Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung des Beweisantrags als Prozessverschleppung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 37/50
Datum
23.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Antrags, einen früheren Mittäter erneut als Zeugen zu vernehmen. Das Landgericht lehnte den Antrag nach § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung der offensichtlichen Prozessverschleppung ab; die Revision bezeichnete fälschlich § 246 StPO als verletzt. Der BGH hält die Auslegung des Beschlusses im Verfahrenszusammenhang für zulässig und verwirft die Revision, da der späte Sinneswandel des Angeklagten die Annahme einer Verschleppungsabsicht rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt wird.

2

Ein die Ablehnung stützender Beschluss muss grundsätzlich die Tatsachen angeben, aus denen eine Verschleppungsabsicht gefolgert wird; der Beschluss ist jedoch im Verfahrenszusammenhang auslegbar.

3

Wenn der Beschuldigte zuvor in Kenntnis der Aussage der Verlesung zugestimmt hat, rechtfertigt ein spätes Verlangen nach mündlicher Vernehmung ohne neue Umstände die Annahme einer Verschleppungsabsicht.

4

Eine Rüge bleibt trotz irrtümlicher Zitierung der verletzten Vorschrift zulässig, wenn sie inhaltlich auf die tatsächlich in Frage stehende Norm gerichtet werden kann und so ausgelegt werden darf.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 3 StPO, § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO, § 246 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 17. Oktober 1950

Rubrum

Beglaubigte Abschrift.

1 StR 37/50 I - 17/50

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Theodor ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1903 in [REDACTED], Landesgefängnis in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 23. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Beamter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wegen Sachhehlerei in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle vorurteilte Angeklagte greift mit der Revision nur seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfalle an und erhebt zur Begründung nur die Verfahrensbeschwerde. Ihr liegen nach dem Vorbringen der Revision in Verbindung mit den Darlegungen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift folgende Vorgänge zugrunde:

Der Angeklagte wurde am 2. Mai 1950 wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle und wegen Hehlerei in einem Falle verurteilt. Dieses Urteil wurde, soweit es die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und die Bildung einer Gesamtstrafe betraf, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Einige Zeit vor der neuen Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte seinem Verteidiger, er sei mit der Verlesung der Aussage des im Termin am 2. Mai 1950 als Zeugen vernommenen früheren Mittäters [REDACTED] einverstanden. Der Verteidiger teilt das dem Gericht mit, und dieses sah deshalb davon ab, [REDACTED] für die neue Hauptverhandlung als Zeugen zu laden. In ihr erklärten sich alle Beteiligten mit der Verlesung der Aussage [REDACTED] aus der Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 1950 einverstanden, und sie wurde daraufhin gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen.

Erst danach erklärte der Angeklagte, die Aussage sei falsch. Er sei daher mit ihrer Verwertung nicht einverstanden und beantrage, seinen früheren Mittäter [REDACTED] nochmals als Zeugen zu laden. Der Verteidiger des Angeklagten trat diesem Antrage nicht bei, wobei er zur Begründung seines Standpunktes die vorstehenden, die Vorgeschichte betreffenden Angaben machte. Die Strafkammer lehnte daraufhin den Antrag des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 3 StPO durch Beschluss ab, „da er offensichtlich nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei“.

Die Revision trägt weiter vor, der Angeklagte habe geltend gemacht, ihm habe nach dem Übersteigen des Zaunes das Gewissen geschlagen. Er habe deshalb umkehren wollen. Gerade wie er zu seinem Begleiter [REDACTED] gesagt habe: „Komm, wir wollen gehen“, habe dieser ihn darauf aufmerksam gemacht, dass jemand komme. Wenn der vom Angeklagten als Zeuge benannte [REDACTED] seiner früheren Darstellung – diese Einlassung bestätigt hätte – hätte das Gericht möglicherweise angenommen, dass der Angeklagte freiwillig und nicht wegen des Auftauchens Dritter in der Nähe des Tatortes vom Versuch zurückgetreten sei. Die Hauptverhandlung hätte deshalb gemäß § 246 StPO ausgesetzt werden müssen. Diese Vorschrift sei daher verletzt.

Da das Landgericht den Antrag nicht wegen verspäteten Vorbringens abgelehnt hat, sondern weil er offensichtlich zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei, kommt als verletzte Vorschrift nicht der von der Revision angeführte § 246 StPO in Betracht, der die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verspätung untersagt, sondern § 244 Abs. 3 StPO, der die Ablehnung eines Beweisantrages gestattet, wenn er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Mit der Rüge will die Revision daher ersichtlich geltend machen, dass sich das Landgericht bei der Ablehnung des Antrages zu Unrecht auf § 244 Abs. 3 StPO berufen habe, weil die Voraussetzung – Absicht der Prozessverschleppung – nicht gegeben sei oder das Gericht sie verkannt habe. Die Rüge ist deshalb in diesem Sinne aufzufassen und trotz der unrichtigen Bezeichnung der verletzten Verfahrensvorschrift zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Sie scheitert allerdings nicht schon daran, dass das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung mündlich gestellte Verlangen nach Ladung und Vernehmung des Zeugen [REDACTED] überhaupt nicht als Beweisantrag anzusehen wäre. Zwar gehört zum Beweisantrag nicht nur die Bezeichnung des Beweismittels, sondern auch die Angabe bestimmter Beweistatsachen, und an diesen würde es fehlen, wenn man nur den Wortlaut der Sitzungsniederschrift zugrunde legen wollte. Denn danach beantragte der Angeklagte die Vernehmung des [REDACTED] als Zeugen in der Hauptverhandlung, weil seine im Protokoll vom 2. Mai 1950 enthaltenen Angaben falsch seien. Damit allein wurden noch keine bestimmten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt. Die Revision trägt jedoch vor, der Angeklagte habe geltend gemacht, er habe – entgegen der Darstellung im Protokoll – seinen Begleiter gerade zum Umkehren aufgefordert, als dieser ihn auf das Auftauchen von Dritten in der Nähe des Tatortes aufmerksam gemacht habe. Auch die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten als Beweisantrag angesehen und dementsprechend behandelt. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass sich daraus für das Gericht erkennbar auch die Behauptung bestimmter Beweistatsachen ergab.

