Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Gesamtstrafenbildung (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 374/62
Datum
09.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, verweist die Sache jedoch zurück, weil das Landgericht die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nicht geprüft hat. Zudem hat das Gericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Verfahrensrügen zur Beweisaufnahme und Protokollführung bleiben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 StPO verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen, die Wahrnehmungen Dritter wiedergeben; verboten ist nur die Ersetzung der Vernehmung durch die Verlesung schriftlicher Erklärungen.

2

Die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen kann nur dann eine Verletzung der Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen, wenn hierdurch die Entscheidungsermittlung in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt wird.

3

Protokollrügen sind unzulässig; ein Urteil darf nicht allein auf bloßen Fehlern des Sitzungsprotokolls beruhen, und die Aufnahme von Zeugenaussagen in das Protokoll vor den Landgerichten ist nicht vorgeschrieben (§ 273 StPO).

4

Hat der Angeklagte eine frühere Strafe, die nach der Begehung der jetzt verfolgten Tat ergangen ist, zu berücksichtigen, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB zu prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der Zurückverweisung bedarf.

5

Die Vollstreckung oder Verbüßung einer früheren Strafe hindert nicht grundsätzlich die Bildung einer Gesamtstrafe; bei erneuter Entscheidung ist auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 27. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██, den █████████████ █████████████, geboren am ██ 1935 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 1962 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen

a) Die Revision meint, die Strafkammer habe den „Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme“ verletzt und damit gegen § 250 StPO verstoßen, indem sie zugelassen habe, dass zwei Zeugen Wahrnehmungen dritter Personen wiedergaben. Einen „Grundsatz der Unmittelbarkeit“ in dem Sinne, dass die Vernehmung von „Zeugen vom Hörensagen“ verboten wäre, stellt § 250 StPO jedoch nicht auf. Er verbietet nur grundsätzlich, die Vernehmung von Zeugen durch Verlesung ihrer schriftlichen Erklärungen oder der Protokolle über ihre früheren Vernehmungen zu ersetzen (BGHSt 6, 209). Allerdings kann in der Vernehmung der „Zeugen vom Hörensagen“ statt der eigentlichen Tatzeugen ein Verstoß gegen die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) liegen (vgl. BGH NJW 1962, 1876 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Rechtsverletzung liegt hier aber nicht vor.

Dem Umstand, dass im Schuppen des Angeklagten zur fraglichen Zeit gehämmert wurde, hat die Strafkammer ausdrücklich nur geringen Beweiswert beigemessen; sie hält es nicht für widerlegbar, dass der Angeklagte zu jener Zeit einen alten Kohlenkasten zerschlagen hat, woraus sie offenbar die Folgerung zieht, dass das Hämmern, das von den nicht vernommenen Zeugen gehört wurde, vom Zerschlagen dieses Kohlenkastens herrühren konnte. Damit erübrigte sich die Vernehmung jener Tatzeugen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht aus anderen Beweisanzeichen, insbesondere aus dem früheren Geständnis des Angeklagten, gewonnen. Bei der Würdigung des Beweisergebnisses sind dem Tatrichter entgegen der Meinung der Revision keine Verstöße gegen die Denkgesetze unterlaufen.

b) Was die Revision mit ihren Angriffen gegen das Sitzungsprotokoll bezwecken will, ist nicht ersichtlich. Auf bloßen Fehlern des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen. Sogenannte Protokollrügen sind daher unstatthaft (BGHSt 1, 162). Die Aufnahme von Zeugenaussagen in das Protokoll ist übrigens im Verfahren vor den Landgerichten nicht vorgeschrieben (§ 273 StPO).

II. Zur Sachbeschwerde

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil nachgeprüft, jedoch weder im Schuld- noch im Strafaussprach Rechtsfehler zu finden vermocht.

Jedenfalls hat die Strafkammer aber die Anweisung des § 79 StGB übersehen. Im Urteil (S. 2 UA) wird ausgeführt, dass der Angeklagte am 17. Januar 1961 wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Dieses Urteil ist offenbar rechtskräftig geworden; das in den Gründen des angefochtenen Urteils von der Verbüßung der Strafe die Rede ist. Dass diese zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils verbüßt war, lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Da die jetzt abgeurteilte Tat vor dem 17. Januar 1961 begangen wurde, hätte also möglicherweise nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Darin, dass die Strafkammer hierzu keine Stellung nimmt und jede Erörterung zur Frage der Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötig ist, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Gesamtstrafenbildung nachzuholen.

An der Bildung der Gesamtstrafe würde die Strafkammer nicht dadurch gehindert sein, dass der Angeklagte die im Urteil vom 17. Januar 1961 ausgesprochene Strafe inzwischen voll verbüßt hat (vgl. BGHSt 12, 366; 15, 66, 363).

Auf jeden Fall wird die Strafkammer erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.

SeibertFischerSanders
WillmsMai
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