Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Anwendung des § 20a und § 243 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 374/59
Datum
22.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls, schwerem Diebstahl, Sachbeschädigung und einfacher Körperverletzung verurteilt. Der BGH verwirft die Aufklärungsrüge als unzulässig, rügt die fehlerhafte Heranziehung des Tatbestandsmerkmals "Einschleichen" in Teilen, hält aber die Diebstahlsverurteilungen insoweit auf anderer Grundlage für tragfähig. Die Anwendung der Strafschärfung nach § 20a StGB auf Gelegenheitstaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung) ist nicht gerechtfertigt; deshalb werden diese Einzelstrafen sowie Gesamtstrafe, Sicherungsverwahrung und Ehrverlust aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welchen weiteren Beweis das Tatgericht hätte erheben sollen.

2

Das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB) setzt neben geräuschlosem Vorgehen eine zusätzliche listige Ausführungsform oder die Ausnutzung einer besonderen Lage voraus; bloßes Vermeiden von Geräuschen genügt nicht.

3

Die Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) ist nur auf solche Taten anzuwenden, die als sog. Hangtaten für die Beurteilung des Gewohnheitsverbrechertums von Bedeutung sind; sie greift nicht unterschiedslos für alle in einer Tatserie begangenen Delikte.

4

Die Aufhebung einzelner wegen fehlerhafter Anwendung von § 20a StGB rechtswidriger Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der damit verknüpften Anordnungen (z. B. Sicherungsverwahrung, Ehrverlust) und erfordert eine neue Entscheidung auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

5

Die Frage der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 2 StGB (actio libera in causa) ist anhand der Feststellungen zu prüfen; deren Tragweite kann sich auf bestimmte Tatgruppen beschränken, wenn nur für diese die erforderliche vorsätzliche Veranlassung durch Herbeiführung des Rausches dargelegt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 10. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Herbert Kurt ██ ██, zuletzt wohnhaft in █████████, geboren am █████ 1923 in ███ bei ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 10. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Sachbeschädigung und einfacher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, im Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einfachem Diebstahl, ferner wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, wegen Sachbeschädigung und einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur in beschränktem Umfange Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde.

Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge enthält nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben und ist deshalb unzulässig. Es ist nicht einmal gesagt, welchen weiteren Beweis das Landgericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers hätte erheben sollen.

II. Sachrüge.

Zum Schuldspruch wird das Urteil in allen Punkten von den Feststellungen getragen.

a) Nicht zu billigen ist es allerdings, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in den Fällen II, 2 und 5, III, 1 und IV, 1 der Urteilsgründe auch auf § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB gestützt hat, weil der Angeklagte „beim Eindringen in die Häuser, in denen er stehlen wollte, jedes Geräusch vermied“. Das Landgericht lässt damit unberücksichtigt, dass geräuschloses Verhalten allein noch nicht das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens erfüllt, dass vielmehr zu dem für jeden Dieb typischen heimlichen Vorgehen noch irgendeine Vorsichtsmaßregel oder die Ausnutzung einer besonderen Lage, kurz eine listige Form der Ausführung hinzutreten muss (BGHSt 9, 253, 255; BGH LM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB).

Dieser Mangel beeinträchtigt jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den genannten Fällen zutreffend auf § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt ist und weil die Strafhöhe der vom Landgericht in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen durch die rechtlich nicht haltbare Annahme der Begehungsform des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB ersichtlich nicht beeinflusst ist.

b) Im Falle II, 1 hält die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB der Nachprüfung stand. Hier ging der Angeklagte nicht nur geräuschlos zu Werke, sondern nutzte auch in listiger Weise eine besondere Lage aus, indem er sich von rückwärts her durch den Garten dem Hause näherte und es durch eine Hintertür betrat.

2. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist in den Diebstahlsfällen nicht zu beanstanden. Jedoch durfte das Landgericht die Strafschärfung des § 20a Abs. 1 StGB nicht anwenden, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Die Körperverletzung beging der Angeklagte, als er sich, bei einem Einbruchdiebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen seine Festnahme zur Wehr setzte und dabei einen Hausbewohner in die Hand biss; die Sachbeschädigung, indem er nach seiner Festnahme durch die Polizei die Türen der Arrestzelle aufubrechen suchte und diese erheblich beschädigte. Bei diesen Straftaten handelte es sich also, wie die Feststellungen zweifelsfrei erkennen lassen, um ausgesprochene Gelegenheitstaten, die für sich genommen nicht dem im Übrigen einwandfrei als erwiesen angesehenen verbrecherischen Hang des Angeklagten entsprungen sind, wenn sie auch zeitlich und sachlich in engem Zusammenhang mit solchen Hangtaten standen.

Das Landgericht hat hier offenbar verkannt, dass die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB nicht unterschiedslos für alle Straftaten eines Gewohnheitsverbrechers eintritt, sondern nur für solche Vergehen oder Verbrechen in Betracht kommen kann, die als sogenannte Hangtaten für die Anwendung des § 20a StGB selbst von Bedeutung sind (vgl. BGH 1 StR 322/59 vom 22. Juli 1959).

3. Die hiernach in den Fällen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung gebotene Aufhebung der Einzelstrafen musste die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der damit verknüpften weiteren, an sich nicht zu beanstandenden Entscheidungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust zur Folge haben. Auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird neu zu befinden sein.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass seine Erwägung, der Angeklagte habe von vornherein damit gerechnet und es gebilligt, dass er im Zustand durch Alkoholgenuss verminderter Zurechnungsfähigkeit bestimmte Straftaten begehen werde, sich nach den Feststellungen nur auf die Diebstähle beziehen kann, dass also nur insoweit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB aus dem Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa auszuschließen wäre, während im Übrigen, also gerade für die Körperverletzung und die Sachbeschädigung, die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB bestehen bleibt.

Dr. GeierHübnerDr. Faller
WernerFischer
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