Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Anwendung von §213/§226 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/91
- Datum
- 23.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB führt, wenn sie zur Anwendung von § 226 StGB führt, zwingend zum minder schweren Fall des § 226 Abs. 2 StGB.
Sind die Voraussetzungen des minder schweren Falls des § 226 Abs. 2 StGB gegeben, stehen dem Gericht weiterhin Milderungsgründe wie erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), der vermeidbare Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) und mildernde Modalitäten der Tatausführung zur Verfügung.
Nimmt ein Gericht bei der Strafzumessung irrtümlich an, weitere Milderungsgründe seien ausgeschlossen, beruht der Strafausspruch auf einem Rechtsfehler und ist aufzuheben; die Sache ist insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist allein der Strafausspruch rechtsfehlerhaft, können Feststellungen zum Schuldspruch bestehen bleiben, während der Strafrahmen und die Strafe neu zu bestimmen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 1. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 374/91
in der Strafsache gegen Franz Xaver ████, dort geboren am ███████ 1958, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. Juli 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht bejaht die Voraussetzungen von § 213 erste Alternative StGB, welche Vorschrift es zu Recht auf die Verurteilung nach § 226 StGB anwendet (vgl. BGHSt 25, 222; st. Rspr.). Es übersieht jedoch, dass in solcher Situation zwingend der minder schwere Fall des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, ohne dass es in deren Rahmen das Landgericht neben § 213 StGB noch die erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), den vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) sowie mildernde Modalitäten der Tatausführung einbezieht, kein Raum ist. Alle diese Umstände stehen vielmehr, nachdem § 213 erste Alternative StGB für sich zum minder schweren Fall des § 226 Abs. 2 StGB geführt hat, ungeschmälert zur Verfügung, sei es (bei §§ 21, 17 StGB) zu weiterer Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB, sei es im Rahmen der endgültigen Festlegung der Strafe.
Die Erwägung des Landgerichts, eine zusätzliche Milderung des gemäß §§ 213, 226 Abs. 2 StGB gefundenen Strafrahmens über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wäre „nicht möglich“ gewesen, beseitigt nicht die Besorgnis, das Landgericht sei von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, und schließt auch ein Beruhen der Entscheidung auf dem Rechtsfehler nicht aus. Deshalb kann der Strafausspruch – Rechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich – nicht bestehen bleiben.
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