Ein den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler liegt im vorliegenden Falle nicht schon darin, dass der den Beweisantrag ablehnende Gerichtsbeschluss zur Begründung nur die Worte enthält: „da er offensichtlich zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist“, und nicht auch die Tatsachen anführt, aus denen die Strafkammer diese Auffassung gewonnen hat. Zwar hat die Rechtsprechung stets dahin entschieden, dass ein einen Beweisantrag ablehnender Beschluss so ausführlich begründet sein müsse, dass der Antragsteller über die zur Ablehnung führenden Gründe ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt werde, seine weitere Verteidigung danach einzurichten. An diesem Grundsatz hält auch der erkennende Senat fest. Wendet man ihn auf die Ablehnung eines Beweisantrages wegen der Absicht der Prozessverschleppung an, so bedeutet das, dass der Beschluss grundsätzlich die Tatsachen angeben muss, aus denen die Absicht der Prozessverschleppung gefolgert wird. Sonst wäre auch das Revisionsgericht nicht in der Lage, eine solche Entscheidung nach ihrer Rechtmäßigkeit nachzuprüfen. Die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Gerichtsbeschlüsse sind jedoch der Auslegung fähig und unter Umständen auch bedürftig, und wenn die Auslegung auch vom Wortlaut auszugehen hat, so ist sie doch nicht darauf beschränkt, ihn allein zu verwerten, sondern kann vor allem auch den Zusammenhang berücksichtigen.

Wie sich schon für den Antrag des Angeklagten zu seinen Gunsten erst aus dem Zusammenhang ergab, dass es sich um einen Beweisantrag handelte, so bestehen auch keine Bedenken, für die Auslegung des Gerichtsbeschlusses diesen Zusammenhang zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich, dass nach der Sitzungsniederschrift der Verteidiger zunächst erklärte, er könne dem Antrag des Angeklagten nicht beitreten, und zur Begründung seines Standpunktes die Vorgeschichte eingehend schilderte. Unmittelbar im Anschluss daran erging der Gerichtsbeschluss. Dessen Begründung hat also wenigstens dieser Zusammenhang mit Sicherheit erkennen lassen den Sinn, dass die Strafkammer die Verschleppungsabsicht des Angeklagten aus den unmittelbar vorher erörterten Tatsachen herleitet. In diesem Sinne ist die Begründung des Beschlusses auch vom Angeklagten und seinem Verteidiger verstanden worden. Denn die Revision rügt nicht, dass die Begründung so mangelhaft gewesen sei, dass für den Antragsteller nicht erkennbar gewesen wäre, aus welchen Tatsachen das Gericht die Verschleppungsabsicht gefolgert habe; sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass diese Umstände nicht ausreichten, die Verschleppungsabsicht zu bejahen.

Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Der Angeklagte hatte schon in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 1950 selbst erlebt, welche Darstellung der als Zeuge von den Vorgängen kurz vor der Umkehr aus dem Garten des Krankenhauses gab. Er wusste, dass die Strafkammer auch im Hinblick darauf schon damals die Überzeugung von seiner Schuld gewonnen hatte. Trotzdem erklärte er sich vor der neuen Hauptverhandlung damit einverstanden, dass die im Sitzungsprotokoll vom 2. Mai 1950 niedergelegte Aussage [REDACTED] in der neuen Verhandlung verlesen werde, und wiederholte dieses Einverständnis in der Hauptverhandlung. Erst nach der Verlesung trat er plötzlich mit dem Verlangen auf mündliche Vernehmung in der Hauptverhandlung hervor, ohne dass sich inzwischen irgendetwas Neues ereignet gehabt hätte, was diesen Sinneswandel hätte erklären können; denn dass etwa die im Protokoll vom 2. Mai 1950 festgehaltenen Angaben [REDACTED] seiner mündlichen Darstellung in jener Hauptverhandlung entsprochen hätten, hat auch der Angeklagte bei Stellung des Antrages nicht behauptet, noch trägt die Revision solches vor. Der Angeklagte stand also vor einer Lage, die nichts Neues oder Überraschendes für ihn enthielt und die er verfahrensrechtlich durch seine mehrfachen Erklärungen, mit der Verlesung einverstanden zu sein, selbst herbeigeführt hatte. Dass die Strafkammer auf Grund dieser in der Hauptverhandlung erörterten und dem Angeklagten bekannten Umstände die Auffassung gewonnen hat, für den Antrag des Angeklagten fehle ein anderer verständlicher und einleuchtender Grund, es bleibe nur die Annahme, dass er den Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt habe, dieser Zweck sei also „offensichtlich“, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da hiernach der Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden durfte, muss die allein erhobene Verfahrensrüge scheitern und die Revision verworfen werden.

gez. Dr. Geier gez. Krumme gez. Richter gez. Dr. Augustin gez. Mantel

[REDACTED] Justizsekretär der Geschäftsstelle

Revision verworfen: Ablehnung des Beweisantrags als Prozessverschleppung zulässig — Themis