Revision in Sexualstrafverfahren: Verstoß gegen § 168c StPO führt zur Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/76
- Datum
- 14.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Verteidiger entgegen § 168c Abs. 5 StPO nicht rechtzeitig von einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren benachrichtigt, kann ein Beweisverwertungsverbot eingreifen.
Ein auf einen Verstoß gegen § 168c StPO gestütztes Verwertungsverbot beschränkt sich nicht auf die Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls, sondern erfasst auch die Vernehmung des vernehmenden Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage in der Hauptverhandlung.
Die Rüge eines § 168c-StPO-Verstoßes ist nicht dadurch verwirkt, dass in der Hauptverhandlung nur der Verwertung in einer bestimmten Form (z.B. Verlesung) widersprochen wird, wenn sich der Widerspruch erkennbar gegen die Verwertung der Aussage insgesamt richtet.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt tragfähige Feststellungen zur sicheren bzw. positiven Überzeugung von einem Zustand mit Krankheitswert und zur daraus folgenden erheblichen Verminderung/ Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sowie zur Gefährlichkeitsprognose voraus; die Formulierung, eine erhebliche Verminderung sei „nicht auszuschließen“, genügt hierfür nicht.
Bei der Beurteilung des Krankheitswerts im Rahmen des § 63 StGB dürfen bloße Charaktermängel nicht als krankhafte seelische Störung bewertet werden; auch ein Altersabbau kann im Rahmen normaler Entwicklung liegen und muss keinen Krankheitswert haben.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 30. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut H. ███████ aus ██████████, geboren am ██ █████ 1913 in ████, Oberschlesien, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Dezember 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit er im Fall I 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Nötigung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, d) soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre von vier Jahren angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174, 177, 178 StGB) und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Ulrike Streit wurde im Vorverfahren am Montag, dem 22. September 1975, ab 9 Uhr richterlich vernommen, weil sie wegen langerdauernder Abwesenheit (Aufenthalt in Kanada) für die Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand; der Angeklagte nahm hieran teil, nicht aber sein Verteidiger. Der Richter hatte am 18. September 1975 seine Benachrichtigung (und die des Angeklagten) verfügt; die durch Einlage ins Fach durchgeführt wurde; nach einem Vermerk in den Akten soll das noch am 18. September 1975 (einem Donnerstag) geschehen sein (Bd. II Bl. 269 R SA). In der Hauptverhandlung widersetzte sich der Verteidiger der beabsichtigten Verlesung des Protokolls und beantragte Vernehmung der Zeugin vor der Strafkammer mit der Begründung, er habe die Benachrichtigung erst nach der Vernehmung der Zeugin erhalten (Bd. II Bl. 331 SA). Die Aussage der Zeugin wurde nicht verlesen; es wurden jedoch der Ermittlungsrichter ██████ sowie der Kriminalbeamte ███ über den Inhalt der Bekundungen vernommen, die die Zeugin vor ihnen gemacht hatte (Bd. II Bl. 408, 409 SA).
Hiergegen wendet sich die Revision. Der Verteidiger behauptet, die Benachrichtigung sei erst am 19. September ausgefertigt worden; er habe sie durchs Fach erst am 22. September nach der Vernehmung erhalten. Der Angeklagte führt in seiner zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung wie auch schon in der Hauptverhandlung an, die Benachrichtigung vom 19. September an ihn selbst habe auch ihn erst am 22. September um 13.30 Uhr erreicht.
Die Behauptungen des Verteidigers des Angeklagten werden dadurch gestützt, dass, wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd. II Bl. 331 SA), in der Hauptverhandlung eine Benachrichtigung der Geschäftsstelle an den Angeklagten vom 19. September 1975 verlesen wurde. Damit ist die Richtigkeit des genannten Aktenvermerks hinsichtlich des Datums vom 18. September 1975 widerlegt. Da der 19. September ein Freitag und damit der letzte Werktag vor dem Vernehmungstermin war, liegt es nahe, dass die Benachrichtigung den Verteidiger erst am 22. September 1975 erreicht hat. Der Senat sieht deshalb den behaupteten Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO als erwiesen an.
