Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Ergänzung: Teilfreispruch wegen Zahlendifferenz der Einzeltaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 374/94
Datum
04.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Regensburg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler festgestellt wurden. Das Urteil wird jedoch ergänzt: Mangels Übereinstimmung zwischen Anklage (50 Einzeltaten) und Urteil (49 Einzeltaten) erfolgt im Übrigen Freispruch mit Kostentragung durch die Staatskasse. Ein gesonderter, an die Annahme der Zeugenglaubwürdigkeit geknüpfter Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gilt als Hilfsbeweisantrag und kann nicht vorab entschieden werden, zumal der Verteidiger die Bedingung nicht zurücknahm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ergibt die Tatsachenwürdigung des Urteils eine geringere Zahl festgestellter Einzeltaten als die Anklage annimmt, ist das Urteil dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte insoweit freigesprochen wird und die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt.

3

Ein an die Annahme der Zeugenglaubwürdigkeit geknüpfter Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist ein Hilfsbeweisantrag, der erst im Rahmen der Urteilsberatung zu entscheiden ist und nicht vorab entschieden werden kann.

4

Macht der Verteidiger einen Antrag unter einer inhaltlichen Bedingung geltend und nimmt diese Bedingung nicht zurück, kann er die Nichtentscheidung über einen vorab gestellten Antrag nicht mit Erfolg rügen; er hätte den Antrag als unbedingten Hauptantrag stellen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 10. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 374/94 vom 4. Oktober 1994 in der Strafsache gegen ████████, dort geboren Reinhard Dieter am ██ 1946, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Doch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Der Freispruch ist deshalb geboten, weil die Anklage davon ausgeht, das jetzt als zweite (fortgesetzte) Tat zusammengefasste Geschehen umfasse 50 Einzeltaten, während das Urteil nur von 49 Einzeltaten ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 5 StR 239/94).

Da der Antrag auf Einholung eines (weiteren) Glaubwürdigkeitsgutachtens ausdrücklich gestellt war

Gründe

„für den Fall, dass das Gericht von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Marion Vom[REDACTED] ausgeht und die von ihr geschilderten sexuellen Übergriffe des Vaters für glaubhaft hält“,

handelte es sich notwendigerweise um einen mit dem Urteil zu bescheidenden Hilfsbeweisantrag; denn über diese Bedingung konnte und durfte das Gericht erst im Rahmen der Urteilsberatung befinden (vgl. BGH NStZ 1991, 47).

Das Begehren des Verteidigers, über den Antrag „vorab“ zu entscheiden, änderte nichts, solange die dem Antrag vorangestellte Bedingung bestehen blieb.

Da der Verteidiger diese Bedingung auch nach Verkündung des Beschlusses, das Gericht gehe von einem mit dem Urteil zu bescheidenden Hilfsbeweisantrag aus, nicht zurücknahm, hat die Rüge freilich schon aus diesem Grund keinen Erfolg. Der Verteidiger hatte ohne Weiteres sein Verhalten hierauf einrichten und den Antrag als (unbedingten) Hauptantrag stellen können.

GribbohmMaulWahl
UlsamerFoth
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