Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine unzulässige Einflussnahme (§136a StPO) auf Geständnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 374/70
Datum
09.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren eine Verletzung des §136a StPO durch Hinweise des Vorsitzenden, die ein Geständnis begünstigt hätten. Das BGH verwirft die Revision, da kein Nachweis vorliegt, dass dem Angeklagten Zusicherungen oder irreführende Versprechungen zur Strafaussetzung gemacht wurden. Bloße Hinweise auf bevorstehende Gesetzesänderungen oder das Nahelegen eines Geständnisses reichen nicht aus, um §136a StPO zu verletzen. Die Feststellungen zum fahrlässigen Falscheid und die Strafzumessung sind ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten i.S.v. §136a StPO liegt vor, wenn der Tatrichter Erklärungen abgibt, die als bindende Zusage einer bestimmten strafrechtlichen Behandlung verstanden werden können.

2

Bei der Prüfung einer behaupteten Verletzung des §136a StPO gilt der Grundsatz des Freibeweises; das Revisionsgericht hat anhand der Akten und dienstlicher Erklärungen festzustellen, ob eine unzulässige Einflussnahme vorliegt.

3

Das bloße Nahelegen oder Anregen eines Geständnisses durch den Vorsitzenden überschreitet nicht ohne Weiteres das Verbot des §136a StPO; entscheidend ist, ob irreführende oder zusagende Erklärungen erfolgt sind.

4

Ein knapp begründetes Urteil kann für die Annahme eines fahrlässigen Falscheids ausreichen, wenn der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die innere Tatseite nachvollziehbar darlegt und die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 374/70

in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Max █████ aus █, geboren am █████ 1916 in ██/Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Möls Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen sowie wegen Betrugs und fahrlässigen Falscheids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 7.000,-- DM, ersatzweise zu 70 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 136a StPO geltend. Er behauptet hierzu, das von ihm in der Hauptverhandlung abgegebene Geständnis bezüglich der „Unterschlagung ███ und der Fälle ███ und ████ beruhe auf einer unzulässigen Einwirkung des Strafkammervorsitzenden, der ihm bei Behandlung der Anklage vom 28. August 1969 (Untreue zum Nachteil der Firmen M█████████ ██ und █████) zu bedenken gegeben habe, welche Möglichkeiten das ab 1. April 1970 geltende Recht bei Geständnis für die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung biete. Einen ähnlichen Hinweis habe der Vorsitzende bereits am Tage vor Beginn der Hauptverhandlung dem Verteidiger anlässlich eines Telefongesprächs erteilt, und zwar mit der ausdrücklichen Ermächtigung, darüber noch vor Sitzungsbeginn mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu sprechen.

Ob die letzterwähnte fernmündliche Unterredung den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt hatte, bedarf keiner näheren Untersuchung. Denn die Revision geht selbst davon aus, dass der Angeklagte, nachdem er von diesem Gespräch erfahren hatte, zu einem Geständnis nicht bereit war (Rev.-Begründung vom 19.6.1970 S. 4). Es kann sich daher nur fragen, ob der Vorsitzende in der Hauptverhandlung auf den Angeklagten auf unzulässige Art eingewirkt hat.

Zwar verstößt ein Vorhalt von Umständen und Gründen, durch die sich ein Beschuldigter in seinem Prozessverhalten vernünftigerweise schon selbst bestimmen lassen sollte, grundsätzlich nicht gegen § 136a StPO (BGHSt 1, 387). Dem Tatrichter ist es aber im Rahmen der in dieser Vorschrift ausdrücklich festgelegten Verbote regelmäßig auch verwehrt, für den Fall von Geständnissen Erklärungen abzugeben, die entgegen ihrem wahren Sinn vom Angeklagten als bindende Zusage einer bestimmten Behandlung aufgefasst werden können und deshalb geeignet sind, seine Entschlussfreiheit in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise zu beeinträchtigen (BGHSt 14, 189, 191). Eine solche irreführende und somit hier ebenfalls unzulässige Erklärung (vgl. Grünwald NJW 1960, 1941 sowie Eb. Schmidt JR 1961, 70) hält der Beschwerdeführer offensichtlich für gegeben.

Der behauptete Verstoß ist indessen nicht bewiesen. Für die dem Revisionsgericht übertragene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Verletzung des § 136a StPO vorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises (BGHSt 16, 164). Insoweit hat der Senat der berichtigten Sitzungsniederschrift und den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen lediglich entnehmen können, dass der Vorsitzende dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Geständnis in der Sache [REDACTED] nahegelegt hat. Dagegen ist nichts dafür hervorgetreten, dass dem Angeklagten dabei oder sonst zu irgendeinem Zeitpunkt zugesichert oder auch nur in Aussicht gestellt worden sei, er habe im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zu erwarten, deren Höhe nach Inkrafttreten der Neufassung des § 23 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen werde. Wenn der Anwalt einen allgemeinen Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Änderung des Strafgesetzes subjektiv dahin gedeutet haben sollte, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung bei entsprechendem Prozessverhalten ernstlich in Betracht zu ziehen sei, so würde der allein durch ein solches Missverständnis veranlasste Irrtum des Angeklagten die Anwendung von § 136a StPO nicht rechtfertigen können (BGHSt 14, 189, 192). Auch im Übrigen ergibt die Überprüfung des Sitzungsprotokolls und der eingeholten dienstlichen Erklärungen keine Anhaltspunkte für eine nach § 136a StPO unzulässige Einflussnahme auf die Willensfreiheit des Angeklagten. Keinesfalls ist die Vorschrift schon dadurch verletzt, dass der Vorsitzende überhaupt hinsichtlich zweier Einzelakte einer fortgesetzten Tat auf ein Geständnis des Angeklagten hingewirkt hat. Ein solches Vorgehen mag stets besonderes Einfühlungsvermögen erfordern und nicht immer zweckmäßig sein (vgl. Eb. Schmidt aaO), überschreitet aber nicht ohne weiteres den Bereich des rechtlich Erlaubten (BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 – 5 StR 52/55; BGHSt 20, 268 mit weiteren Nachweisen).

2.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für den Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids. Die Feststellungen hierzu sind zwar, zumal im Hinblick auf die innere Tatseite, etwas knapp, reichen aber, wenn man den gesamten Urteilsinhalt in Betracht zieht (vgl. UA S. 19/20, 21, 22, 25), vollauf aus, die Anwendung des § 163 StGB zu rechtfertigen. Auch die Strafzumessungserwägungen sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

PfeifferMölsZipfel
LoesdauPikart
Revision verworfen: Keine unzulässige Einflussnahme (§136a StPO) auf Geständnis — Themis