Die Rüge dieses Verfahrensfehlers ist nicht verwirkt. Der Verteidiger hat zwar in der Hauptverhandlung nur gegen die Verlesung des Protokolls protestiert; eine solche hat auch nicht stattgefunden. Ein durch Verstoß gegen § 168c StPO begründetes Verwertungsverbot erstreckt sich aber auch auf die Vernehmung des Ermittlungsrichters, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHSt 26, 332 = NJW 1976, 1546 Nr. 14 = MDR 1976, 682 Nr. 70). Der Widerspruch in der Hauptverhandlung und die Rüge in der Revisionsbegründung beziehen sich ersichtlich auch auf die Verwertung der Aussage Streit mittels Anhörung des vernehmenden Richters. Der Schuldspruch im Fall I 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Nötigung beruht auf diesem Verfahrensfehler und muss deshalb aufgehoben werden. Das Urteil stützt sich ausdrücklich auch auf die Bekundung des Ermittlungsrichters (UA S. 21). Auf die weiteren Bean-
standungen, die die Revision wegen der Vernehmungen ███████ und ██████ erhebt, kommt es nicht an.
2. Zum Fall I 4 der Urteilsgründe wurde Ulrike ███ geborene L. als Zeugin in der Hauptverhandlung gehört. Nach ihrer Vernehmung und der Äußerung des Angeklagten hierzu verlas der Vorsitzende die frühere Aussage der Zeugin vor der Kriminalpolizei „gemäß § 253 Abs. 1 StPO“ (Bd. II Bl. 327 SA). Als der Zeugin während dieser Verlesung schlecht wurde, verzichteten alle Verfahrensbeteiligten auf ihre weitere Vernehmung; sie wurde (gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt) im allseitigen Einverständnis entlassen. An einem späteren Verhandlungstag wurde Kriminalhauptmeister ████ über die Bekundungen der Ulrike ███ vor der Polizei vernommen (Bd. III Bl. 420 SA).
Entgegen der Meinung der Revision war die – nicht zu Ende geführte Verlesung der Aussage zulässig; sie war ausdrücklich auf § 253 Abs. 1 StPO gestützt. Auch die Vernehmung des Kriminalbeamten, bei der ihm nach Behauptung der Revision seine Niederschrift vorgehalten wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 337, 339, 340; 14, 310, 312). Die von der Revision vermisste nochmalige Anhörung der Zeugin ███████ drängte sich dem Gericht umso weniger auf, als die Beteiligten auf die weitere Vernehmung der Zeugin verzichtet hatten.
3. In seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung erhebt der Angeklagte weitere Beanstandungen, die sich zum Teil gegen das Verfahren des Landgerichts richten. Der Erörterung bedürfen folgende Punkte:
a) Entgegen der Behauptung des Angeklagten wurde ihm nach Wiedereintritt in die Verhandlung nochmals das letzte Wort erteilt; das ergibt das hierfür allein beweiskräftige Protokoll (Bd. III Bl. 422 SA).
b) Die Behauptung, die Aussage der Zeugin St. vor der Polizei sei trotz Einspruch des Verteidigers verlesen worden, trifft nicht zu. Die Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vernommen (Bd. II Bl. 408 SA); etwaige Vorhalte aus ihrer früheren Aussage waren zulässig.
c) Soweit die Revision beanstandet, die Öffentlichkeit sei entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht ausgeschlossen worden, fehlt es schon an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen genauen Angabe über den Antrag und seine Ablehnung. Nach Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeuginnen durfte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers einzelnen Zuhörern die Anwesenheit gestattet werden.
d) Zum Fall █████ (I der Urteilsgründe) rügt der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Zeugin sei im Frühjahr 1973 von der Polizei „wegen Haschvergehen“ verurteilt worden, die „Akte Buc“ nicht beigezogen worden sei. Diese Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil es an genauen Angaben über Beweisthema und Beweismittel sowie an der Darlegung fehlt, weshalb sich dem Gericht eine weitere Aufklärung aufgedrängt hatte; auch die Anführung der als Zeugin angebotenen █████ enthält keine konkrete Angabe über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen.
e) Soweit der Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugin Si. (vgl. UA S. 16, 19) rügt, ist aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Rechtsgründe das Landgericht an der Anhörung dieser Zeugin hatten hindern sollen.
f) Die Behauptung, die Strafkammer habe durch Fragen den Sachverständigen Dr. ████████ unzulässig beeinflußt, hätte im Wege eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden müssen; das ist nicht geschehen.
