaiger Zweifel hingewirkt werden konnte.

3.) Die Strafkammer hat zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers einen ärztlichen Sachverständigen gehört. Der Beschluß, mit dem die Strafkammer die hilfsweise beantragte Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat, und die Urteilsgründe zeigen, daß das Gericht auf Grund des erstatteten Gutachtens ein klares Bild von der Verantwortlichkeit des Angeklagten gewonnen hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, auch nicht aus der Revisionsbegründung, die die Strafkammer etwa dazu drängen müßten, einen zweiten Sachverständigen zu hören.

4.) Auch die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet mit Ausnahme der Rüge der Verletzung der §§ 250, 256 StPO.

Das ärztliche Zeugnis des Dr. [REDACTED] über die Folgen, die die Tat des Beschwerdeführers bei Grete Neifer herbeigeführt hat, durfte nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155). Maß die Strafkammer diesem Gesichtspunkt Wert bei, so mußte sie den Arzt selbst hören oder sich auf andere Weise – z. B. durch Vernehmung der Mutter, auf deren Angaben sich das Zeugnis im wesentlichen stützt – die notwendigen Unterlagen verschaffen.

Der Verstoß berührt jedoch den Schuldspruch nicht. Dagegen ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch auf ihm beruht. Die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens festgestellt, das Mädchen habe einen psychischen Schock erlitten und gefiebert. Sie hat die Schwere des an dem Kind begangenen Verbrechens als einen Grund für die Versagung mildernder Umstände herangezogen.

Da die für den Fall █████ erkannte Strafe auch die Strafzumessung wegen der tätlichen Beleidigung der Frau Lucie Walz beeinflußt haben kann, ist der Strafausspruch in vollem Umfange aufzuheben.

Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine weiteren gegen den Strafausspruch erhobenen Einwände vorzubringen.

Mantel Dr. Peetz Dr. Hörchner Schalscha

Bundesrichter Dr. Jagusch ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

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