Dass Dr. ███████ nicht genügend Zeit für das Aktenstudium gelassen worden sei, wie die Revision meint, ist von diesem Sachverständigen nicht beanstandet worden. Es blieb seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen zu entscheiden, welche Unterlagen für sein Gutachten ausreichend waren.
Die Sachverständigen brauchten nicht während der gesamten Beweisaufnahme anwesend zu sein (BGHSt 2, 25, 27).
g) Dass die Zeuginnen im Vorverfahren nur durch männliche Kriminalbeamte vernommen und ihnen hierbei angeblich frühere Strafakten über den Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind, berührt den Bestand des Urteils nicht, da es allein auf Vorgängen in der Hauptverhandlung beruht. Verboten Vernehmungsmethoden in Sinne des § 136a StPO sind nicht dargetan.
h) Nach § 169 Satz 2 GVG unzulässige Bildaufnahmen in der Verhandlung behauptet der Angeklagte selbst nicht; das Protokoll weist außerdem aus, dass der Vorsitzende solche Aufnahmen ausdrücklich verboten hat (Bd. II Bl. 410 SA). Dass Einzelheiten über frühere Straftaten des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit drangen und dass Staatsanwalt und Verteidiger der Presse ein Interview gegeben haben, stand nicht in der Verantwortung des Gerichts.
i) Ebenso kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass der Verteidiger angeblich nicht in der vom Angeklagten gewünschten Weise in der Hauptverhandlung tätig geworden ist. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, selbst Anträge zu stellen.
k) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen, oder offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde
1. Gegen die Schuldsprüche bestehen keine sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die Würdigung der Tathandlungen als Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB (UA S. 30, 31) ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen, die zur Verhängung der Einzelstrafen geführt haben. Das Landgericht hält eine Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB nur in beschränktem Maße für vertretbar, weil der Angeklagte auf Grund seiner zahlreichen früheren Verurteilungen um seine abnorme Veranlagung und übersteigerte Triebhaftigkeit gewusst, dennoch aber nicht dagegen angekämpft oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe (UA S. 41). Die Vorverurteilungen (UA S. 39, 40) ergingen allerdings in der Hauptsache wegen Heiratsschwindels unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges; indessen ergeben die Würdigung seines Lebenslaufs (UA S. 38) wie auch die von der Strafkammer übernommene Wertung seines Geschlechtslebens durch die Sachverständigen (UA S. 23, 24, 27), dass hierbei nicht nur finanzielle Interessen, sondern auch übersteigerte Sexualität eine entscheidende Rolle gespielt haben.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen davon ausgeht, dass eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens „nicht auszuschließen“ sei (UA S. 25, 27).
Die Ausführungen des Urteils auf S. 24 unten geben außerdem Anlass, auf die Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 1975 (1 StR 586/75, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 633) hinzuweisen. Bei der Beurteilung, ob der Zustand des Angeklagten Krankheitswert hat, darf ein bloßer Charaktermangel nicht berücksichtigt werden. Auch ein vorzeitig einsetzender Altersabbau des Gehirns kann der normalen Entwicklung eines Menschen entsprechen und braucht keinen Krankheitswert zu haben.
Falls der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Anordnung gemäß § 63 StGB in Betracht zieht, hat er Gelegenheit, auf die von der Verteidigerin in der ergänzenden Revisionsbegründung vom 10. Dezember 1976 gegebenen Anregungen einzugehen.
4. Der Senat hat auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Maßnahmen aufgehoben. Das Landgericht hat sie – zulässigerweise – auf die Vergewaltigungsversuche im Fall I 7 der Urteilsgründe, aber auch auf die Wiederholungsgefahr gestützt (UA S. 45, 46). Diese Gefahr entnimmt der Tatrichter den Ausführungen, die der – jetzt aufgehobenen – Anordnung der Unter-
bringung gemäß § 63 StGB zugrunde liegen (UA S. 25 bis 27); er erhält Gelegenheit, diese Frage neu zu prüfen.
| Mösl | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Woesner |